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Verhinderungspflege

Glutar 24.12.2008, 00:19#1
Hallo

Ich habe Verhinderungspflege für mein Sohn beantragt. Die Krankenkasse hat zwar das Geld an die Erastzpflegeperson überwiesen aber dafür mir das Pflegegeld gekürzt. Die Verhinderungspflege habe ich aber stundenweise in Anspruch genommen. ich habe gestern mit denn Sachbearbeiter telefoniert, er sagte da ich das Wort Erholungsurlaub benutzt habe ist es kein Antrag auf stundenweise Verhindurgspflege. Unten ist der Brief den ich an die Krankenkasse geschrieben habe.

Übernahme der Kosten bei Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI für den
Pflegebedürftigen.............. Geburtsdatum:00.00.2001


Sehr geehrte Damen und Herren,


wegen Erholungsurlaub der Pflegeperson in der Zeit vom 06/07/12/15/20/21/26 und 29.09.2008,zur jeweils 7 Stunden am Tag beantrage ich die Übernahme der Kosten
für die Verhinderungspflege.


Die Pflege wird durchgeführt von ...........

Adresse: ............

............


Mit der Ersatzpflegekraft wurde eine Vergütung von 10 Euro pro stunde vereinbart.

8 Tage mal 7 stunden mal 10 Euro ergibt 560 Euro.

Ich bitte um Zusage der Kostenübernahme.

So und jetzt nur weil ich Erholungsurlaub geschrieben habe wird mir das Pflegegeld gekürzt.

was sagt ihr dazu

Frohe Weihnachten
Anke 24.12.2008, 02:49#2
AW: Verhinderungspflege

Hm, das wäre ja wirklich Korinthenkackerei...nur wegen der Benutzung eines falschen Wortes.
Zumal ja in der Überschrift steht "Übernahme der Kosten bei Verhinderungspflege"

Aber gut, wenn die es so genau nehmen....dann setze erneut ein Schriftstück auf und erkläre die irrtümliche Schreibweise. Ändere es ab in Verhinderungspflege, denn von Erhohlungsurlaub kann man bei stundenweiser Verhinderungspflege wahrlich nicht sprechen.

Bitte um Abänderung und Überweisung des vollen Pflegegeldes für diese Zeit.

Gib nicht nach, gehe wenn es sein muss bis vor das Gericht!

Alles Gute und dennoch ein besinnliches Weihnachtsfest
Anke
amai 24.12.2008, 07:36#3
AW: Verhinderungspflege

Hallo Glutar,
du bist kein *Sachbearbeiter* und egal ob du nun Erholungsurlaub geschrieben hast oder nicht, was zählt ist, dass die Verhinderungspflege nur stundenweise erfolgt ist und unter acht Stunden täglich darf nun mal nicht gekürzt werden.Für dich persönlich war es eben *wie Urlaub*, dass du nur einen Teil des Tages die Pflege übernehmen musstest.

Schreibe Ihnen dass es hier nicht auf die Wortwahl (ausserdem hast du ja korrekt den Paragraphen angegeben und die Stundenzahl pro Tag, es ergibt sich also offen ersichtlich für den Sachbearbeiter dass es stundenweise Verhinderung war) sondern auf die tatsächlichen erbrachten Stunden Pflege am Tag ankommt und fordere die Nachzahlung des zu Unrecht abgezogenen Pflegegeldes und einen schriftlichen , rechtsmittelfähigen Bescheid.
Zusätzlich verweise auf die " Vereinbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen" http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2008/GR_ohne_20Anlagen_2008-07-15_1_.pdf
§ 39 SGB XI wird dort ab Seite 131 behandelt.

Auf Seite 132 steht:
"[...]Bei Empfängern von Pflegegeld tritt die Leistung der Ersatzpflege an die Stelle des Pflegegeldes.
Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das Pflegegeld gezahlt
(vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37 SGB XI). Dies gilt auch, wenn die Ersatzpflege in mehreren Teilzeiträumen
in Anspruch genommen wird, da am ersten und letzten Tag der Ersatzpflege
auch die Voraussetzungen für die Pflegegeldzahlung erfüllt werden. Bei stundenweiser
Leistungserbringung ist auch ein Abruf möglich. In diesen Fällen erfolgt ausschließlich
eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 1.510 EUR, ab
1. Januar 2012 1.550 EUR). Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens 8
Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im
Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege
von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt.
[...]"

und auf Seite 143 (aber das musst du nicht schreiben, da sie ja das Geld an die Ersatzkraft gezahlt haben, aber falls Ihnen noch einfällt, die Kraft habe vielleicht nicht erwerbsmässig gepflegt und eigentlich hätten sie nichts oder weniger zahlen müssen, dann widerlegt dies dieser Abschnitt):
"3.5 Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem dritten Grad) oder
durch Nachbarn/Bekannte
Wird die Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem dritten Grad)
oder durch eine Person aus der Nachbarschaft geleistet, erfolgt keine Beschränkung der
Kostenerstattung auf den Betrag des Pflegegeldes. Vielmehr kann der Höchstbetrag von
1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 1.510 EUR, ab 1. Januar 2012 1.550 EUR) ausgeschöpft
werden, wenn entsprechende Aufwendungen für die Ersatzpflege nachgewiesen sind.
Kosten für die allgemeinen Pflegeleistungen gelten als nachgewiesen, wenn sie durch
eine entsprechende Quittung o. ä. belegt sind. Im Übrigen muss es sich bei diesen Ersatzpflegepersonen
nicht um einschlägig vorgebildete Pflegekräfte handeln."

Nur gegen einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid kann man Widerspruch einlegen bzw. falls notwendig vor dem Sozialgericht klagen, aber soweit denke ich wird es dann garnicht mehr kommen.
Bitte teile mit, wie es dann in der Sache weiterging.
LG, amai
Glutar 26.12.2008, 00:39#4
AW: Verhinderungspflege

liebe anke und liebe amai

ich danke euch erstmal ich werde auf jeden fall wiederspruch einlegen .
ich werde euch dann mitteilen wie es weiter gelaufen ist.
vielen dank