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Verhinderungshilfe

Glutar 16.09.2008, 23:34#1
Hallo

Ich möchte zum ersten mal Verhinderungshilfe mein Sohn beantragen, er ist 7 Jahre und schwerbehindert.
Ich habe gehört man kann die Verhinderungshilfe auch stunden weisse benutzen.
Wieviel pro stunde darf ich bezahlen?
Und muß der jenige das geld versteuern?

Über eure Anworten würde ich mich freuen

Danke
Pauline 17.09.2008, 08:18#2
AW: Verhinderungshilfe

Hallo glutar,
Du meinst bestimmt Verhinderungspflege. Infos findest Du auf folgender Intakt-Seite (siehe auch obere Leiste):

http://www.intakt.info/70-0-pflegeversicherung.html

Zum Versteuern...kommt darauf an:

Leistungrechtliche Vorschrift (zum § 13 SGB XI):

"Nichtanrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen

Das an Pflegebedürftige gezahlte Pflegegeld nach § 37 SGB XI und das Pflegegeld aus der PKV stellt keine Einnahmen zum Lebensunterhalt und kein Gesamteinkommen dar, das bei der Prüfung der Familienversicherung nach § 10 SGB V und bei der Anwendung der Härtefall- und Überforderungsklauseln nach §§ 61, 62 SGB V zu berücksichtigen ist.
Gleiches gilt in Bezug auf die Pflegeperson, und zwar ungeachtet dessen, ob der Pflegebedürftige das Pflegegeld in voller Höhe oder nur teilweise an die Pflegeperson weiterleitet (siehe Artikel 26 Nr. 1 PflegeVG; Urteil des BSG vom 08.12.1992 – 1 RK 11/92 –, USK 9273; Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt vom 01.01.2007, Ziffer 7 sowie Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Gesamteinkommen vom 21.03.2006, Ziffer 5.1). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Pflege im Rahmen eines zwischen Pflegebedürftigen und Pflegeperson bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erbracht wird. Ggf. bestimmt sich die notwendige Berücksichtigung bei der Anwendung der §§ 10, 61 und 62 SGB V nach dem vom Pflegebedürftigen gezahlten Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, und nicht danach, inwieweit dieses tatsächlich aus dem Pflegegeld bestritten wird."


Verhinderungspflege sehe ich hier als Teil des Pflegegeldes...

Es gilt auch folgendes:
Steuerfreie Aufwandsentschädigung, Einnahmen bei Pflege, Urlaubsansprüche
a) Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Erzieher, Ausbilder, Betreuer und Pfleger alter, kranker und behinderter Menschen oder vergleichbarer Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. einer Gemeinde) oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation bis zur Höhe von insgesamt 1.848 t im Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG).

b) Steuerfrei sind Einnahmen von Pflegepersonen bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, wenn die Leistungen zur Grundpflege oder zur hauswirtschaftlichen Versorgung von Angehörigen oder sonst sittlich Verpflichteten (z.B. Beschenkten) erbracht werden. Steuerfrei sind auch Pflegegelder bis zu der bezeichneten Höhe, die der Pflegebedürftige selbst erhält, ganz gleich, ob sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften, privater Versicherungen oder nach Beihilfevorschriften gezahlt werden (§ 3 Nr. 36 EStG).


Also kurz gefaßt verstehe ich das so, daß Neben-Einnahmen bis 1848 Euro steuerfrei sind unter oben angegebenen Bedingungen. Meldepflichtig und sozialversicherungspflichtig ist diese Nebentätigkeit allerdings.Wenn Du eine Schülerin oder Studentin beschäftigst, ergeben sich meines Wissens andere Grenzen.

Allerdings ist das Ganze auch Auslegungssache: Handelt es sich bei dem Entgelt für Verhinderungspflege um Einkommen oder um eine Aufwandsentschädigung? Habe im Laufe der Jahre viele Meinungen dazu gehört....Hiiiilfe amai, blautopas, michaelK

Wieviel Du pro Stunde bezahlst, bleibt Dir und Deinem Verhandlungspartner überlassen. FED und Pflegedienste haben feste Sätze, wenn du eine Privatperson engagierst, mußt Du es aushandeln. Natürlich gilt: je weniger Stundensatz Du zahlen mußt, desto mehr Stunden kannst Du vom Fixbetrag bezahlen.

lg pauline
silkemitfamilie 17.09.2008, 13:55#3
AW: Verhinderungshilfe

wir zahlen unseren sittern 10 euro die stunde.

wenn jemand über die lebenshilfe kommt, werden 14,90 abgerechnet.

gruß silke
Glutar 17.09.2008, 17:58#4
AW: Verhinderungshilfe

Hallo

Danke ihr habt mir sehr geholfen
Wichtel 17.09.2008, 19:56#5
AW: Verhinderungshilfe

Hallo!

