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Verhinderungspflege

Manfred45 31.01.2009, 00:20#1
Hallo

Wir beziehen seit 13 Jahre Pflegestufe 1
Nun haben wir aber erst im Dezember erfahren das wir Verhinderungspflege beantragen können.(Die AOK sagt das ja leider nicht)
Das haben wir vor 2 Tagen gemacht. Ich habe für Dezember und Januar 150 Euro angegeben,die meine Nachbarin von uns bekommen hat.Antwort der AOK steht noch aus

Nun meine eigentliche Frage. Laut Gesetzt können wir ja 4 Jahre rückwirkend diese Verhinderungspfllege beantragen.
Welche Summe setzte ich dafür ein?
Ich bekomme natürlich die genauen Stunden für diese 4 Jahre nicht zusammen.
Würde die AOK ca. Angaben akzeptieren und das auch noch ohne die genauen Zeiten anzugeben.

Hätte die AOK uns ja früh genug informiert wäre es ja nie so weit gekommen

Hat da jemand Erfahrung?
Yvonne 31.01.2009, 00:33#2
AW: Verhinderungspflege

Hallo Manfred,

ich weiss, dass andere Eltern einfach eine Auflistung über die tage und Stunden geschrieben haben mit Datum und Stundenanzahl und Betrag. Wenn die Jahre immer eure Nachbarin aufgepasst hat dann setze dich mit ihr zusammen und schreibt ca die Daten auf und lasse sie es unterschreiben, dass sie das Geld bekommen hat und schicke es zur KK. Bitte denke daran, dass kein Tag über 8 Stunden haben darf, weil sie es dann vom Pflegegeld kürzen.
Viel Erfolg.

Liebe Grüße

Yvonne
Manfred45 31.01.2009, 00:44#3
AW: Verhinderungspflege

Hallo Yvonne

Erstmal Danke für die sehr rasche Antwort.
Wenn ich ehrlich bin müsste ich dann diese Zeiten "erfinden" da wir wirklich nicht mehr wissen wann es genau war.
Ich will es ja auch nicht übertreiben. Aber es waren garantiert ca 500€ im Jahr.
Wir zahlen 10€ die Stunde.

Muss die Nachbarin eigentlich zu uns kommen oder darf man Christian auch zur Nachbarin bringen?
Und muss ich die Verhinderung begründen zb Theaterbesuch usw??
Yvonne 31.01.2009, 01:10#4
AW: Verhinderungspflege

Hallo Manfred,

reiche das ein was du gebraucht hast, denn dafür ist es ja da.
Die verhinderungspflege ist dafür das wenn man verhindert ist und die Pflege nicht durchführen kann. Man muss nicht angeben warum man verhindert ist. Vielleicht möchte man ja nur mal entspannen oder zum Friseur gehen etc. Es spielt überhaupt keine Rolle.
Was die nachbarin z.B. dann mit eurem Kind macht ob es bei euch zu Hause ist oder bei ihr drüben oder ob sie zusammen einkaufen gehen oder schwimmen etc, das ist völlig egal.

Liebe Grüße

Yvonne
amai 31.01.2009, 02:04#5
AW: Verhinderungspflege

Hallo Manfred,
die Kasse geht es nicht wirklich was an, wann man wo weshalb war, einige verlangen trotzdem einen Grund. Da schreibst du am besten einfach Verhinderung/Erholung.

Versucht doch anhand alter Terminkalender falls noch vorhanden oder mit der Betreuerin gemeinsam euch zu erinnern an welchen Tagen das war. Wichtig, worauf auch Yvonne ja schon hinwies: nie auf acht Stunden täglich und darüber kommen und angeben, denn sonst wird das Pflegegeld gekürzt.

Hier im Thread hatte ich zum Thema gerade was gepostet gestern, u.a. auch, wie ich das abrechne:
http://www.intakt.info/forum/showthread.php?t=7319

LG, amai
Manfred45 31.01.2009, 02:30#6
AW: Verhinderungspflege

Danke Yvonne und Amai

Ich habe gerade mal folgenden Brief aufgesetzt
AOK xxxxx

Betrifft : Verhinderungspflege

Hiermit beantrage ich rückwirkend für die Jahre 2005,2006,2007 und 2008 Vehinderungspflege
Leider erfuhr ich erst jetzt im Dezember von dieser Möglichkeit „Verhinderungspflege“
Ich bedauere es sehr das man mich nicht ihrerseits aufklärte.
Laut Gesetzt muss 4 Jahre rückwirkend Verhinderungspflege anerkannt werden.

