Archiv des früheren intakt-Forums (schreibgeschützt, Beiträge bis 2020) · Zum aktuellen Forum: community.intakt.info · www.intakt.info

Akteneinsicht Pflegegutachten des MDK Pflegestufe

Matze 66 22.04.2009, 11:16#1
Hallo an alle im Forum ,

Vor einiger Zeit wurde für meine Tochter und meinem Sohn die Pflegestufe neu festgestellt. Die Bescheide wurden mir zugeschickt , es ist soweit auch alles O.K.
Ich stellte bei meiner Krankenkasse den Antrag auf Akteneinsicht und Überlassung von Kopien nach § 25 SGB X um diese in den persönlichen Akten meiner Kinder zu Hause zu hinterlegen.
Die Krankenkasse lehnt die Akteneinsicht ab, mit folgender Begründung :
,, Akteneinsicht nach § 25 SGB X wird Beteiligten in einem laufenden Verwaltungsverfahren gewährt.
Ein laufendes Verwaltungsverfahren ist bei Ihren Kindern nicht festzustellen.
Akteneinsicht kann daher nicht gewährt werden " .
Frage : Kann ich nur innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Bescheides Akteneinsicht einfordern . Hat der Bürger nicht ein Recht auf Einsicht in Akten und Daten die über einen erhoben werden. ??
Wer hat ein Rat was ich machen kann ??

Gruß Matze 66
Carmen62 22.04.2009, 12:25#2
AW: Akteneinsicht Pflegegutachten des MDK Pflegest

Hallo Matze
Eine Kopie des Plegegutachtens kannst du anfordern,
aber keine Akteneinsicht;-)
Gruss Carmen
Matze 66 22.04.2009, 14:02#3
AW: Akteneinsicht Pflegegutachten des MDK Pflegest

Hallo Carmen ,

Ich wollte auch nur Kopien von der Krankenkasse. Im § 25 SGB X spricht man nur von Akteneinsicht der Beteiligten .
Sorry war mein Fehler.
Aber auch eine Kopie für unsere Unterlagen werden verweigert. Gibt es dort nicht auch Rechtsgrundlagen . ????

Gruß Matze !
Carmen62 22.04.2009, 14:08#4
AW: Akteneinsicht Pflegegutachten des MDK Pflegest

hallo, vielleicht wurde das aber von der Kasse gerne falsch verstanden;-)
hier der Paragraph:
§ 25 der Bundesärztekammer /Berufsordung :Ärztliche Gutachten und Zeugnisse

Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärztinnen und Ärzte mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Zeugnisse über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden.
amai 22.04.2009, 16:56#5
AW: Akteneinsicht Pflegegutachten des MDK Pflegest

Hallo Matze,
du hast das Recht das Gutachten anzufordern.
Allerdings nicht , *um es für die eigenen Akten haben zu wollen* , sondern um zu überprüfen, ob alles korrekt im Gutachten erfasst wurde und um gegebenenfalls Rechtsmittel (Widerspruch, bei erfolglosem Widerspruch dann Klage) einzulegen.

Der Bescheid der Pflegekasse stellt einen Verwaltungsakt dar und das Verfahren für die Feststellung der Pflegestufe stellt insofern ein Verwaltungsverfahren dar. Deshalb stimmt das mit dem SGB X und § 25 schon , eine Kopie des Gutachtens IST eine Akteneinsicht- auch wenn du nicht zur Kasse hingehst sondern sie dir dann zugeschickt wird. Wenn eine Rechtsmittelbelehrung im Bescheid stand, gilt die dort angegebene Frist, ist keine Frist angegeben gilt eine Frist von einem Jahr , um gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.

Die Argumentation der Kasse ist insoweit nicht stimmig, als das du zur Abschätzung und Wahrung deiner Interessen (bzw. deiner Kinder) ja erst einmal überprüfen musst, ob der Bescheid korrekt war, dazu musst du zwangsläufig erst einmal das Gutachten überprüfen, ob die dort erfassten Angaben auch alle stimmen.
Sollten die Fristen für einen Widerspruch abgelaufen sein und der Bescheid = Verwaltungsakt damit *unanfechtbar* gibt es bei offensichtlich falschen Angaben und Fehlern noch den Paragraphen 44 SGB X:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/10/index.php?norm_ID=1004400
"§ 44
Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag."


Ich würde das so schriftlich noch einmal einfordern am besten schickst du das sowohl an die Sachbearbeiterin als auch an die Leitung deiner Bezirksstelle.

LG, amai
Matze 66 22.04.2009, 19:30#6
AW: Akteneinsicht Pflegegutachten des MDK Pflegest

Hallo amai ,
Vielen Dank für Deinen Hinweis . Aber leider ist die Frist schon abgelaufen und der Bescheid ist auch so völlig in Ordnung .

Gruß Matze !