Kann ich da mal nachhaken?

Darf ich denn einen normalen Babysitter für Lukas über die Verhinderungspflege abrechnen? Und wo seh ich, wie hoch die ist?
Hab von der KK einen Bescheid über zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten in dem die Verhinderungspflege ausdrücklich ausgeschlossen wird. Wie bekomm ich dann die?

Würde mich auch sehr über Hilfe freuen. Bis jetzt hab ich sie noch nicht gebraucht - für was darf man die denn überhaupt nutzen?

Lg
Tanja
amai 17.09.2008, 22:39#6
AW: Verhinderungshilfe

Hallo Tanja,
Verhinderungspflege oder auch Ersatzpflege genannt nach § 39 SGB XI ist ein eigener Anspruch/Topf und beträgt 1470 Euro für bis zu 28 Tagen im Jahr. Man kann aber auch die Verhinderungspflege als "stundenweise Verhinderungspflege" in Anspruch nehmen, dann wird nur auf die Höchstsumme und nicht auf eine maximale Tagezahl abgestellt. Weiterer Vorteil einer stundenweiser Inanspruchnahme: wenn die Pflege unter acht Stunden am Tag bleibt (also maximal 7 Stunden 59 Minuten wenn man es ganz genau nimmt) dann darf das Pflegegeld nicht gekürzt werden. Wenn man die Verhinderungspflege am Stück oder mehreren Tagen beansprucht wird anteilig gekürzt, für den ersten und letzten Tag darf das Geld aber nicht gekürzt werden.
Ich hoffe, das war verständlich genug.

zu Glutars Fragen: ich zahle für meine privaten Betreuer zwischen 6 und 10 Euro je nach Qualifikation und Aufwand.
Zur Steuerfrage: eine private Person ist ja eben nicht über einen kirchliche Organisation o-ä. angestellt sondern rechnet ja direkt mit euch ab. Mir wurde auf eine Anfrage beim Finanzamt mitgeteilt, dass aus der Verhinderungspflege gezahltes und erzieltes Einkommen steuerpflichtig sei für die betreuende Person. Ich suche aber gerade vergebens die Mail auf meinem Rechner, werde ich nachholen und hier einstellen wenn ich sie wiederfinde.

an Tanja: die zusätzlichen Betreuungsleistungen kann man nicht Privat abrechnen und bekommt das Geld auch nicht ausbezahlt sondern diese Leistungen können nur über zugelassene Dienste, Vereine oder Tages- bzw. Kurzzeitpflege abgerechnet werden. Einige Kassen rechenen direkt mit den Diensten ab, andere erstatten nach Vorlage von entsprechenden Rechnungen der Dienste das verauslagte Geld.

LG, amai
Wichtel 18.09.2008, 07:24#7
AW: Verhinderungshilfe

Hallo amai!

Danke für die Info.
Kann man denn dann die Verhinderungspflege irgendwo separat beantragen?
Oder ist das von KK zu KK unterschiedlich - die einen Verhinderungspflege, die anderen zusätzliche Betreungsleistungen?

Irgendwie find ich das immer sehr verwirrend und hab mich deshalb auch noch nicht getraut irgendwas in die Richtung in Anspruch zu nehmen..

LG
Tanja
Pauline 18.09.2008, 07:42#8
AW: Verhinderungshilfe

Hallo tanja,
kurz: auf Verhinderungspflege hat Dein Kind prinzipiell Anspruch, wenn es PS hat.

Zusätzliche Betreuungsleistungen erhält man nur unter bestimmten Voraussetzungen, wenn ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht (ursprünglich war diese für die immer höher werdende Zahl Alzheimer- und Alterswerwirrter gedacht, die ja ein hohes Maß an Beaufsichtigung bedürfen).

Für beides ist die PK zuständig.

Verhinderungspflege= Ersatzpflege ( wenn die normale Pflegeperson, also in diesem Fall Du, verhindert ist.)

Zusätzliche Betreuungsleistungen sind, wie der Name schon sagt, nicht für Pflege sondern für Betreuung (Beaussichtigung, Beschäftigung) gedacht. Wurden Euch 100 oder 200 Euro monatlich zugestanden?