Die Verhinderungspflege ist für xxxxxxx 22.07.1992

Pflegeperson während der Verhinderung ist xxxxx

Mit freundlichen grüssen

Anlagen 4

Als Anlagen gebe ich dann die Auflistung der 4 Jahre bei


Wäre das so ok??
amai 31.01.2009, 12:30#7
AW: Verhinderungspflege

Hallo Manfred,
die gesetzliche Grundlage ist § 45 , SGB I:
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbi/45.html.

Hat die Person, die die Verhinderungspflege ausführte unterschrieben in den Listen, dass sie das Geld bekommen hat? Ich habe mir erlaubt dir eine Mail zu schicken mit einem etwas geänderten Text.
LG, amai
Manfred45 31.01.2009, 12:35#8
AW: Verhinderungspflege

Hallo Amai

Habe die Mail erhalten. Vielen ,vielen Dank für deine Mühe

Ja in der Auflistung hat die pflegende Person unterschrieben,und zwar für jeden Monat.


Liebe grüsse
Manfred45 01.02.2009, 17:13#9
AW: Verhinderungspflege

Hallo nochmal

Was darf man eigentlich an Verhinderungspflege der Pflegeperson zahlen?

Ist das unterteilt nach der Pflegegeldstufe?

Es kursieren Summen im Net. Ich habe zb gelesen das man mit Stufe 1 der Vertretung höchstens 7,69 € zahlen darf.
Stimmt das?

Ich zb habe bisher immer 10€ gezahlt.

Wird die KK da etwas zu bemängeln haben?
(Ich habe ja gerade das erste mal Verhinderungspflege beantragt)

Sorry für diese vielen Fragen. Aber ich habe in der Sache kaum Ahnung
amai 01.02.2009, 18:05#10
AW: Verhinderungspflege

Hallo Manfred,

da gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Limit ist einzig die Höchstsumme von 1470 Euro zur Zeit Jährlich. Ich selber zahle zwischen 6 und 10 Euro stündlich , je nachdem was dafür geleistet wird. Volles Unterhaltungsprogramm und Unternehmungen mit dem Kind mit hohem Stressfaktor ,weil man ständig aufmerksam sein muss ist mehr wert als gemütlich vor dem Fernseher sitzen zu können abends, weil das Kind schon schläft und man nur intervenieren muss, wenn das Kind wach wird.

Es kommt sicher auch darauf an, was für Behinderungen vorliegen, ein schwerstmehrfach behindertes , sauerstoffpflichtiges Kind ist sicher aufwendiger zu versorgen als ein Kind das "nur" im Rollstuhl sitzt ,ansonsten aber gesund. Du verstehst, was ich meine?

Grundsätzlich steht euch frei den Satz zu bestimmen.
Zehn Euro finde ich gut bezahlt und durchaus in einem angemessenen Rahmen.

LG, amai
Simone Eckenroth 02.02.2009, 10:23#11
AW: Verhinderungspflege

Hallo Manfred,
hallo Amai,

OBACHT! Gesetzliche Grundlage für die Verhinderungspflege ist der § 39 SGB XI, nicht der 45!!!!
Leistungen nach § 45a ff ("zusätzliche Betreuungsleistungen") dürfen nur Sozialstationen und - zumindest in Bayern - Familienentlastende Dienste abrechnen. Wenn die Pflegeperson selbst gesucht wurde und der Versicherte selbst abrechnet, geht das nur für Leistungen nach § 39.

Wenn ein Anspruch auf Leistungen nach § 45 auch besteht, einfach mal an den nächstgelegenen FED oder die nächste Sozialstation wenden.

