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Verhinderungspflege

Seti 05.01.2009, 15:12#1
Hallo zusammen,

erstmal wünsche ich allen noch nachträglich ein Gesundes neues Jahr.

Nun zu meiner Frage.

Ich hatte für meinen Sohn Verhinderungspflege beantragt da ich mal etwas Urlaub brauchte.
Die Pflege übernahm in der Zwischenzeit meine Tochter.Wir haben keinen Stunden angeben sondern Ihr einen Pauschbetrag von 200 Euro bezahlt.

Alles wurde von der Pflegekasse problemlos anerkannt.

Heute schau ich auf meinem Kontoauszug und sehe mir wurden diese 200 Euro abgezogen. Nach einem Anruf auf der Pflegekasse der AOK wurde mir gesagt das hängt mit der Verhinderungspflege zusammen.

Jetzt bin ich ehrlich gesagt etwas sprachlos.

Können die so einfach die 200 Euro abziehen zumal ich nix schriftliches habe.
Mann könnte ja meinen wo immer alles dreimal schriftlich rausgeht das hier ne Info kommt

Sehr geehrte Frau ....
auf Grund des Pauschbetrags von 200 Euro an Ihre Tochter .... werden Ihnen 200 Euro Pflegegeld abgezogen.

Über eine Antwort freut sich

Seti
Anke 05.01.2009, 21:14#2
AW: Verhinderungspflege

Verhinderungspflege wird doch bei Verwandschaft 1. und 2. Grades soweit ich weiß nicht bezahlt?!
Carmen62 06.01.2009, 00:59#3
AW: Verhinderungspflege

Ja das sehe ich genauso,deine Tochter ist 1.Grades,deswegen
wurde es beim Pflegegeld abgezogen.
Ich könnte demnach ja auch meine Tochter angeben,die ist ja schon
23 Jahre alt.;-)
lg Carmen
amai 06.01.2009, 14:50#4
AW: Verhinderungspflege

Hallo zusammen,
dass das Pflegegeld gekürzt wurde ist erst einmal prinzipiell korrekt. Nur bei stundenweiser Verhinderungspflege unter acht Stunden am Tag darf das Pflegegeld nicht gekürzt werden. Ansonsten darf für den ersten und den letzten der Verhinderungspflege nicht gekürzt werden, für die weiteren Tage dann anteilsmässig. Einfach pauschal abziehen ist meines Wissens nicht zulässig.
Wieviel Tage hat denn Verhinderungspflege stattgefunden ?

Du solltest die Kasse auf die entsprechenden Stellen in den "Vereinbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen" hinweisen (ab Seite 131ff wird § 39 SGB XI behandelt):
http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2008/GR_ohne_20Anlagen_2008-07-15_1_.pdf

Seite 132
"Bei Empfängern von Pflegegeld tritt die Leistung der Ersatzpflege an die Stelle des Pflegegeldes.
Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das Pflegegeld gezahlt
(vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37 SGB XI). Dies gilt auch, wenn die Ersatzpflege in mehreren Teilzeiträumen
in Anspruch genommen wird, da am ersten und letzten Tag der Ersatzpflege
auch die Voraussetzungen für die Pflegegeldzahlung erfüllt werden."

Es dürfte also für den ersten und den letzten Tag nicht , für die weiteren Tage anteilmässig- ich denke für jeden Tag zu 1 /30- das Pflegegeld gekürzt werden.

Nun zum Problem der Pflege durch Haushaltsangehörige und /oder Verwandte/Verschwägerte bis zum 2. Grad:
Die Schwester des Pflegebedürftigen ist mit ihm im 2. Grad verwandt. In diesem Fall ist die jährliche Verhinderungspflege auf das jeweilige Pflegegeld der Pflegestufe begrenzt, also jährlich 215 Euro PS I, 420 Euro PS II, 675 Euro PS III . Zusätzlich können bis zur Gesamthöhe von 1470 Euro nachgewiesene Kosten für Verdienstausfall und/oder nachgewiesene Fahrtkosten von der Pflegekasse erstattet werden.

LG, amai
Carmen62 06.01.2009, 16:01#5
AW: Verhinderungspflege

mal eine Frage,die Schwester ist 2. Grades:kopfkratz::kopfkratz:
das ist mir neu.
Mir war bis jetzt bekannt ,dass Eltern und Geschwister 1.Grades ist.
hab gerade gegoogelt,es stimmt.
Mutter zu Tochter 1. Grad.....Schwester zu Schwester 2.Grad.
Das hat man mir aber anders beigebracht:pfeif:
etwas irretiert,gruss Carmen
Seti 06.01.2009, 16:51#6
AW: Verhinderungspflege

Hallo zusammen,

erstmal danke für Eure Antworten.

