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zusätzliche Betreuungsleitung Rückwirkend

Yvonne 07.07.2009, 13:02#1
Hallo ihr,

habe mich nun drum gekümmert endlich auch die Betreuungsleistung in Anspruch zu nehmen und habe einen Antrag bei der KK gestellt, dass ich auch die Betreuungsleistung für das letzte Jahr in Anspruch nehmen möchte.
Ein paar Tage später kam folgender Bescheid mit den Worten:
Für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 erhalten sie insgesamt 460€ gegen vorlagen entsprechender Quittungen. Ab 01.07.2008 haben sie Anspruch für Sarah von monatlich 200€ monatlich, ebenfalls gegen Vorlage ensprechender Quittungen. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderjahr übernommen werden.

Nun rief mich die Lebenshilfe an und sagte mir, dass die 200€ monatlich für das 2. Halbjahr im Jahr 2008 verfallen sind, weil sie bis Ende Juni 2009 hätten aufgebraucht werden müssen. Die 460€ für das erste Halbjahr 2008 würde die Kasse aber noch zahlen was auch nicht jede macht.

So steht es doch aber nicht im Schreiben drin und die KK hatte mir am Telefon auch nichts gesagt. Gibt es da wirklich ein gesetz drüber?

Liebe Grüße

Yvonne
amai 07.07.2009, 15:16#2
AW: zusätzliche Betreuungsleitung Rückwirkend

Hallo Yvonne,
die genaue Regelung findet sich hier (Seite 217 bis 219):
http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2008/GR_ohne_20Anlagen_2008-07-15_1_.pdf
"3. Leistungsumfang und Zahlung
(1) Die Pflegekasse erstattet Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
die ihnen entstandenen Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen bis zu gesetzlichen
Höchstbeträgen. Bis zum 30.06.2008 hatten Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen bis zu
einem Höchstbetrag von 460 EUR jährlich. Seit 01.07.2008 haben Versicherte mit erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in
Höhe von bis zu 100 EUR monatlich, Versicherte mit in erhöhtem Maße eingeschränkter
Alltagskompetenz in Höhe von bis 200 EUR monatlich. Die Leistungsansprüche sind als
monatliche Ansprüche ausgewiesen, um der Zielsetzung einer regelmäßig fortlaufenden
Betreuung Ausdruck zu verleihen. Hierbei ist § 41 SGB I maßgeblich, wonach Ansprüche
auf Sozialleistungen erst mit ihrem Entstehen fällig werden.
Ein Zugriff auf zukünftig entstehende Leistungsansprüche ist deshalb nicht möglich. Nicht in Anspruch genommene
Beträge für zurückliegende Monate können in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden.
(2) Die Erstattung erfolgt gegen Nachweis entsprechender Aufwendungen und ergänzt bei
Pflegebedürftigen die ambulanten Leistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung)
sowie die teil- bzw. stationären Leistungen (Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege).
Dies gilt auch für Pflegebedürftige, die Leistungen nach § 43a SGB XI erhalten
und diese zusätzlichen Betreuungsangebote während der Betreuung an den Wochenenden
oder in den Ferienzeiten in der Familie in Anspruch nehmen. Für Beihilfeberechtigte
gilt § 28 Abs. 2 SGB XI entsprechend (vgl. Ziffer 2 zu § 28 SGB XI).
(3) Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sind zu beantragen. Antragsberechtigt ist der
Versicherte oder ein von dieser Person Bevollmächtigter bzw. dessen Betreuer oder gesetzlicher
Vertreter. Der Antrag kann sich auf die Feststellung zum anspruchsberechtigten
Personenkreis oder auf eine konkrete Betreuungsleistung beziehen. Wird ein Nachweis
über die erbrachten Aufwendungen für Betreuungsleistungen eingereicht, ist dies als Antrag
zu werten.
(4) Erfüllt der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsgewährung erst
im Laufe eines Kalenderjahres, ist der Leistungsbetrag ab dem Kalendermonat und für
den vollen Monat zur Verfügung zu stellen, in dem der Anspruch auf die Leistung erfüllt
wird. Gleiches gilt, wenn bei einem Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
festgestellt wird, dass die Alltagskompetenz nunmehr in erhöhtem Maße eingeschränkt
ist.
4. Übertragung nicht in Anspruch genommener Ansprüche
4.1 Allgemeines
Die in einem Kalenderjahr von dem Versicherten nicht in Anspruch genommenen Leistungen
werden auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen. Ein Antrag des Versicherten ist
hierzu nicht erforderlich. Wird der auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragene Leistungsanspruch nicht ausgeschöpft, verfällt dieser Anspruch.
4.2 Sonderregelung im Jahr 2008
Der bis zum 30.06.2008 geltende jährliche Leistungsbetrag in Höhe von 460 EUR wird im
Hinblick auf die Gesetzesänderung zum 01.07.2008 nicht aufgeteilt, d.h. der volle Leistungsbetrag kann für Betreuungsleistungen bis zum 30.06.2008 eingesetzt werden.
"

LG,amai
Yvonne 07.07.2009, 16:01#3
AW: zusätzliche Betreuungsleitung Rückwirkend

Hallo Amai,

danke dir für die genaue Infos. Du bist echt immer spitze mit deinen Infos. Hab dank dafür auch im Namen der anderen hier.

Nunja ist ärgerlich, dass das Geld nun flöten ist, aber ist nun halt so. Habe ja noch das nicht verbrauchte Geld vom ersten Halbjahr soowie die 460€ vom letzten Jahr.

Liebe Grüße

Yvonne
amai 07.07.2009, 16:09#4
AW: zusätzliche Betreuungsleitung Rückwirkend

Liebe Yvonne,
gern geschehen, freue mich immer, wenn ich helfen kann.

Leider wars ja diesmal nichts Positives.

LG, amai