Schöne Grüße
Simone
Manfred45 02.02.2009, 10:51#12
AW: Verhinderungspflege

Hallo Simone

Ich habe die Anträge heute schon abgegeben. Ich hoffe doch nicht das es dann zu Schwierigkeiten kommt wegen diesen § ?

Nachtrag: amai hat das schon richtig gemacht. Im Brief steht der § 39
amai 02.02.2009, 14:30#13
AW: Verhinderungspflege

Liebe Simone Eckenroth,
danke für die Intervention. Klar ,die Verhinderungspflege ist § 39 SGB XI.

$ 45 SGB I habe ich ins Spiel wegen der rückwirkenden Antragstellung gebracht, weil einige Kassen behaupten, sie dürften rückwirkend keine Leistungen erbringen.
Deshalb der Hinweis auf die Verjährung.

SGB I § 45 Verjährung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

an Manfred: habt ihr denn Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI? Da würden sich, wie Fr. Eckenroth schon ansprach noch andere Betreuungsmöglichkeiten ergeben. Diese Leistungen können nur über zugelassene Dienste beansprucht werden.

LG, amai
Manfred45 02.02.2009, 22:07#14
AW: Verhinderungspflege
Zitat von amai
an Manfred: habt ihr denn Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI?
LG, amai

Das kann ich ehrlich gesagt nicht beantworten:-(
Ich wüsste nichtmal welche Leisungen das wären

Für mich sind diese § meist unverständlch formuliert.:-P
amai 03.02.2009, 04:54#15
AW: Verhinderungspflege

Hallo Manfred,
Menschen mit Demenz, psychischen oder geistigen Behinderungen können sehr in ihren Alltagskompetenzen eingeschränkt sein, dass eine Menge Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf anfällt. Diese zeit wird nicht für die Pflegestufe angerechnet. Wenn man jedoch bestimmte Kriterien erfüllt, hat man Anspruch auf die genannten zusätzlichen Betreuungsleistungen.
Diese betrugen bis zum 01.07.08 460 Euro im Jahr. seit der Änderung zum 01.07.08 sind es entweder 1200 oder der erhöhte Satz 2400 Euro im Jahr.

Genaueres zum nachlesen findest du hier:
http://www.intakt.info/94-0-zusaetzliche-betreuungsleistungen-in-der-pflege.html
http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2008/07_Richtlinie.pdf

Wann fand die letzte Begutachtung durch den MDK statt? Habt ihr das Gutachten vorliegen?

Falls Fragen auftauchen einfach weiterfragen . ;-)

LG, amai
Manfred45 03.02.2009, 08:04#16
AW: Verhinderungspflege

Guten Morgen

Ja, bei Chrisitan liegt eine geistige Behinderung vor.
Alleine durch seine Epilepsie (Lennox-Gastaud Syndrom) haben wir sozusagen 24 Stunden Beaufsichtigung. Da er medikamentös bisher nicht eingestellt werden konnte. Das wird aber leider nicht angerechnet.

Zum Gutachten: Am Freitag war der MDK bei uns (wegen 3tem Antrag Stufe 2)
Gutachten steht noch aus.
Das vorherige Gutachten liegt uns aber vor

Ich habe mir gerade mal den ersten Link durchgelesen. Von den 12 Fähigkeitsstörungen treffen bei Chtristian mindestens 8 zu
amai 03.02.2009, 19:51#17
AW: Verhinderungspflege

Hallo Manfred,
mittlerweile muss auch begutachtet werden ob, und wenn ja die zusätzlichen Betreuungsleistungen oder die erhöhten Leistungen anerkannt werden.
Wenn der MDK gerade da war werdet ihr noch ein bisschen auf den Bescheid warten müssen. Ich würde- unabhängig vom Ergebnis der Pflegestufe- auch dieses Gutachten anfordern. So wie du das schilderst kämen bei euch die erhöhten Leistungen in Frage.
Die könntet ihr dann über einen anerkannten Dienst zur Betreuung eures Sohnes und eure Entlastung nutzen . Wer bei euch diese Leistungen abrechnen darf kannst du über die Pflegekasse erfahren. Die müssen dir auf Anfrage eine Liste mit den zugelassenen Diensten und Anbietern zukommen lassen.
Man kann die Leistungen nutzen z.B. für individuelle Einzelbetreuung oder Betreuung in einer Gruppe, Ferienfreizeiten, Tages- , Nacht- und Kurzzeitpflege nutzen (hier auch für die Kosten, die eigentlich privat zu tragen wären wie Investitions- und Verpflegungskosten sowie Fahrtkosten). Die meisten FED und FUD sind z.B. berechtigt diese Leistung abzurechnen.