Zu Deiner Frage wir waren vom 2.11-16 .11 im Urlaub. Demnach darf der 2 und der 16 nicht abgezogen werden.

Mein Sohn hat Pflegestufe II. Erhält somit 420 Euro Pflegegeld.
Was mir nicht einleuchtet ist das mit der stundenweise Verhinderungspflege unter 8 Stunden täglich.

Das verstehe ich nicht ganz.
Hätte meine Tochter jetzt Zeiten aufschreiben sollen ???

Ich hab jetzt nochmal genau nach geschaut , das Pflegegeld wurde um 183 Euro gekürzt. Für anteilsmäßig ganz schön viel.


Lg
Seti
amai 06.01.2009, 19:49#7
AW: Verhinderungspflege
Zitat von Carmen62
mal eine Frage,die Schwester ist 2. Grades:kopfkratz::kopfkratz:
das ist mir neu.
Mir war bis jetzt bekannt ,dass Eltern und Geschwister 1.Grades ist.
hab gerade gegoogelt,es stimmt.
Mutter zu Tochter 1. Grad.....Schwester zu Schwester 2.Grad.
Das hat man mir aber anders beigebracht:pfeif:
etwas irretiert,gruss Carmen

Hallo Carmen 62,
doch stimmt schon so,das hat man dir dann falsch beigebracht.
Du musst von der jeweiligen Person immer über die Eltern zurück zählen.

Bei Seti wäre das Bruder- Eltern (1. Grad)-Schwester (2. Grad)
Hier gibts das überschaulicher:
http://www.fanitz.ch/verwa_gr_d.html

LG, amai
amai 06.01.2009, 20:24#8
AW: Verhinderungspflege

Hallo Seti,
ich antworte mal dazwischen
Zitat von Seti
Hallo zusammen,

erstmal danke für Eure Antworten.

Zu Deiner Frage wir waren vom 2.11-16 .11 im Urlaub. Demnach darf der 2 und der 16 nicht abgezogen werden.

Mein Sohn hat Pflegestufe II. Erhält somit 420 Euro Pflegegeld.

Richtig, ihr wart 15 Tage weg, erster und letzter Tag zählen nicht mit, ergibt 13 Tage, die anteilig abgezogen werden dürfen.
Ich verstehe aber nicht, wie sie auf 183 Euro kommen.
420 Euro durch 30 Tage = 14 Euro
14 Euro mal 13 Tage= 182 Euro
Zitat von Seti
Was mir nicht einleuchtet ist das mit der stundenweise Verhinderungspflege unter 8 Stunden täglich.

Das verstehe ich nicht ganz.
Hätte meine Tochter jetzt Zeiten aufschreiben sollen ???
Ganz einfach, wenn deine Tochter nicht 24 Stunden am Tag für ihren Bruder für die Pflege anwesend gewesen wäre sondern unter acht Stunden, der Bruder also in der anderen Zeit von euch versorgt worden wäre, dann wäre es eine stundenweise Verhinderung eurerseits gewesen.

Wenn ihr jedoch tageweise die Pflege durch andere Personen durchführen lasst, wie ihr in diesem Beispiel eben während eures Urlaubes, dann ist es eben keine stundenweise Verhinderung eurerseits mehr und es kommt zu den Kürzungen.
Daran hätte nun auch nichts geändert, wenn eure Tochter die einzelnen Stunden aufgeschrieben hätte, den ihr wart ja definitiv nicht da und sie hat die Pflege alleine durchgeführt.

Stundenweise Verhinderung bezieht sich also nicht unbedingt auf die angefallene Pflege , sondern auf eure Abwesenheit und Möglichkeit, die Pflege selber durchzuführen.
Zitat von Seti
Ich hab jetzt nochmal genau nach geschaut , das Pflegegeld wurde um 183 Euro gekürzt. Für anteilsmäßig ganz schön viel.

