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Pflegestufe zu niedrig

Wolli 29.10.2008, 10:38#1
Ich möchte Euch mal einen Fall von einer anderen Person erzählen, wo ich mich drum kümmere: Diese Person war bis 26.09.08 im Krankenhaus. Durch Beantragung der Pflegstufe war eine Mitarbeiterin des MDK am 22.09.08 im Krankenhaus und hat nach Auskunft der Sozialarbeiterin die Stufe 2 festgestellt.
Bis heute habe ich darüber noch keinen Bescheid erhalten, so das ich natürlich dagen auch keinen Widerspruch einlegen kann. Nach einem Anruf von mir bei der Krankenkasse sagte man mir, das könne bis zu 12 Wochen dauern. ist doch wirklich gut gemacht von der Krankenkasse. So sparen die mindestens 3 Monate Pflegegeld, von 2 auf 3 und zwar von 980,--Euro zu 1.470,--.
Nun zur Pflege selber. Der ASB pflegt mittlerweile zu Hause 4 x am Tag (Kosten für 30 Tage = 2.040,-- Euro) Dazu kommen noch Salben, Verordnungszuzahlungen und so verschiedenes im Monat von ca. 200,-- Euro.
Ich werde sicher Widerspruch gegen die 2 einlegen, aber ohne Bescheid kann das eben noch was dauern, so einfach ist das eben (bei der Krankenkasse)
Vielen Dank für Eure Meinung.
Carmen62 29.10.2008, 11:05#2
AW: Pflegestufe zu niedrig

Hallo Wolli
Warum warten,sofort ein Einspruch erheben,mit Vermerk:
Die hier zugrundeliegenden Einwände,werde nach Erhalt
des Gutachtens nachgereicht.
Es zählt das Datum des Einganges,egal ob oder mit Begründung
LG Carmen

[Bild: www.animaatjes.de]
amai 29.10.2008, 17:54#3
AW: Pflegestufe zu niedrig

Hallo Wolli,
mache alles möglichst schriftlich. Fordere auch ohne Pflegegeldbescheid schon einmal das Gutachten des MDK an, denn das liegt ja schon auf jeden Fall vor.
Ausserdem gibt es seit dem 01.07.08 eine neue gesetzliche Vorschrift, verlange ebenfalls schriftlich mit Hinweis auf diese den schriftlichen Pflegegeldbescheid.

http://www.schattenblick.de/infopool/medizin/soziales/mz7pf306.html
*
"9. Verkürzte Begutachtungsfristen
Wer einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt hat, muss künftig
unverzüglich, spätestens nach fünf Wochen das Ergebnis von seiner
Pflegekasse mitgeteilt bekommen. Eine verkürzte Frist von zwei Wochen gilt
auch, wenn ein pflegender Angehöriger Pflegezeit beantragt hat, die in der
Regel mit einer Notsituation einhergeht.
Liegt der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären
Rehabilitationseinrichtung oder ist während des Klinikaufenthalts ein
Antrag auf Pflegezeit gestellt worden, verkürzt sich die
Begutachtungsfrist auf eine Woche. Die auf eine Woche verkürzte Frist gilt
künftig auch für Antragsteller in einem Hospiz oder in ambulanter
Palliativversorgung."

Hier ist ein noch Pdf-Dokument zu finden (Bundesgesetzblatt) in dem die ganzen
Änderungen aufgeführt werden. Die Änderung mit den neuen Fristen steht auf
der vierten Seite.
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s0874.pdf

Leider kriege ich es nicht rauskopiert.

LG, amai
Anke 09.11.2008, 00:34#4
AW: Pflegestufe zu niedrig

Da muss ich doch gleich mal eine Frage einwerfen, kann man als ALG II Empfänger, also Arbeitsloser, Pflegezeit für einen Angehörigen beantragen?
Yvonne 09.11.2008, 00:52#5
AW: Pflegestufe zu niedrig

Hallo Anke,

du meinst doch Pflegegeld oder?
Also das kannst du auch als ALG 2 Empfänger beantragen und es darf beim bezug auch nicht mit angerechnet werden.