LG, amai
Manfred45 04.02.2009, 09:02#18
AW: Verhinderungspflege

Hallo Amai
Gerade kam das Gutachten:grantel::grantel:
Natürlich abgelehnt Dazu in einem anderen Thread mehr

Zum Gutachten lag ein Schreiben dabei
Aufgrund ihres Antrags auf zusätzliche Betreungungsleistungen erhaltenn sie ab dem 1.11.2008 außerdem Betreuungsleistungen von bis zu 200,00€ monatlich

Ich habe solch einen Antrag nie gestellt :kopfkratz:

Gerade die AOK angerufen. Diesen Antrag hat der MDK automatisch gemacht.

Wo ich die AOK schonmal am Telefonhatte frug ich nach ob wegen der Verhinderungspflege schon etwas in Bearbeitung sei.
Natürlich noch nicht.Und von 4 Jahre Nachzahlung wusste sie nichts. Das würde sowieso nicht gehen.
Ich erzählte ihr dann von diesem § . Davon weiss sie nichts und das müsste sie mit dem Chef abklären.

Ich kann mir schon denken wie das ausgeht
Manfred45 04.02.2009, 12:17#19
AW: Verhinderungspflege

Nachtrag:
Ic habe nun mal das Bundesministerium für Gesundheit angerufen.
Dort erzähle man mir das die KK nicht verpflichtet sind diese 4 Jahre rückwirkend zu bezahlen.So stände das auch nicht im Stgb1§45
Ich bin nun leicht irritiert. :kopfkratz:
amai 04.02.2009, 13:42#20
AW: Verhinderungspflege

Hallo Manfred,
was wurde genau abgelehnt? Eine Pflegestufe?
Das mit den zusätzlichen Betreuungsleistungen muss nach den neuen Richtlinien automatisch begutachtet werden, insofern ist der Wortlaut sicher einfach ein Standardtexteil im Schreiben der Kasse.

Euch stehen also die zusätzlichen, erhöhten Betreuungsleistungen zu, das ist doch schon mal etwas.

Zur Auskunft des Bundesministeriums kann ich nur sagen, dass ich sie nicht verstehe. Leistungen nach dem elften Sozialgesetzbuch der Pflegeversicherung sind eindeutig Sozialleistungen, sie werden in § 21 a SGB I sogar ausdrücklich einzeln aufgeführt , ich zitiere:
"§ 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:
1.
Leistungen bei häuslicher Pflege:
a)
Pflegesachleistung,
b)
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,
c)
häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,
d)
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
2.
teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,
3.
Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere
a)
soziale Sicherung und
b)
Pflegekurse,
4.
vollstationäre Pflege.
(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen."

Im SGB I (eins) werden grundlegende Dinge geregelt, die für alle Sozialleistungen gelten, unter anderem auch über das Entstehen oder Verjähren von Ansprüchen auf diese Leistungen.

Ich zitiere § 40 und § 45 aus dem SGB I, diese gelten auch für die Sozialleistungen der Pflegeversicherung aus dem elften Sozialgesetzbuch
"§ 40 Entstehen der Ansprüche
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

SGB I § 45 Verjährung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch."

Insofern ist es mir wirklich ein Rätsel, was man dir erzählen will, dass was ich zitiere steht genau so drin im Gesetz. Vielleicht hatte die Dame vom Bürgertelefon nicht das richtige Sozialgesetzbuch (nämlich das erste) zur Hand genommen.
Du wärst übrigens nicht der erste, dem man etwas anderes erzählen möchte.
Ich verlinke dir mal einen Thread zum Thema aus dem Reha-Kids-Forum.
http://www.rehakids.de/phpBB2/ftopic46878.html

Zur AOK, du hast einen schriftlichen Antrag gestellt, bestehe auf einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid. Im Falle einer Ablehnung legst du dann Widerspruch ein und begründest ihn mit den von mir genannten Paragraphen . Falls dein Widerspruch auch abgelehnt würde kannst du vor dem Sozialgericht klagen. Das ist kostenlos in erster Instanz, lediglich ein Anwalt wäre von dir zu zahlen (falls du keine Rechtsschutzversicherung hast und auch nicht Mitglied beim VDK oder SOVD bist), im Falle dass du vor Gericht obsiegst, wären auch die Kosten für deinen Anwalt zu erstatten.

