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Frage zu Zusätzliche Betreuungsleistung

wombat 31.08.2009, 11:36#1
Ich habe da folgende Frage: Die zusätzlichen Betreuungsleistungen wurden von der Pflegekasse genehmigt. Bisher wurde es so gehandhabt, dass für Verhinderungspflege der Eigenanteil, der für Unterkunft/Verpflegung etc. zu zahlen ist, als zusätzliche Betreuungsleistung erstattet wurde. Jetzt plötzlich will die Pflegeversicherung nur noch dann im Rahmen der zus.Betreuungsleistungen zahlen, wenn Kurzzeitpflege beantragt worden ist, nicht aber im Rahmen von Verhinderungspflege. Ist das denn so richtig? Ich finde leider hier nicht eindeutiges im Gesetz.
amai 31.08.2009, 13:37#2
AW: Frage zu Zusätzliche Betreuungsleistung

Hallo Wombat,
erst einmal herzlich willkommen.
Eine Rückfrage von mir: handelt es sich bei dir angeführten *Verhinderungspflege* um nach § 45b/c anerkannte Betreuungsangebote oder Ferienfreizeiten?
Mit welcher Kasse hast du die Schwierigkeiten mit der Anerkennung?

Zum gleichen Thema gab es schon mal einen Thread, vielleicht hilft es auch dort mal nachzulesen:
http://www.intakt.info/forum/showthread.php?t=7375

LG, amai
wombat 31.08.2009, 17:55#3
AW: Frage zu Zusätzliche Betreuungsleistung

Danke für die Antwort. Ja, den Tread hatte ich schon gelesen - auch bei mir ist es die DAK, allerdings handelt es sich bei der Verhinderungspflege um ein anerkanntes Pflegeheim. Wie schon geschrieben, bisher wurde auch im Rahmen der Verhinderungspflege gezahlt, plötzlich nicht mehr. Ich habe mir nun auch schon alles durchgelesen, was der entsprechende § hergibt, finde aber nirgendwo einen Passus, dass die zusätzlichen Betreuungsleistungen nicht erstattet werden bei Verhinderungspflege.
Tobi 10.11.2011, 11:16#4
AW: Frage zu Zusätzliche Betreuungsleistung

Ich habe das selbe Problem.

Meine Tochter war dieses Jahr mit auf einer Ferienfreizeit in Bayern.
Nun zahlt die TKK nur den "Pflegebedingten Mehraufwand" über die Verhinderungspflege nach §39 SGB XI.
Von anderen Eltern habe ich gehört das zudem noch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung über die zusätzlichen Betreuungsleitungen bezahlt wurden.
Als ich dem zuständigen Sachbearbeiter dies erzählte meinte er schlicht : " das sei nicht die Wahrheit".
Ich lasse mir nun die schriftliche Ablehnung zu schicken, weiss aber nicht so recht, wie ich dann weiter machen soll. Es kann doch nicht sein, dass die eine Versicherung bezahlt und die andere nicht.
Habt ihr Erfahrung ob die Verhinderungspflege mit den zusätzlichen betreuungsleistungen kombinierbar ist? und wie ich den Widerspruch formulieren sollte, falls das überhaupt was bringt.

Vielen Dank für eure Mühe.

Grüße Tobi
Tobi 22.11.2011, 12:28#5
AW: Frage zu Zusätzliche Betreuungsleistung

Hallo Zusammen,

heute war das Geld auf einmal auf dem Konto, nachdem mein anbieter nochmal bei der TKK nachgehakt hatte :hop::hop:
Löwenkind 22.11.2011, 14:26#6
AW: Frage zu Zusätzliche Betreuungsleistung
Zitat von Tobi
Ich habe das selbe Problem.

Meine Tochter war dieses Jahr mit auf einer Ferienfreizeit in Bayern.
Nun zahlt die TKK nur den "Pflegebedingten Mehraufwand" über die Verhinderungspflege nach §39 SGB XI.
Von anderen Eltern habe ich gehört das zudem noch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung über die zusätzlichen Betreuungsleitungen bezahlt wurden.
Als ich dem zuständigen Sachbearbeiter dies erzählte meinte er schlicht : " das sei nicht die Wahrheit".
Ich lasse mir nun die schriftliche Ablehnung zu schicken, weiss aber nicht so recht, wie ich dann weiter machen soll. Es kann doch nicht sein, dass die eine Versicherung bezahlt und die andere nicht.
Habt ihr Erfahrung ob die Verhinderungspflege mit den zusätzlichen betreuungsleistungen kombinierbar ist? und wie ich den Widerspruch formulieren sollte, falls das überhaupt was bringt.

