AW: Verhinderungspflege
Hallo Manfred,
was wurde genau abgelehnt? Eine Pflegestufe?
Das mit den zusätzlichen Betreuungsleistungen muss nach den neuen Richtlinien automatisch begutachtet werden, insofern ist der Wortlaut sicher einfach ein Standardtexteil im Schreiben der Kasse.
Euch stehen also die zusätzlichen, erhöhten Betreuungsleistungen zu, das ist doch schon mal etwas.
Zur Auskunft des Bundesministeriums kann ich nur sagen, dass ich sie nicht verstehe. Leistungen nach dem elften Sozialgesetzbuch der Pflegeversicherung sind eindeutig Sozialleistungen, sie werden in § 21 a SGB I sogar ausdrücklich einzeln aufgeführt , ich zitiere:
"§ 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:
1.
Leistungen bei häuslicher Pflege:
a)
Pflegesachleistung,
b)
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,
c)
häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,
d)
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
2.
teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,
3.
Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere
a)
soziale Sicherung und
b)
Pflegekurse,
4.
vollstationäre Pflege.
(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen."
Im SGB I (eins) werden grundlegende Dinge geregelt, die für alle Sozialleistungen gelten, unter anderem auch über das Entstehen oder Verjähren von Ansprüchen auf diese Leistungen.
Ich zitiere § 40 und § 45 aus dem SGB I, diese gelten auch für die Sozialleistungen der Pflegeversicherung aus dem elften Sozialgesetzbuch
"§ 40 Entstehen der Ansprüche
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
SGB I § 45 Verjährung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch."
Insofern ist es mir wirklich ein Rätsel, was man dir erzählen will, dass was ich zitiere steht genau so drin im Gesetz. Vielleicht hatte die Dame vom Bürgertelefon nicht das richtige Sozialgesetzbuch (nämlich das erste) zur Hand genommen.
Du wärst übrigens nicht der erste, dem man etwas anderes erzählen möchte.
Ich verlinke dir mal einen Thread zum Thema aus dem Reha-Kids-Forum.
http://www.rehakids.de/phpBB2/ftopic46878.html
Zur AOK, du hast einen schriftlichen Antrag gestellt, bestehe auf einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid. Im Falle einer Ablehnung legst du dann Widerspruch ein und begründest ihn mit den von mir genannten Paragraphen . Falls dein Widerspruch auch abgelehnt würde kannst du vor dem Sozialgericht klagen. Das ist kostenlos in erster Instanz, lediglich ein Anwalt wäre von dir zu zahlen (falls du keine Rechtsschutzversicherung hast und auch nicht Mitglied beim VDK oder SOVD bist), im Falle dass du vor Gericht obsiegst, wären auch die Kosten für deinen Anwalt zu erstatten.
LG, amai
PS: STGB ist das Strafgesetzbuch, da stehts freilich nicht drin mit der Verjährung von Sozialleistungen !

Noch eine Frage: seit wann habt ihr eine Pflegestufe für euren Sohn?