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Muß Emma in die Privatversicherung?

Pauline 03.01.2004, 21:03#1
Hallo Ihr da draußen,
habe folgendes Problem, auf daß ich bisher anderweitig noch keine Antwort gefunden habe:
Mein Mann und ich sind beide freiberuflich/selbstständig berufstätig.Ich bin freiwillig gesetzlich krankenversichert, er aus jugendlicher Dummheit heraus privatversichert (1x privat, immer privat, außer er läßt sich für mindestens ein Jahr festanstellen.)
Bisher waren die Kinder bei mir versichert, da wir ungefähr gleich viel verdient haben. In den letzten beiden Jahren hat er allerdings weitaus mehr eingenommen als ich.Nun gab es vor kurzem einen Musterprozess, daß die Kinder immer bei dem versichert sein müssen, der mehr verdient, und auch meine Krankenkasse hat schon nachgefragt, wie es die letzte Zeit damit bei uns ausgesehen hat.
Nun meine Frage: Kann meine behinderte Tochter gezwungen werden, in eine Privatversicherung zu wechseln? (Würde uns wahrscheinlich den Verteidigungsetat eines mittleren Schwellenlandes kosten, die Betreuung und Versorgung wäre schlechter,...)
Kennt sich jemand damit aus oder einen Anwalt/ Anlaufstelle, an die man sich wenden kann?

Mit Dank im Vorraus &
may the force be with you
Pauline
Gast 11.01.2004, 19:13#2
hallo pauline, ich bin zwar kein fachmann für die krankenversicherung (sozialgesetzbuch V), sondern für das reha-recht im sinne des sgb III und IX, doch kann ich mir nicht vorstellen, dass es keine möglichkeit gibt, ein behinder-tes kind nicht in einer gesetzlichen kv zuversichern - ggf. eigenständig mit gesondertem beitrag, der aber dann immer noch erschwinglich sein dürfte. die beste auskunft kann wohl die sog. "servicestelle" nach dem sozialgesetzbuch IX geben - sie gibt es in jeder größeren stadt/kreisstadt. am besten sie gehen ins internet: unter www.vdr.de finden sie eine bundes-weite übersicht. diese stelle würde ich auf jeden fall aufsuchen und nicht nur die eigene kasse befragen. ich hoffe, da hilft weiter. wenn möglich, sagen sie bescheid. es grüßt sie toni
Gast 18.01.2004, 17:42#3
Hi,
hab ich gerade gefunden, vielleicht hilft es dir weiter:
Archiv

Beitragsfrei bei voller Leistung
Zu den Rahmenbedingungen und Ausnahmen der Familienversicherung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Angehörige in der so genannten Familienversicherung kostenfrei krankenversichert sein. Wer, wie lange und zu welchen Bedingungen in diesen Genuss kommt, und worauf bei der gesetzlichen, beziehungsweise privaten Krankenversicherung zu achten ist, sagt Thomas Muschiol.


Noch gibt es die Möglichkeit, innerhalb der Familienversicherung beitragsfrei krankenversichert zu sein. Versicherte Personen sind der Ehepartner, der Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und natürlich die Kinder. Zu den Kindern zählen auch Pflege- und Adoptivkinder. Stief- und Enkelkinder können ebenfalls familienversichert sein, sofern diese durch den "Stammversicherten" überwiegend unterhalten werden. Auch die Kinder eines Lebenspartners können vom kinderlosen Teil in die Familienversicherung eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen wie bei einem Stiefkind gegeben sind.