Beides mußt Du vor Inanspruchnahme bei der PK beantragen (z.B. für das kommende Gesamtjahr. Wobei Dir zusätzliche Betreuungsleistungen für 2008 ja bereits bewilligt wurden)

Wie schon oben gesagt, kuckt doch auch mal in den link, da ist alles übersichtlich und verständlich zusammengefaßt:

http://www.intakt.info/70-0-pflegeversicherung.html

lg pauline
Pauline 18.09.2008, 07:52#9
AW: Verhinderungshilfe

Hallo amai,
unter uns Knifflern:

Wie interpretierst Du denn den folgenden Absatz:
b) Steuerfrei sind Einnahmen von Pflegepersonen bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, wenn die Leistungen zur Grundpflege oder zur hauswirtschaftlichen Versorgung von Angehörigen oder sonst sittlich Verpflichteten (z.B. Beschenkten) erbracht werden. Steuerfrei sind auch Pflegegelder bis zu der bezeichneten Höhe, die der Pflegebedürftige selbst erhält, ganz gleich, ob sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften, privater Versicherungen oder nach Beihilfevorschriften gezahlt werden (§ 3 Nr. 36 EStG).

Das mit dem sittlich verpflichtet im Zusammenhang mit Beschenkten macht mich stutzig. Normalerweise wird ja sowas gerne als "geldwerte Leistungen" interpretiert, b.z.w. bei Schenkungen handelt es sich ja tatsächlich um "Geld-Leistungen"...Wie ergibt sich denn da eine sittliche Verpflichtung? Und wieso muß da dann nicht versteuert werden? Wäre dann nicht auch jemand, dem ich in der Vergangenheit in anderer Form mit Freundschaftsleistungen oder ähnlichem hilfreich war "sittlich verpflichtet"?

lg pauline
Wichtel 18.09.2008, 12:44#10
AW: Verhinderungshilfe

Hallo Pauline!

Hm, also Lukas hat PS1 und Verhinderungspflege hab ich von der KK noch nichts gehört. Eben nur dieses Schreiben wegen der zusätzlichen Betreuungsleistungen. Da ich die letztes Jahr nicht in Anspruch genommen habe, wurden die wohl auf dieses Jahr übertragen.
Wenn ich die beanspruchen will müsste ich also einen "Profi" anrücken lassen, der evtl. direkt mit der KK abrechnet - richtig?

Wie bekomme ich dann die Verhinderungspflege? Das wäre ja dann von Vorteil, wenn der "normale Babysitter" für mich einspringt, weil ich zum Arzt, KG oder ähnliches muss und der Papa mal wieder länger arbeiten muss - seh ich das auch richtig?

Ganz ehrlich - es verwirrt...warum muss das immer alles soo kompliziert sein? Bin ja kein dummer Mensch, aber irgendwie...:kopfkratz:

Müsste ich die Verhinderungspflege denn dann zusätzlich zu den zusätzl. Betreuungsleistungen irgendwo beantragen? Wobei ich ja diese Betreuungsleistungen auch nie beantragt habe...:glubsch:

Hoffe mal irgendwer versteht das, was ich meine und kann weiterhelfen:unsicher:

Danke Euch!

LG
Tanja
Pauline 18.09.2008, 13:11#11
AW: Verhinderungshilfe

Hallo Tanja,
also normalerweise müßtest Du bei Eintreten der PS(wann war das?) ein Merkblatt oder Info bekommen haben, auf der Deine Ansprüche stehen, so auch die Verhinderungspflege. Voraussetzung ist seit der Pflegereform Juli 2008, daß Du bereits ein halbes Jahr gepflegt haben mußt (vorher: 1 Jahr). Dies kannst Du formlos bei der PK beantragen: "Hiermit beantrage ich Verhinderungspflege für das Jahr 2008. Ich möchte diese stundenweise auf Abruf in Anspruch nehmen." Oder Du rufst an, und läßt Dir den Antrag zuschicken. Abrechnen kann Deine Nachbarin oder Deine Freundin, die eine Quittung ausstellen müssen, wieviel Stunden an welchen Tagen Ersatz/Verhinderungspflege geleistet wurde. Du kannst nach Bewilligung dann Deine Nachbarin/Freundin bezahlen, die Quittung bei der PK einreichen und bekommst das Geld dann erstattet. Wenn Du eine Institution (FED, OBA, Pflegedienst) damit beauftragst, können diese auch direkt mit der PK abrechnen.
Nicht genutzte Verhinderungspflege verfällt im nächsten Jahr. Falls Du aber nachweisen kannst, daß man Dich im letzten Jahr nicht ausreichend über Deinen Anspruch aufgeklärt hat, kannst Du versuchen, eventuell auch noch nachträglich das Geld für 2007 zu bekommen.

