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Pflegestufe?

eppelein 15.01.2009, 00:21#1
Hallo,
das hier ist mein erster Beitrag in diesem Forum und ich hoffe das ich die richtige kategorie dafür gefunden habe :kopfkratz:.


Es geht um meinen Bruder der dieses Monat seinen 18ten Geburtstag feiert. Er hat das Downsyndrom und wurde im Dezember einer Kontrolle für die Pflegestufe unterzogen. Nun kam heute die Nachricht das sie ihn auf Pflegestufe 0 (vorher 2) herabgestuft haben. Wir können zwar in Berufung gehen, aber ich weiß halt nicht sicher ob das was bringt.

Jetzt mal meine Fragen:
Wir kennen keinen einzigen Menschen mit Downsyndrom der aus der Pflegestufe herrausgenommen wurde, aber ist vielleicht hier irgend jemandem so etwas bekannt?

Wir haben auch ein Gutachten von einem Arzt bekommen, wegen der Betreung, in diesem wird erwähnt das eine Betreuung notwendig ist. Kann man dieses evtl. auch als zusätzlichen Grund angeben oder ist das wiederrum eine eigene Sache für sich?

Braucht man für eine Anfechtung des Urteils auch einen Anwalt?


Ich hoffe ihr könnt uns helfen.
Vielen dank schon mal :unsicher:
Yvonne 15.01.2009, 07:54#2
AW: Pflegestufe?

Hi du,

ich habe dein Thema mal verschoben in Pflegeversicherung und Sozialrecht.

Beim Pflegegeld geht es nicht um die Betreuung, sondern um die Pflege die die Person benötigt.
Auch wenn deine Mutter deinen Bruder Anleiten muss bei gewissen Verrichtungen, müssen sie es berücksichtigen.
Wie sieht es bei ihm aus mit eigenständig waschen, anziehen, essen, essen zubereiten etc.?

Man kann jederzeit ohne Anwalt einen Widerspruch einlegen, wenn man der Meinung ist, dass die Begutachtung nicht in ordnung war. Man kann es erst einmal formlos tun und die Begründung hinterher nachreichen, damit die Widerspruchsfrist nicht verstreicht.
Man fordert sich das Gutachten an und schaut was berücksichtigt und nicht berücksichtigt wurde und schreibe dementsprechend die Begründung für den Widerspruch. Danach wird eine neue Begutachtung statt finden und erneut entschieden.

Liebe Grüße

Yvonne
Andreas 15.01.2009, 14:27#3
AW: Pflegestufe?

Hallo,

ich glaub du bist dir noch ziemlich unsicher, was die verschiedenen Begriffe im Sozialrecht so alles bedeuten. Das kann ich gut nachvollziehen, ich hab auch erst mal ne ganze Weile gebraucht, bis ich so nen ungefähren Plan hab.
Wenn du mal ein paar Minuten Zeit hast, kannst du dich auf unserer Seite dazu informieren.

Auf der Seite "Welche Pflegestufe" erklären wir, welchen Voraussetzungen es für den Erhalt einer Pflegestufe bedarf. Was es dagegen mit der erwähnten Betreuung auf sich hat, kannst du in unserem Artikel zum Betreuungsrecht nachlesen.
Wenn du dann denkst, dass die Herabstufung der Pflegestufe nicht gerechtfertig ist, kannst du dich in unserem Artikel "Widerspruch einlegen" auf was man beim Widerspruch achten sollte.

Lg
Andreas
amai 15.01.2009, 22:07#4
AW: Pflegestufe?

Hallo zusammen,
ich denke mal, eppelein möchte damit ausdrücken, dass man seinem Bruder keine Pflegestufe mehr zuerkannt hat (sogenannte Plfegestufe 0), jedoch die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI.

Natürlich kann man erst einmal alleine und ohne Anwalt Widerspruch einlegen.
Oft empfiehlt sich aber dies mit Hilfe des SoVD oder des VDK zu tun. Die Mitgliedsbeiträge sind relativ erschwinglich.
Ihr solltet wegen der Frist (im allgemeinen 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides, wenn dieser einen Rechtsmittelhinweis enthält; fehlt ein solcher bis zu einem Jahr, man sollte trotzdem schnell reagieren) erst einmal pauschal Widerspruch erheben und im gleichen Schreiben das MDK-Gutachten zur Akteneinsicht anfordern. Darauf habt ihr ein Recht nach SGB X § 25:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/10/index.php?norm_ID=1002500
"§ 25
Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. [...]"

So könnt ihr dann feststellen, ob alle Pflegezeiten und zeitlich korrekt erfasst wurden oder einfach Dinge weggelassen bzw. zeitlich ungenügend berücksichtigt.

Auf jeden Fall solltet ihr euch mal die Mühe machen und ein Pflegetagebuch führen und euch klar werden , was alles zur Pflege gehört und was wichtig ist.
Hier der Link zur Pflegegeldfibel die von einem Vater eines behinderten Kindes erstellt wurde *(Download im ersten Beitrag) sowie der Link zu den aktuellen Begutachtungsrichtlinien, in denen es extra auch Abschnitte gibt zur Begutachtung von geistig behinderten Menschen. Oft streichen Gutachter ja gerne den Aufwand für die Hilfeleistungen Anleiten und beaufsichtigen von pflegerelevanten Tätigkeiten. Dies muss aber angerechnet werden, wenn sie sich im direkten Zusammenhang mit einer pflegerelevanten Tätigkeit ergibt und man selber so gebunden ist, dass man nichts anderes tun kann in der Zeit und wirklich dabeibleiben muss (zurufen aus anderem Zimmer geht zum Beispiel nicht).

Ausserdem orientieren sie sich gerne an den sogenannten *Zeitkorridoren*, diese sind aber lediglich Orientierungswerte für eine vollständige Übernahme und eben nicht allgemein verbindlich. Maßgeblich ist immer die individuelle Pflegesituation. Einen geistig behinderten Menschen dazu zu bringen etwas alleine oder teilweise alleine zu schaffen -wie zum Beispiel Zähne zu putzen- dauert mitunter wesentlich länger.

Der Download im ersten Beitrag:
http://www.rehakids.de/phpBB2/ftopic7006.html

http://www.mdk.de/media/pdf/Begutachtungsrichtlinien_screen.pdf

Danach könnt ihr den detailliert begründeten Widerspruch an die Pflegekasse schicken.

Um die Frist zunächst zu wahren reicht es innerhalb der Frist an die Pflegekasse schriftlich so oder ähnlich zu schreiben:
-Üblicher Briefkopf Ort, Datum
-Adresse Pflegekasse

-Betreff. Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom XX.XX.XXXX, ggf. Aktenzeichen

Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit legen wir fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom XX.XX.XXXX über Leistungen der Pflegeversicherung für unseren Sohn xxxxxx geb.: xx.xx.xxxx ein und fordern eine Kopie des ärztlichen Gutachtens des MDK zur Einsicht an. Eine detaillierte Begründung unseres Widerspruchs reichen wir Ihnen nach genauer Überprüfung des Gutachtens baldmöglichst nach.

mit freundlichen Grüßen, Unterschrift

LG, amai