Lg
Seti

Siehe bitte meine Rechnung oben. Prinzipiell ist der Abzug korrekt, was sich mir nicht erschliesst ist die Differenz zu meiner Rechnung von einem Euro. Da könntest du nachfragen, wenn dir deine Nerven für einen Euro nicht mehr wert ist und Telefon bzw. Porto kosten ja eventuell auch. Was anderes wäre es, wenn deine Tochter nachweisbare Fahrtkosten hatte (also wenn sie woanders wohnt und mit dem PKW angereist ist 20 cent pro km, oder bei öffentlichen Verkehrsmitteln durch Bahnfahrkarte) oder Verdienstausfall, das wären dann sicher Summen, die ich der Pflegekasse nicht einfach schenken würde.

LG, amai
Carmen62 06.01.2009, 20:24#9
AW: Verhinderungspflege

tja,amai man lernt nie aus:-D
Das die genutze Verhinderungspflege ,mit dem Pflegegeld
verrechnet wurde,habe ich schon oft gehört:glubsch:
Ich glaube,ich nutze das wohl nicht,es sei es wird über
Fachpersonal abgerechnet,wie FED oder Caritas.
Was da gelaufen ist,musst du klären
LG Carmen
amai 06.01.2009, 21:11#10
AW: Verhinderungspflege

Hallo Carmen 62,
man kann die Verhinderungspflege natürlich auch über einen FED oder einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, dann hat man aber wesentlich weniger Stunden bzw. Tage zur Vefügung, da diese Dienste eben nun mal einiges teurer sind als eine Privatperson.

An den Anrechnungsmodalitäten ändert sich übrigens nichts, egal ob professioneller Pflegedienst, FED oder Privatperson.
Es bleibt bei : stundenweiser Verhinderung unter acht Stunden = keine Abzüge vom Pflegegeld, bei Inanspruchnahme in einem Stück oder mehreren Teilzeiträumen bis die Höchstgrenze von 28 Tagen erreicht ist= erster und letzter Tag keine Anrechnung, die übrigen Tage anteilmässige Kürzung. Das ist rechtlich völlig korrekt so.

Noch ein Vorteil der stundenweisen Inanspruchnahme: die Begrenzung von 28 Tagen fällt weg, es wird nur auf die Höchstgrenze von zur Zeit 1470 Euro abgestellt.

Gruß, amai
Seti 07.01.2009, 05:22#11
AW: Verhinderungspflege

Hallo amai,

ich danke Dir für die Aufklärung.

Jetzt bin ich schlauer.
Wegen dem Euro werde ich nicht nachfragen.

Das mit den 24 Stunden geht ja eigentlich nicht anders , da meine Tochter ja mit im Haushalt wohnt und wir im Urlaub waren.

Wir für unseren Teil werden in Zukunft keine Verhinderungspflege mehr nutzen, zumindest nicht in dieser Form.

Ich hätte da mal noch ne andere Frage.
Wenn es nicht hier her passt bitte verschieben.

Wie lange dauert es in der Regel bis man von der Pflegekasse antwort erhält nach einem Begutachten durch den MDK.

Am 4.12 war der MDK da.
Bei früheren Begutachtungen hatten wir nach 14 Tagen antwort.

Wie sind Eure Erfahrungen damit.

LG
Seti
Carmen62 07.01.2009, 12:25#12
AW: Verhinderungspflege

Hallo
Ich hatte 5 Monate gewartet.........
Wir beantragen jetzt die PS 3 ,die nächste Begutachtung
wäre im September 2010 erst gewesen.
Dann hast du auch die PS3 bantragt,wie alt ist dein Kind?
Da es ja am Anfang Dezember bei euch war,dauert es wohl noch.
lg Carmen
Seti 07.01.2009, 14:49#13
AW: Verhinderungspflege

Hallo Carmen,


5 Monate ??? boh das ist viel.

Nein wir haben die Pflegestufe II. Mein Sohn ist schon groß. der ist jetzt schon 20 Jahre.Geht jetzt das letzte Jahr zur Schule danach dann WfbM.


LG
Seti
amai 07.01.2009, 15:54#14
AW: Verhinderungspflege

Hallo Seti,
ich mache es persönlich immer so, dass ich für die ganzen zur Verfügung stehenden Mittel ausschliesslich stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch nehme (ich teile dies der Pflegekasse immer Anfang des Jahres mit und bitte um einen entsprechenden Bewilligungsbescheid und rechne dann alle 2 - 3 Monate ab, weil ich in Vorleistung gehe, man könnte das Geld aber auch direkt an die Betreuer überweisen lassen, aber wer wartet schon gerne auf sein Geld?), wenn ich zum Beispiel Termine habe, oder mal einen Abend frei brauche. Ich habe 2 Betreuer, Privatpersonen, die diese Pflege dann ausführen.

