AW: Verhinderungspflege!!!
Hallo Melanie,
ja, die Formulare der verschiedenen Krankenkassen sind leider nicht alle auch für die Beantragung einer stundenweisen Verhinderungspflege geeignet (ob das Absicht oder Nachlässigkeit ist kann ich nicht beurteilen).
Die Verhinderungspflege kann man sowohl in einem Stück oder in mehreren zusammenhängenden Teilzeiträumen nehmen. Dann gilt einerseits eine maximale Höchstgrenze von 28 Kalendertagen im Jahr als auch die maximale Höchstgrenze von zur Zeit 1470 Euro.
Zu beachten ist, dass dann das Geld der Verhinderungspflege an die Stelle des Pflegegeldes tritt,
für den ersten und letzten Tag darf das Pflegegeld nicht gekürzt werden, für die anderen Tage wird dann jeweils anteilig das Pflegegeld gekürzt.
Anders bei einer stundenweisen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege
unter acht Stunden am Tag, denn da darf das Pflegegeld nicht gekürzt werden, wird dann also zusätzlich zum Pflegegeld ausbezahlt. Bei der stundenweisen Inanspruchnahme entfällt auch die Begrenzung auf 28 Tage im Jahr, es gilt lediglich die Begrenzung auf die maximale Summe von 1470 Euro im Jahr.
Ich stelle immer direkt am Anfang des Jahres einen schriftlichen Antrag , dass ich für die gesamte zur Verfügung stehende Summe stundenweise Verhinderungspflege auf Abruf nach § 39 SGB XI in Anspruch nehmen möchte und bitte um einen entsprechenden schriftlichen Bescheid.
Ich liste die monatlichen Termine und Stunden genau auf mit
Monat, Jahr,Datum, Stunden, Stundensatz, Gesamtsumme, Name, der Person die die Pflege
übernommen hat und lasse mir das mit Unterschrift von dieser quittieren.
Die rechtlichen Grundlagen sowie die für alle Kassen verbindlichen leistungsrechtlichen Auführungsbestimmungen findest du hier ab Seite 131 ff:
http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2008/GR_ohne_20Anlagen_2008-07-15_1_.pdf
Hier einige relevante Stellen daraus zitiert:
auf Seite 132:
"Die Ersatzpflege kann zum einen durch eine nicht erwerbsmäßig pflegende
Person (z. B. Angehörige, Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte) und zum anderen durch eine
zugelassene Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI (z. B. ambulante
Pflegedienste, Familienentlastende Dienste) sowie andere nicht zugelassene
Dienste, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit die Ersatzpflege durchführen
(z. B. Dorfhelfer-/innen, Betriebshilfsdienste), erbracht werden"
"Bei stundenweiser Leistungserbringung ist auch ein Abruf möglich. In
diesen Fällen erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag
von 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 1.510 EUR, ab 1. Januar 2012 1.550 EUR).
Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens 8 Stunden erbracht
wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im
Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der
Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt."
Seite 134:
"(2) Anspruchsvoraussetzung ist nicht, dass die Leistung im Voraus
beantragt wird."
auf Seite 143:
"3.5 Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem dritten
Grad) oder durch Nachbarn/Bekannte
Wird die Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem
dritten Grad) oder durch eine Person aus der Nachbarschaft geleistet,
erfolgt keine Beschränkung der Kostenerstattung auf den Betrag des
Pflegegeldes. Vielmehr kann der Höchstbetrag von
1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 1.510 EUR, ab 1. Januar 2012 1.550 EUR)
ausgeschöpft werden, wenn entsprechende Aufwendungen für die Ersatzpflege
nachgewiesen sind.
Kosten für die allgemeinen Pflegeleistungen gelten als nachgewiesen, wenn
sie durch eine entsprechende Quittung o. ä. belegt sind. Im Übrigen muss
es sich bei diesen Ersatzpflegepersonen nicht um einschlägig vorgebildete
Pflegekräfte handeln. "
Ich hoffe, damit sind alle deine Fragen beantwortet.
LG, amai