Vielen Dank für eure Mühe.

Grüße Tobi

Hallo Tobi,

ich verstehe jetzt etwas ganz und gar nicht. Du schreibst, dass bei einigen Eltern Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei Ferienfreizeiten, über die zusätzlichen Betreuungsleistungen gezahlt wurden? Wenn das stimmt, wäre es in meinen Augen Betrug und Veruntreuung von Geldern, sollten Anbieter von Ferienfreizeiten auf diese Art und Weise abrechnen. Verhinderungspflege sichert die Pflege, falls die ursprünglich eingetragene Person aus was für Gründen auch immer in der Pflege verhindert ist. Auch die zusätzlichen Betreuungsleistungen dienen ncht dazu, dass Unterkunft und Verpflegung dadurch bestritten werden.
Solche Aktionen dienen in meinen Augen dazu, bzw. führen dann zu Aussagen, die auch momentan hier in einem anderen Thread diskutiert werden. Man muss die Kirche auch mal im Dorf lassen. Für gesunde Kinder müssen wir auch Freizeiten finanzieren und lassen uns diese nicht -außer in finanziellen Notlagen-von der Allgemeinheit bezahlen. Solche Aktionen und wenn die wirklich stimmen, schaden den Betroffenen weit aus mehr, als dass sie helfen.

Wir beziehen alle überwiegend für unsere betroffenen Angehörigen Hilfe zur Pflege und ähnl. Sozialleistungen. Es ist ein Recht und das steht uns zu. Ein Recht, das uns hilft, unser Leben zu gestalten. Aber wir dürfen dabei nicht vergessen, dass das Geld auch erst einmal einbezahlt werden muss und für alle Betroffenen langen muss. Es kann nicht sein, dass an einem Ende z.B. im Ehrenamt gekämpft, geredet, erstritten, diskutiert wird, um betroffene Eltern, Angehörige, Kinder zu ihren verbrieften Rechten zu verhelfen und auf anderer Seite immer wieder Fälle bekannt werden, wo Gelder nur so fließen. Fließende Gelder, die bei anderen wieder gestrichen werden. Und ganz ehrlich, irgendwie kann ich es nachvollziehen, wenn ich hier teilweise Beiträge lese, in denen Betroffene um minimale Rechte mit dem Einsatz ihrer Gesundheit kämpfen müssen und dann wieder andere Beiträge, wo es von fließenden Geldern und Ausschöpfen nur so trieft.

Ich möchte hier keinesfalls missverstanden werden und neide auch niemanden um sein Schicksal. Ich habe mein eigenes und jeder Tag, der so ausgeht, dass das Leben im gewohnten Rahmen weitergehen kann, ist ein erfolgreich beendeter "Kampftag". Mich stimmen nur manchmal Einträge etwas nachdenklich.

Vielleicht liege ich aber auch falsch und alles hat seine Richtigkeit, dann bitte ich um Entschuldigung. Andererseits finde ich, dass wir Eltern behinderter Kinder und Selbstbetroffene, sowie Angehörige auch untereinander solidarisch miteinander umgehen sollten.

Ich bin mir sicher, dass viele der hier lesenden User, noch nicht einmal das Nötigste an Entlastung haben und froh wären, wenigstens ab und zu mal jemanden zur Seite zu haben. Sie würden ihren Notgroschen einsetzen, um ihrem Kind einmal ein Freizeit zu ermöglichen. Sie bekommen noch nicht einmal aufgrund der Schwere der Behinderung eine Betreuung an die Seite gestellt. Diese Eltern schlafen vielleicht noch 1, 2 oder mal 3 Stunden nachts durch und das schon seit vielen Jahren. Sie können noch icht einmal einen Kaffe in Ruhe trinken, geschweige dann austrinken. Mütter, die 24 Stunden fortdauernd an ihren Tisch gebunden sind und noch nicht einmal zum Einkaufen gehen können. Die den ganzen Tag gekratzt, gebissen und im Gegenzug trösten, streicheln und ihr Kind vor sich selbst schützen müssen. Da geht es schon gar nicht mehr ums Geld, sondern nur noch um Leben.