Die Altersgrenze und die Ausnahmen
Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berechtigt, die Familienversicherung in Anspruch zu nehmen. Sofern der Nachweis erbracht wird, dass nach Beginn der Volljährigkeit das Kind nicht erwerbstätig ist, verlängert sich die Versicherungsmöglichkeit bis zum 23. Lebensjahr. Dieser Zeitrahmen dehnt sich aus, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung vorliegt. Dann ist eine Familienversicherung für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.
Dieser Zeitraum kann sich noch einmal verlängern, wenn sich die Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst verzögert. Ganz ohne Altersgrenze besteht die Möglichkeit zur Familienversicherung bei behinderten Kindern, sofern die Behinderung nicht erst nach der normalen Altersbegrenzung entstanden ist.
Im Gegensatz zum früheren Recht sind familienversicherte Personen nicht mehr nur bloße "Mitversicherte". Sie haben eigene Leistungsansprüche, sowohl in der gesetzlichen Kranken- als auch in der sozialen Pflegeversicherung und können diese selbstständig geltend machen. Es ist nicht notwendig, dass die Familienangehörigen im selben Haushalt leben wie der Stammversicherte. Sie müssen sich allerdings im Bundesgebiet aufhalten.
Grundsätzlich gilt bei allen Tatbeständen der Familienversicherung der Grundsatz: Eine eigene Versicherungspflicht geht vor. Eine Ausnahme gilt allerdings für studierende Kinder. Diese sind zwar nach einer Spezialvorschrift zu einem
Pauschalbeitrag pflichtversichert. Die studentische Krankenversicherung tritt jedoch für den Fall zurück, dass eine Familienversicherung greift.

Einkommensgrenze von 335 Euro beachten
Der Anspruch auf eine Familienversicherung entfällt, wenn die Angehörigen eine bestimmte Einkommensgrenze überschreiten. Diese ist an die Geringfügigkeitsgrenze gekoppelt und beträgt derzeit 335 Euro. Entscheidend ist hier aber das Gesamteinkommen, so dass zum Beispiel auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte zum Verlust des Anspruchs auf die Familienversicherung führen können. Vorsicht ist aber geboten, wenn der Familienangehörige selbstständig tätig ist.
Hier kann der Versicherungsschutz für einen Familienangehörigen auch entfallen, wenn das monatliche Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Als hauptberuflich gilt eine selbstständige Erwerbstätigkeit nämlich schon dann, wenn sie bezüglich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihres zeitlichen Aufwands so groß ist, dass sie den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
Auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht unter den gleichen Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung für Angehörige die Möglichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung. Diese bleibt auch dann bestehen, wenn der Angehörige Pflegegeld erhält und dies den Betrag von 335 Euro übersteigt. Das Pflegegeld wird bei der Berechnung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt. Auch die privaten Pflegeversicherungsverträge müssen eine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen vorsehen. Diese gilt allerdings nur für Kinder.

Gemischte Versicherung
Wie aber sind die Fälle zu entscheiden, bei denen ein Elternteil gesetzlich versichert, der andere jedoch in einer privaten Krankenversicherung ist? Die kostenfreie Familienversicherung richtet sich nicht automatisch nach dem Elternteil, der gesetzlich versichert ist. Vielmehr ist abzugleichen, wer von den Elternteilen das höhere Einkommen bezieht. Dass damit nicht immer der privat versicherte Teil zur Kasse gebeten wird, zeigt das Beispiel (siehe Kasten, Seite 43).

Nachteile im Erziehungsurlaub
Während des Erziehungsurlaubs haben Mütter Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung, wenn der Ehegatte Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Soweit sie dabei Erziehungsgeld beziehen, ist dies für die Berechnung der Einkommensgrenze ohne Belang.
Aber Achtung: Dieser Weg ist Müttern versperrt, die vor ihrem Erziehungsurlaub in einer privaten Krankenversicherung waren. Sie müssen sich während des Erziehungsurlaubs in der privaten Krankenversicherung weiter versichern. Sind beide Ehepartner privatversichert, muss noch ein weiterer Aspekt beachtet werden: Der weiterhin berufstätige Elternteil bekommt für den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Versicherung keinen Anteil für seinen Ehepartner. Beiträge, die für Familienangehörige gezahlt werden, sind nur für den Fall zuschussfähig, dass eine gesetzliche Versicherung besteht, ein Anspruch auf Familienversicherung entstehen würde.




Thomas Muschiol
Der Autor ist Rechtsanwalt in Freiburg und Verfasser zahlreicher Beiträge auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts "

gruß von maja