AW: pflegeleistung Mutter
Zitat von uwe198
Der Antrag wurde 29.3 gestellt,ab 1.4 wurde die Pflegestufe anerkannt.
Entlassen wurde sie am 24.3.
Hallo Uwe,
nicht am 24.4.? (Ich vermute einen Tippfehler).
Wer hat den Antrag gestellt?
Habt ihr schon das MDK-Gutachten von der Pflegekasse angefordert und vorliegen? Irgendwie passt das alles nicht recht zusammen, was die Kasse da macht, da wäre schon gut genau nachzuschauen , was der MDK im Gutachten eingetragen hat , ab wann die Pflegestufe vorliegt, denn eigentlich steht im SGB XI folgendes:
"Leistungsvoraussetzungen
§ 33 SGB XI
(1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt."
Das würde in euren Fall bedeuten, dass spätestens ab dem 29.3. gezahlt werden müsste, wenn nicht sogar ab 01.03., es sei denn , der MDK hat im Gutachten festgestellt, die Pflegestufe sei NACH dem 29.3. eingetreten.
Nun zum Problem mit der Pflegegeldzahlung (auch wenn noch nicht ganz geklärt ist ob das mit dem Datum ab 01.04. stimmt, nehmen wir das mal).
Dazu steht in § 34 SGB XI Absatz 2:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/11/index.php?norm_ID=1103400
" (2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation weiter zu zahlen."
Wenn also Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung ab dem 01.04.09 bestehen würden , dann ruht zwar grundsätzlich der Anspruch bei stationärem Krankenhausaufenthalt, aber erst nach vier Wochen.
Da deine Mutter dazu noch im April entlassen wurde sind diese vier Wochen = 28 Tage nicht einmal erreicht worden.
Ich würde also dringend zwei Dinge machen und zwar schriftlich:
1. das Pflegegutachten des MDK von der Pflegekasse anfordern und überprüfen, ab wann der MDK dort eingetragen hat , dass die Pflegestufe vorliegt.
2. schriftlich die Zahlung von Pflegegeld für den April fordern und Widerspruch wegen der Aussage einlegen, das kein Pflegegeld für April gezahlt werden könne mit obiger Begründung, die ja auch Yvonne schon gepostet hatte.
LG, amai