Sorry, aber das musste jetzt hier an dieser Stelle einfach mal raus.

Liebe (r) Tobi,

schau nicht neidisch auf diese Nutzer, die sich alles bezahlen lassen. Sie sind manchmal der Grund, warum du dann noch nicht einmal dein gutes Recht auf anhieb zugestanden bekommst und dieses dann erst nach vielen Telefonaten, Widersprüchen und zum Teil "Erniedrigungen" wenn überhaupt, erhältst.
Tobi 22.11.2011, 14:49#7
AW: Frage zu Zusätzliche Betreuungsleistung

Hallo Löwenkind,

ersteinmal verstehe ich dich sehr gut. Anderseits halte ich es schlichtweg für Falsch, wenn bei Kurzzeitpflege und Tagespflege die zusätzlichen Betreuungsleistungen für Unterkunft und Verpflegung genutzt werden können, bei der Verhinderungspflege allerdings nicht.
Zudem hat das nichts mit Betrug oder Veruntreuung zu tun, da zu keiner Zeit falsche Angaben gegenüber der Krankenkasse gemacht wurden.
Zudem freue ich mich darüber, dass der Sachbearbeiter genauso argumentiert hat und ich nun trotzdem das Geld bekommen habe, was auch als ein Anflug von Menschlichkeit gedeutet werden kann.
Ich verstehe deine Bedenken, aber gerade weil es so ist hoffe ich dass es andere auch ein zweites und ein drittes mal probieren und nicht den Mut verlieren.
Es ist aj nicht so das wir jetzt im Geld schwimmen, da die der Betrag aus den zusätzlichen Betreuungsleistungen nun an anderer Stelle fehlt.

Grüße Tobi
amai 22.11.2011, 15:46#8
AW: Frage zu Zusätzliche Betreuungsleistung

Hallo zusammen,
es ist legitim, wenn der Pflegeanteil über die Verhinderungspflege finanziert wird, sie wird doch schliesslich auch bei einer Ferienfreizeit notwendig und erbracht . Die Pflegeperson kann sich in der Zeit erholen, das ist eine der Hauptanliegen der Leistung der Verhinderungspflege, insofern kann ich auch hier nichts verwerfliches erkennen.

Zu den gesetzlichen Nutzungsmöglichkeiten der zusätzlichen Betreuungsleistungen verweise ich aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Krankenkassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften, das verbindlich für die Kassen ist:
http://www.sindbad-mds.de/infomed/sindbad.nsf/0/b6faf6382466683e00256c72005c0d2c/$FILE/GR-Leistg_PflegeVG_Anpassung_111025.pdf

ab Seite 222
"Zusätzliche Betreuungsleistungen
§ 45b SGB XI
(1) Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, können je nach Umfang des
erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch
nehmen. Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 100 Euro monatlich
(Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs
nach Satz 2 wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt unter Beteiligung des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V., der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der
maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe
der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene Richtlinien über einheitliche
Maßstäbe zur Bewertung des Hilfebedarfs auf Grund der Schädigungen und Fähigkeitsstörungen
in den in § 45a Abs. 2 Nr. 1 bis 13 aufgeführten Bereichen für die Empfehlung
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Bemessung der jeweiligen
Höhe des Betreuungsbetrages; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Betrag ist zweckgebunden
einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Er dient der Erstattung
von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
von Leistungen
1. der Tages- oder Nachtpflege,
2. der Kurzzeitpflege,
3. der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder
4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind.[...]"