Liebe Grüße

Yvonne
Anke 09.11.2008, 01:04#6
AW: Pflegestufe zu niedrig

Hallo Yvonne,
nein, das meinte ich nicht :-)
Pflegestufe liegt beim Verwandten vor, es geht darum, ob ich als Verwandter, wenn ich einen Angehörigen pflege, in dem Falle bei mir daheim, ob ich dann als ALG II Empfänger eine Pflegezeit in Anspruch nehmen kann, wo ich mich ausschliesslich um die Pflege kümmere und aus der derzeitigen Vermittlung rausgenommen werde?!

Liebe Grüße
Anke
Yvonne 09.11.2008, 01:31#7
BHCERG 12.11.2008, 20:33#8
AW: Pflegestufe zu niedrig
Zitat von Anke
Hallo Yvonne,
nein, das meinte ich nicht :-)
Pflegestufe liegt beim Verwandten vor, es geht darum, ob ich als Verwandter, wenn ich einen Angehörigen pflege, in dem Falle bei mir daheim, ob ich dann als ALG II Empfänger eine Pflegezeit in Anspruch nehmen kann, wo ich mich ausschliesslich um die Pflege kümmere und aus der derzeitigen Vermittlung rausgenommen werde?!

Liebe Grüße
Anke

Antwort liebe anke,
Das Gesetz regelt zwei Freistellungsmöglichkeiten: zum einen die so genannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung, zum anderen die Pflegezeit. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung besagt, dass Beschäftigte in einem akut aufgetretenen Pflegefall bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben dürfen, um die Pflege für den nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen. Die Pflegezeit dagegen kann bis zu sechs Monate genommen werden, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Wird das Gehalt fortgezahlt?
Laut Gesetz nicht. Es schreibt beide Male keine Entgeltfortzahlung vor. Allerdings können bei der kurzzeitigen Freistellung besondere Regelungen in Tarifverträgen oder anderen Vereinbarungen greifen. In der Pflegezeit erfolgt jedoch grundsätzlich keine Gehaltsfortzahlung.

Diese gesetzliche regelung gilt auch für ALG - empfänger.

m.f.g.

j.p.
BHCERG 22.11.2008, 15:08#9
AW: Pflegestufe zu niedrig

Wer hat den Pflegevertrag mit dem Amb.-Pflegerdiesnt unterschrieben?
In diesem Pflegevertragsind auch die Leistungen und das zu zahlende Entgelt für jede Leistung ausfeführt, z.B. Haare kämen 1,20 Euro.
Die Sachleistung Häusliche Pflege beträgt in der:
Pflegestufe I: 384 Euro
Pflegestufe II: 921 Euro
Pflegestufe III: 1.432 Euro
Dann muss halt der ASB nur Morgends und abends kommen, dann halbieren sich die kosten. Wo sind die angehörigen?
Widerspruch können sie erst nach der Bescheiderteilung einlegen.
Sie können da es sich mittlerweile um 12 wochen handelt, eine untätigkeitsbeschwere einreichen. Am besten bei der Direktion der Krankenkasse!
Wirkt ab und zu wie ein Wunder
L.G.
BHCERG
J.P.
Wolli 04.12.2008, 18:21#10
AW: Pflegestufe zu niedrig