LG, amai

PS: STGB ist das Strafgesetzbuch, da stehts freilich nicht drin mit der Verjährung von Sozialleistungen ! ;-)
Noch eine Frage: seit wann habt ihr eine Pflegestufe für euren Sohn?
Manfred45 04.02.2009, 14:00#21
AW: Verhinderungspflege

Hallo Amai

Pflegestufe 1 haben wir seit 13 Jahre
Abgelehnt wurde heute die Stufe 2

Ich habe soeben den Behindertenbeirat unserer Stadt angerufen.
Der sagte mir erstmal: Ruhig Blut,die 4 Jahre müssen die bezahlen":-)

Falls erstmal eine Ablehnung kommt setzt er sich mit dem Chef der KK in Verbindung. Er kennt ihn persönlich sehr gut:-)
Er wird mir also in dieser Sache behilflich sein.
Ich bin Miglied im VDK .Anwalt wäre also kein Problem

Das lässt hoffen.
Er gab mir auch Infos zur Pflegeversicherung. Die Zeittabellen sollen bald wegfallen. Es wird dann aber 5 Stufen geben.
amai 04.02.2009, 14:37#22
AW: Verhinderungspflege

Hallo Manfred,
prima, du siehst, du bist nicht allein und hast Hilfe im Hintergrund.

Das Recht steht in diesem Fall ganz eindeutig auf deiner Seite, auch wenn man beim Bundesministerium da nicht richtig informiert war ( eigentlich sind die sonst sehr kompetent, vielleicht war es wirklich ein Missverständnis bezüglich des richtigen Sozialgesetzbuches).

Wenn ihr sowieso Mitglied beim VDK seid und du dich allein überfordert fühlst kannst du auch dort rechtlichen Beistand und Hilfe erhalten. Aber warte jetzt erst einmal den schriftlichen Bescheid ab der Kasse.

Viel Geduld und Nerven brauchts halt bisweilen leider, aber ich bin überzeugt, dass sich euer Einsatz lohnen wird und dann solltet ihr auch mal an euch denken und euch vielleicht einen kleinen Urlaub gönnen. Es gibt mittlerweile auch Angebote, wo man zusammen mit der pflegebedürftigen Person Urlaub machen kann und diese je nach Bedarf stundenweise oder auch ganztags betreut werden kann (für den Fall, dass ihr euren Sohn nicht ganz allein für die Zeit in Pflege geben wollt).

LG, amai
Manfred45 05.02.2009, 08:51#23
AW: Verhinderungspflege

Hallo Amai
Danke für deine Worte.

Erstmal steht die Reparatur des Autos an. Und natürlich fällt auch ein Teil für Urlaub an. Haben wir uns nach 14 Jahre auch irgendwie verdient:-)

Ich sags immer wieder gerne. Dieses Forum und seine Mitglieder sind eine sehr,sehr grosse Hilfe. :-)
Manfred45 12.02.2009, 13:08#24
AW: Verhinderungspflege

Es gibt auch mal positive Nachrichten.

Die Aok hat die Zahlung rausgeschickt. Komplett für alle 4 Jahre :-):-)

Eben angerufen und sehr nett beraten worden.
Die AOK kann auch anders,wenn sie will :-):-):-):-)

Ich bin total happy
Yvonne 12.02.2009, 13:58#25
AW: Verhinderungspflege

Hallo Manfred,

mensch das sind ja super Neuigkeiten. Ich freue mich für euch. Selten das etwas auf Anhieb funktioniert, aber dein beispiel zeigt ja dass es auch anders geht.

Liebe Grüße

Yvonne