Hallo,
ich habe schon mehrere Male einen Antrag auf Pflegegeld für meine Tochter gestellt. Bisher wurde der immer abgelehnt. Der behandelnde Arzt meiner Tochter meinte aber, dass uns die Pflegestufe 1 zusteht. Bei der Begutachtung kam beim ersten Mal gar kein Arzt und beim zweiten Antrag kam eine Internistin. Die kannte sich aber mit der Behinderung meiner Tochter gar nicht richtig aus. Meine Tochter hat das Louis-Bar-Syndrom. Nun meine Frage: Kann man beim Medizinischen Dienst einen bestimmten Arzt verlangen, der zur Begutachtung kommt? Weil unser Arzt meint, wir sollten einen Kinderneurologen begutachten lassen, da die Behinderung unserer Tochter selten ist.
Claudia
Hast du denn ein Pflegetagebuch angelegt gehabt?
lass dir wenn von der Krankenkasse Unterlagen senden, trage dort genau ein.
DAnach kommt ein medizinischer Dienst. Sollte der Bericht negativ ausfallen, lass dir eine Kopie geben und schau wo der HAken liegt, wieso nichts gewährt wird.
Normalerweise hängt es davon ab, wieviel mehraufwand du beim waschen, essen, anziehen ect im Vergleich zu gleichaltrigen kindern hast
lieben gruss
ines
Hallo,
du kannst zwar keine bestimmte "Person" verlangen, die begutachtet, aber die Pflegekasse mus dir 3 Gutachter zur Auswahl geben, davon kannst du dir einen aussuchen. Ebenso ist es möglich, selber einen Gutachter aus deiner Umgebung zu suchen. Dies muss die Kasse dann ebenfalls akzeptieren.
Liebe Grüsse
Harald
Hallo Ines, hallo Harald,
vielen Dank für Eure Antworten. Das wusste ich ja gar nicht, dass ich selber einen Gutachter bestimmen darf. Danielas Arzt ist Kinderneurologe in der Uniklinik Münster. Dann könnte ich den ja eigentlich vorschlagen, denn er hat das glaube ich auch schon mal gemacht.
Liebe Grüße
Claudia
Hallo Harald,
es ist neu für mich, dass man 3 Gutachter zur Auswahl bekommt. Wo steht das? Es wäre schön wenn du mir einen Link geben könntest.
Gruß Kati
Hallo Kati,
diese Regelung wurde im SGB IX §14(5) festgesetzt (siehe
Gesetzestext SGB IX §14):
(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.
Oder nochmal auf "deutsch":
Kann ich mir für ein notwendiges Gutachten einen Sachverständigen aussuchen?
Der Rehabilitationsträger ist verpflichtet, Ihnen drei möglichst wohnortnahe Sachverständige zu nennen. In der Regel wählen Sie zwischen den bekannten Sachverständigen aus; aber auf Ihren Antrag hin können auch andere geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Damit sollen verfahrensverzögernde und für die Betroffenen belastende Mehrfachbegutachtungen durch verschiedene Rehabilitationsträger soweit wie möglich ausgeschlossen.
(zu finden unter:
Antragsfristen nach dem SGB IX - Schneller Zugang zu den Leistungen)
Ciao,
Wolfgang
P.S.: Du kannst auch selbst einen Gutachter vorschlagen, jedoch ist - soweit ich weiß - dieser Vorschlag nicht bindend.
Hallo Kati,
ich glaube dem was Wolfgang geantwortet hat ist nichts mehr hinzuzufügen. Danke Wolfgang

)
Gruss
Harald
Die zitierten Regelungen des SGB IX beziehen sich auf Gutachten bzgl. Rehabilitation.
Die Pflegeversicherung ist im SGB XI festgelegt! Eine Auswahl aus 3 Gutachtern ist dort nicht erwähnt.
Der MDK ist nach den gesetzliche Vorgaben (nach Auftrag der Kasse) für die Begutachtung zuständig und wählt einen Gutachter aus.
Man kann für den Hausbesuch einen vorgesehenen Gutachter ablehnen - sich einen bestimmten Gutachter nach Wunsch auszusuchen ist nicht möglich.
Gruß
Bernd
Hallo Claudia,
Für die Begutachtung wollen die vom MDK immer einen möglichst genauen (in Minutenangaben)Tagesplan.
-wie lange wird gefüttert
-wie oft gewickelt/ Toilettentraining
-welche Hilfestellung beim an-/aus oder umziehen
-kann Dein Kind Gefahren richtig einschätzen, oder bedarf es ständiger Kontrolle?
-welche Hilfestellung ist zu Leisten im Vergleich zu einem gleichaltrigen nichtbehinderten Kind
-hast du Nachtruhe !!! oder mußt Du Nachts zu deinem Kind um es zu füttern,wickeln,umziehen oder umzulagern....usw.!!!!
-Bei uns in HVL zählt auch die Zeit für Fahrten zu Therapien und Arztbesuchen( Regelmäßige Termine)
Viel Glück
Ulli