Das Gutachten ist da, nach 9 Wochen !!! ist es heute am 01.12.08 bei mir angekommen, obwohl es der AOK Bonn bereits seit dem 29.09.08 vorlag und ich es erst nach merhmaligen Anfragen jetzt bekommen haben. So machen die das also, obwohl sie nach 5 Wochen für die Zusendung verpflichtet sind, schicken sie es erst nach Monaten raus. Hat man nämlich kein Gutachten, kann man seinen Widerspruch und einen Erhöhungsantrag nicht begründen,
der Widerspruch gilt erst ab dem Datum wo eine Begründung gegen das Gutachten vorliegt.
So einfach ist das bei der AOK in Bonn. Ich bekomme dann noch freundlicherweise mitgeteilt, das sie die Widersprüche und den Erhöhungsantrag vor Wochen nicht anerkennen können, da zu diesem Zeitpunkt kein widerspruchsfähiger Bescheid vorlag.
Der konnt ja auch nicht, da sie bewusst das Gutachten 9 Wochen festgehalten haben.
Eine Neubegutachtung werden sie dann veranlassen, wenn ich die Widerspruchsbegründung eingereicht habe. Gewinn für die AOK Bonn für diese Verszögerung von Pflegestufe 2 zu 3 für ca . 2 Monate pro Monat ca. 600,-- Euro, also insgesamt 1.200,-- Euro!!! Toll gelaufen, so kann man es auch machen.
So bleiben wir im Monat auf ca. 1.500,-- Euro für den Pflegedienst sitzen (Stufe 2 schon abgerechnet) da dieser 4 mal am Tag kommen muss und was da alles noch dazu kommt.
Werde mich in den nächsten Tagen an die Begründung daransetzen mit einem dicken Hals.
Anke 04.12.2008, 18:37#11
AW: Pflegestufe zu niedrig

Hallo Wolli,

wenn dem Widerspruch stattgegeben wird, bekommst Du ab Antragstellung rückwirkend nachgezahlt, wenn die Stufe 3 anerkannt wird. Es geht Euch nix verloren.
amai 05.12.2008, 00:07#12
AW: Pflegestufe zu niedrig

Hallo Wolli,
du hattest fristgerecht einen pauschalen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt und mitgeteilt, dass du die Widerspruchsbegründung nach Akteneinsicht in das Pflegegutachten nachreichst? Und ich verstehe das jetzt richtig, dass die AOK nun sagt der Widerspruch würde erst zählen wenn eine Begründung dazu vorliegt und das, obwohl sie die Verzögerung durch ihre Schlamperei zumindest mitverschuldet haben?

Das geht so nicht an. Ich würde mich in der Sache beschweren und darauf bestehen, dass das Datum des fristgerechten (hoffentlich war er das?) pauschalen Widerspruchs anerkannt wird, einen Durchschlag gleich an die Kassenleitung schicken und mitteilen, dass du dich in der Angelegenheit an das Bundesversicherungsamt wenden wirst, wenn man das nicht so anerkennt.

Wenn sie darauf nicht positiv einlenken und dir eine dementsprechende schriftliche Zusage geben machst du diesen Schritt dann wahr und beschwerst dich hier und schilderst möglichst detailliert den Sachverhalt mit den Daten:http://www.bundesversicherungsamt.de/cln_091/nn_1046328/DE/Bundesversicherungsamt/Organisation/Abteilung_20II/organisation__node.html?__nnn=true

Zur Zeit bin ich ein bisschen in Zeitnot, für das Verfahren mit dem Pflegegeld gilt meines Wissens das SGB X, es lohnt vielleicht dort genauer noch mal zu Verfahren und Fristen nachzulesen.

LG, amai
amai 05.12.2008, 03:35#13
AW: Pflegestufe zu niedrig

Hallo Wolli,
auf die Schnelle einiges aus dem SGB X, besonders wichtig meiner Meinung nach das fett hervorgehobene. Ergänzung zum vorherigen Beitrag: ist die Krankenkasse nur regional tätig und nicht bundesweit, ist die Landesaufsicht zuständig und nicht das Bundesversicherungsamt.
Eilige Grüße, amai

"§ 26 Fristen und Termine
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

§ 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist."
Kathrin Voigt 06.12.2008, 11:15#14
AW: Pflegestufe zu niedrig

Hallo Wolli,
ein Widerspruch muss gar nicht begründet sein, dass heißt die Kasse kann auch nicht sagen, dass ein Widerspruch erst dann ein Widerspruch ist, wenn die Begründung vorliegt. Bescheid und das Gutachten sind zwei verschiedene Sachen, gegen den Bescheid kann Widerspruch erhoben werden, nicht gegen das Gutachten. Wenn Ihr nachdem Ihr den Bescheid erhalten habt, Widerspruch eingelegt habt und den nun nach Eingang des Gutachtens begründet, ist das vollkommen ausreichend. Leistungen gibt es dann rückwirkend ab Antragsstellung.
Gruß Kathrin