"[...]2. Leistungsinhalt
Bei den zusätzlichen Betreuungsleistungen handelt sich um einen Zuschuss, der zweckgebunden nur für die gesetzlich normierten Sachleistungsangebote, die nachfolgend genannt werden, in Betracht kommt. Hierbei handelt es sich um Angebote, die auf die Entlastung
der/des pflegenden Angehörigen/Lebenspartners bzw. Pflegepersonen ausgerichtet sind
. Damit wird in einem ersten Schritt dem erheblichen Versorgungs- und Betreuungsaufwand, den pflegende Angehörige/Lebenspartner bzw. Pflegepersonen gerade bei
gerontopsychiatrisch veränderten Menschen, geistig behinderten oder psychisch kranken Menschen leisten und in hohem Maße die Pflegeperson physisch und psychisch beansprucht, Rechnung getragen. Darüber hinaus sollen die zusätzlichen Betreuungsleistungen
dazu beitragen, die Infrastruktur und damit das notwendige Angebot für die Anspruchsberechtigten sowie deren pflegende Angehörige/Lebenspartner bzw. Pflegepersonen zu verbessern.


Die zusätzlichen Betreuungsleistungen dienen der Erstattung von Aufwendungen, die dem Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme folgender Leistungen entstehen:
- Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege
Der Zuschuss für zusätzliche Betreuungsleistungen kann die Regelleistung der Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) sowie der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) insoweit ergänzen, als damit diese Leistungen für einen längeren Zeitraum oder in höherer
Frequenz beansprucht werden können. Gefordert wird nicht, dass die Tages- und Nachtpflegeeinrichtung bzw. die Kurzzeitpflegeeinrichtung ein spezielles auf den anspruchsberechtigten Personenkreis ausgerichtetes Leistungsangebot bereit stellt.
Die Entlastung der/des pflegenden Angehörigen/Lebenspartners bzw. Pflegepersonen sowie infrastrukturfördernde Effekte stehen im Mittelpunkt. Maßgeblich für die Leistungsgewährung ist allein die finanzielle Eigenbelastung des Versicherten aufgrund
der Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege bzw. der Kurzzeitpflege.

Der Erstattungsleistung steht nicht entgegen, dass Pflegebedürftige bei ausgeschöpften Leistungen der Kurzzeitpflege das Pflegegeld nach § 37 SGB XI aufgrund der selbst sichergestellten Pflege erhalten. Eine Anrechnung des Pflegegeldes auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen ist deshalb ausgeschlossen. Im Einzelfall könnte es sich anbieten, vorrangig den Zuschuss für zusätzliche Betreuungsleistungen
einzusetzen. Hierauf sollte insbesondere in der Beratung nach §§ 7, 7a SGB XI hingewiesen werden.
Zu den erstattungsfähigen Eigenbelastungen bei Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege bzw. der Kurzzeitpflege zählen auch die vom Versicherten zu tragenden Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Die Fahr- und Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege
entstehen, zählen auch zu den erstattungsfähigen Eigenleistungen.
Auch hierzu gilt die zuvor beschriebene Zielsetzung.
[...]"

"[...]- Zugelassene Pflegedienste mit besonderen Angeboten der allgemeinen Anleitung und Betreuung
Dieses Angebot erstreckt sich auf spezielle Hilfen der allgemeinen Anleitung und Beaufsichtigung mit den zentralen Inhalten der sozialen Betreuung bzw. tagesstrukturierender Maßnahmen. Ausgeschlossen sind von vornherein Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Damit ist klargestellt, dass die Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI ungeachtet des Leistungsumfanges der Pflegekasse nicht zu den erstattungsfähigen Eigenbelastungen gehören. Der zugelassene
Pflegedienst erstellt über das Angebot an speziellen Hilfen der allgemeinen
Anleitung und Beaufsichtigung ein Konzept, auf dessen Grundlage die Pflegekassen auf Landesebene über die Anerkennung als erstattungsfähige Betreuungsleistung entscheiden. Aus dem Konzept müssen insbesondere die Abgrenzung zu dem Regelangebot nach § 36 SGB XI, die Leistungen sowie die Qualität erkennbar werden.

- Niedrigschwellige Betreuungsangebote
Zu den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten zählen insbesondere Leistungen von/der
- Betreuungsgruppen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (z. B. Alzheimergruppen),

- Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Lebenspartner bzw. Pflegepersonen im häuslichen Bereich,

- Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf,

- Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) oder Einzelbetreuung,

- Familienentlastenden Dienste.

Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass es sich um geförderte bzw. förderungsfähige Angebote nach § 45c SGB XI handelt. Das Nähere hierzu ist in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe sowie von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 6 SGB XI i.V.m. § 45d Abs. 3 SGB XI vom 24.07.2002 in der Fassung vom 08.06.2009 geregelt. Um welche niedrigschwelligen Betreuungsangebote es sich im Einzelnen handelt, bestimmt das jeweilige Land auf der Grundlage einer Rechtsverordnung."
Die anerkannten Betreuungsangebote werden vom Land bzw. einer vom Land bestimmten Stelle den Landesverbänden der Pflegekassen mitgeteilt.


Eine betreute Tages- und/oder Nachtpflege im Rahmen einer Freizeit- oder Urlaubsfahrt -sofern es sich um ein nach § 45 c oder sonstiges zugelassenes Angebot eines Trägers oder FED handelt , liegt also durchaus im Rahmen und im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen.

LG, amai
Löwenkind 22.11.2011, 15:57#9
AW: Frage zu Zusätzliche Betreuungsleistung

Hallo amai,

also ist es legitim, wenn ich mein Kind auf eine Ferienfreizeit mitschicke und sämtliche Kosten für diese Freizeit über Pflegegeld (leuchtet ein) und ZBL abrechne? Wobei die ZBL`s ja eigentlich auch immer nur 100/200€ monatlich abgerechnet werden dürfen. Aber auch da gibt es ja deutschlandweit erhebliche Unterschiede in der Handhabung seitens der Pflegekassen und wird dann das Pflegegeld auch anteilig gekürzt?

LG Löwenkind
Tobi 22.11.2011, 16:05#10
AW: Frage zu Zusätzliche Betreuungsleistung

Hallo Löwenkind,

es ist völlig in Ordnung, da man sich die monatlichen beträge auch ansparen kann und es für einen großen Event wie z.B eine Freizeit zuverwenden. Allerdings muss man Aufpassen, da die Beträge aus dem Vorjahr im Juni verfallen.

Grüße Tobi
Löwenkind 22.11.2011, 16:18#11
AW: Frage zu Zusätzliche Betreuungsleistung

Hallo Tobi,


so ganz stimmt das nicht. Es gibt sehr wohl Kassen, die nur Monat für Monat abrechnen und so ist es eigentlich auch mal angedacht gewesen, wird nur nicht von allen Kassen praktiziert. Die ZBL`s sind nur im Sinne des zu Betreuenden zu verwenden und dürfen keinesfalls für Pflegeleistungen herangezogen werden. Das Pflegegeld hingegen, zur Sicherstellung der Pflege, wenn die Pflegeperson verhindert ist. Das das Pflegegeld zur Finanzierung einer im Rahmen der Offenen Hilfen (?) laufenden Freizeit als Kostenabdeckung komplett herangezogen werden kann, bezweifle ich nach wie vor in seiner Rechtmäßigkeit. (mit komplett meine ich die gesamtanfallenden Kosten)
amai 22.11.2011, 17:13#12
AW: Frage zu Zusätzliche Betreuungsleistung
Zitat von Löwenkind
Hallo amai,

also ist es legitim, wenn ich mein Kind auf eine Ferienfreizeit mitschicke und sämtliche Kosten für diese Freizeit über Pflegegeld (leuchtet ein) und ZBL abrechne? Wobei die ZBL`s ja eigentlich auch immer nur 100/200€ monatlich abgerechnet werden dürfen. Aber auch da gibt es ja deutschlandweit erhebliche Unterschiede in der Handhabung seitens der Pflegekassen und wird dann das Pflegegeld auch anteilig gekürzt?

LG Löwenkind

Hallo Löwenkind,
wenn man die Verhinderungspflege über acht Stunden am Tag in Anspruch nimmt, dann tritt diese Leistung an Stelle des Pflegegeldes. Der erste und letzte Tag (ggf. auch in mehreren tageweisen Teilinanspruchnahmen) darf dabei nicht gekürzt werden, die anderen Tage werden anteilsmässig zu 1/30 gekürzt. Du meinst in deinem ersten Satz mit *Pflegegeld* sicher die Geldleistung der ErsatzPflege/Verhinderungspflege? Das nehme ich jetzt einmal so an.