Vielleicht hast du ja auch eine Freundin oder Bekannte, die geeignet wären oder eine Schwester oder Schwägerin? Die letzten beiden ständen zu deinem Sohn dann im 3. Verwandschaftsgrad, siehe auch den Link in meinem Beitrag an Carmen.

Noch eine Frage: hat euer Sohn auch schon Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45 b gehabt? Diese Leistungen sind am 01.07.08 erhöht worden. Wer schon Anspruch hatte bekam statt 460 Euro /jährlich automatisch 100 Euro/monatlich 1200 Euro/ jährlich. Die erhöhten Leistungen von 200 Euro monatlich/ 2400 euro / jährlich bekam man wenn mindestens noch ein Kriterium mehr erfüllt war des Überprüfungskatalogs und musste diese beantragen.
Ich würde dir raten, dir das MDK-Gutachten anzufordern und selber nachzuschauen.
Diese zusätzlichen Betreuungsleistungen kann man nur über zugelassene Pflegedienste, FED oder zugelassene niedrigschwellige Angebote in Anspruch nehmen und abrechnen, in Form von individueller Einzelbetreuung, Betreuung in Gruppen, Tage-, Nacht- oder Kurzzeitpflege und auch für die sonst privat zu tragenden Verpflegungs- und Investitionskosten die hierbei anfallen, oder für Ferienfreizeiten für Behinderte.

Zu deiner Frage nach dem Bescheid, da gibt es seit dem 01.07.08 eine neue gesetzliche Vorschrift:
http://www.schattenblick.de/infopool.../mz7pf306.html
*
"9. Verkürzte Begutachtungsfristen
Wer einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt hat, muss künftig
unverzüglich, spätestens nach fünf Wochen das Ergebnis von seiner
Pflegekasse mitgeteilt bekommen. Eine verkürzte Frist von zwei Wochen gilt
auch, wenn ein pflegender Angehöriger Pflegezeit beantragt hat, die in der
Regel mit einer Notsituation einhergeht.
Liegt der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären
Rehabilitationseinrichtung oder ist während des Klinikaufenthalts ein
Antrag auf Pflegezeit gestellt worden, verkürzt sich die
Begutachtungsfrist auf eine Woche. Die auf eine Woche verkürzte Frist gilt
künftig auch für Antragsteller in einem Hospiz oder in ambulanter
Palliativversorgung."

Hier ist ein noch Pdf-Dokument zu finden (Bundesgesetzblatt) in dem die ganzen Änderungen aufgeführt werden.
Die Änderung mit den neuen Fristen steht auf
der vierten Seite, rechte Spalte.
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s0874.pdf

Leider kriege ich es nicht rauskopiert.


LG, amai
Seti 07.01.2009, 16:41#15
AW: Verhinderungspflege

Hallo amai,

§ 45b höre ich das erstmal davon.

Zum MDK der kommt ja aller 4 Jahre zu uns. Mein Sohn hat seit dem 3 LJ Pflegestufe II.

Nach seiner OP 2002 sollte er mal runtergestuft werden auf Pflegestufe I.Doch nach der OP musste er mit allem wieder ganz neu anfangen, leider hat die OP auch nicht den Erfolggebracht den sie sollte. Stehen und laufen an Hilfsmitteln geht seit dem garnicht mehr.Seine Muskulatur hat sich garnicht mehr erholt er hat Beine wie Streichhölzer. Zu allem kommt hinzu das er seit längerer Zeit wieder spastische Krämpfe hat. Er kann nicht mal mehr mit einer Hand eine Tasse halten. Muss zwei Hände nehmen. Oder ich muss die Tasse zum Mund führen.

Bin ja mal gespannt was diesmal rauskommt. Ob er die Stufe II weiter bei behält oder ob der MDK wieder der Meinung ist Stufe I reicht.

LG
Seti
amai 07.01.2009, 16:53#16
AW: Verhinderungspflege

Hallo Seti,
diese zusätzlichen Betreuungsleistungen gibt es bei bestimmten Diagnosen (z.B. geistige Behinderung, Demenz, psychische Behinderungen) und festgelegten Umständen, die einen erhöhten allgmeinen Betreuungsbedarf bedingen, der ja durch die Pflegerichtlininien nicht erfasst und abgedeckt werden.
Genaues dazu findest du hier, das sind die offiziellen Richtlinien und das Verfahren wird genau erklärt:

http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2008/07_Richtlinie.pdf

LG, amai