Mit den zusätzlichen Betreuungsleistungen hat das jetzt nichts zu tun. Die Betreuung ist ja auch nicht relevant für die Einstufung in eine Pflegestufe.

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen dürfen nicht *vorab* in Anspruch genommen werden, das steht ausdrücklich so in Gesetz und Vorschriften.
Man darf aber sehr wohl Leistungen innerhalb eines Jahres für eine Maßnahme *ansparen*, allerdings muss man beachten, das nicht in einem Kalenderjahr verbrauchte Leistungen nur auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden und dann zum 30.6. verfallen, wenn sie bis dahin nicht ausgeschöpft wurden.
Ab Seite 226 wird das im gemeinsamen Rundschreiben behandelt:

"3. Leistungsumfang und Zahlung
(1) Die Pflegekasse erstattet Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die ihnen entstandenen Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen bis zu gesetzlichen Höchstbeträgen. Bis zum 30.06.2008 hatten Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen bis
zu einem Höchstbetrag von 460,00 EUR jährlich. Seit 01.07.2008 haben Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von bis zu 100,00 EUR monatlich, Versicherte mit in erhöhtem Maße eingeschränkter
Alltagskompetenz in Höhe von bis 200,00 EUR monatlich. Die Leistungsansprüche sind als monatliche Ansprüche ausgewiesen, um der Zielsetzung einer regelmäßig fortlaufenden Betreuung Ausdruck zu verleihen. Hierbei ist § 41 SGB I maßgeblich, wonach Ansprüche auf Sozialleistungen erst mit ihrem Entstehen fällig werden. Ein Zugriff auf zukünftig entstehende Leistungsansprüche ist deshalb nicht möglich. Nicht in Anspruch genommene Beträge für zurückliegende Monate können in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden.


(2) Die Erstattung erfolgt gegen Nachweis entsprechender Aufwendungen und ergänzt bei Pflegebedürftigen die ambulanten Leistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung)
sowie die teil- bzw. stationären Leistungen (Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege).
Dies gilt auch für Pflegebedürftige, die Leistungen nach § 43a SGB XI erhalten und diese zusätzlichen Betreuungsangebote während der Betreuung an den Wochenenden oder in den Ferienzeiten in der Familie in Anspruch nehmen. Für Beihilfeberechtigte
gilt § 28 Abs. 2 SGB XI entsprechend (vgl. Ziffer 2 zu § 28 SGB XI).

(3) Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sind zu beantragen. Antragsberechtigt ist der Versicherte oder ein von dieser Person Bevollmächtigter bzw. dessen Betreuer oder gesetzlicher
Vertreter. Der Antrag kann sich auf die Feststellung zum anspruchsberechtigten Personenkreis oder auf eine konkrete Betreuungsleistung beziehen. Wird ein Nachweis
über die erbrachten Aufwendungen für Betreuungsleistungen eingereicht, ist dies als Antrag zu werten.

(4) Erfüllt der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsgewährung erst im Laufe eines Kalenderjahres, ist der Leistungsbetrag ab dem Kalendermonat und für den vollen Monat zur Verfügung zu stellen, in dem der Anspruch auf die Leistung erfüllt
wird. Gleiches gilt, wenn bei einem Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz festgestellt wird, dass die Alltagskompetenz nunmehr in erhöhtem Maße
eingeschränkt ist. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen können nicht für Leistungen verwendet werden, die vor der Leistungsbewilligung in Anspruch genommen worden sind."

4. Übertragung nicht in Anspruch genommener Ansprüche
4.1 Allgemeines
Die in einem Kalenderjahr von dem Versicherten nicht in Anspruch genommenen Leistungen werden auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen. Ein Antrag des Versicherten ist hierzu nicht erforderlich. Wird der auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragene Leistungsanspruch nicht ausgeschöpft, verfällt dieser Anspruch. Im 1. Halbjahr eines Kalenderjahres sind deshalb ggf. aus dem Vorjahr übertragene Ansprüche vorrangig zur Erstattung von Aufwendungen einzusetzen.


Ich hoffe das klärt deine Fragen.

LG, amai