Info über Betreuungsleistungen hast du wahrscheinlich deswegen bekommen, weil sich da im Juli 2008 gravierendes geändert hat und die PK hier ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Und ja, dieses Geld kann nur von anerkannten Institutionen direkt mit der PK abgerechnet werden. Restbeträge können jeweils ins Folgejahr mitgenommen werden.

lg pauline
Disteline 18.09.2008, 13:12#12
AW: Verhinderungshilfe

Hallo Tanja,
hab zufällig gerade die obigen Erklärungen zur Verhinderungspflege gelesen und will jetzt meinen "Senf" auch noch dazugeben. Also ich krieg beides, Verhinderungspflege (nehm ich stundenweise, auch als Babysitter) und Ergänzungsleistungen (hieß vorher: Pflegeleistungsergänzungsgesetz, heißt jetzt möglicherweise Pflegeweiterentwicklungsgesetz, bin mir da aber noch nicht sicher). Die Verhinderungspflege beantrage ich ganz formlos per Brief Anfang jeden Jahres bei der Krankenkasse=Pflegekasse ("hiermit beantrage ich für das Jahr 2008 Leistungen nach ...)
und dann rechne ich auch privat mit meiner Betreuerin ab, die unterschreibt für die Beträge (ich zahle 11 Euro die Stunde, ist aber eine Dipl-soz-päd) und vierteljährlich ca. kriegt die Kasse den Zettel mit den Unterschriften und ich mein Geld wieder. Bei den zusätzlichen Leistungen (waren früher 460 Euro pro Jahr, jetzt die 100 oder 200 pro Monat) muß wie schon erwähnt ein Profi ran, also über Lebenshilfe oder so. Hab ich noch nicht oft gebraucht. Hab ich genauso formlos per Brief an PK beantragt. Die Krankenkasse von sich aus (die AOK jedenfalls) macht aber nicht auf die Möglichkeiten aufmerksam, die Infos muß man sich leider alle selbst besorgen ... Hoffe, ich konnte helfen. Alles Gute - Disteline
amai 18.09.2008, 13:48#13
AW: Verhinderungshilfe

Hallo Tanja,
du hast ja schon die Antworten auf deine Frage bekommen.
Eine sehr gute Übersicht über das was einem zusteht findet man auch hier:
Mein Kind ist behindert-diese Hilfen gibt es:
http://www.bvkm.de/recht/rechtsratgeber/mein_kind_ist_behindert.pdf

hallo Pauline, :-) da mein System im Moment extrem lahmt und ich kaum Zeit habe, bin ich mit suchen noch nicht viel weiter gekommen. Das mit der sittlichen Verpflichtung eines Beschenkten ist mir noch nicht untergekommen und ich bin ziemlich ratlos, wie das zu interpretieren und einzuordnen ist.

LG, amai
Wichtel 18.09.2008, 20:02#14
AW: Verhinderungshilfe

Hallo!

Danke Euch! Jetzt hab ich es auch verstanden!
Na dann werd ich doch nach der Reha mal so einiges in Angriff nehmen...Und der Babysitter freut sich bestimmt auch...

Vielen Dank für die schnelle Aufklärung!

LG
Tanja
Anke 18.09.2008, 21:32#15
AW: Verhinderungshilfe

Hallo Wichtel, die Betreuungsleistung ist wieder ein "extra" in der Pflegeversicherung. Diese Betreuungsleistung erhält man, wenn der MDK einen erhöhten Betreuungsaufwand festgestellt hat. Bisher Betrug die max. Leistung 460€/Jahr. Dies hat sich seit Juli 08 erhöht auf 100€/Monat bis max. 200/Monat. Diese Betreuungsleistung kann aber nur von einer Qualifizierte Einrichtung angeboten und abgerechnet werden.
Anders bei V E R H I N D E R U N G S P F L E G E. Die kann man auch von Nachbarn, Freunden oder auch Pflegedienstleistern leisten lassen. Dafür gibts ~ 1430€/Jahr.
Diese Verhinderungspflege kannst DU auf jeden Fall abrechnen, da Dein Kind eine Pflegestufe besitzt. Da Du als Pflegeperson ausfallen kannst und dann muss die "Ersatzpflegeperson" ja irgendwie bezahlt werden. Vom Pflegegeld von 210 oder 215 € die es für die PS 1 gibt, wird das nicht funktionieren. Und dafür ist diese Leistung gedacht.
Anke
Glutar 18.09.2008, 23:30#16
AW: Verhinderungshilfe

hallo

langsam verstehe ich nichts mehr, so mehr ich frage desto schwieriger wird es.

Wir haben eine Babysitterin die für uns auf mein Sohn aufpasst wenn wir mal nicht können.

Als ich sie gefragt habe ob wir ihr Name bei der Krankenkasse nennen dürfen damit wir das Geld erstattet bekommen, sagte sie nein weil sie studiert sie weiß nicht ob man ihr dann das Bafög abzieht usw.

Danke
Carmen62 19.09.2008, 01:36#17
AW: Verhinderungshilfe

Hallo
meine Tochter erhält auch Bafög,und wollte stundenweise ein Kind betreuen.
Nicht ihren Bruder,sondern bei einer BEKANNTEN.
Die Bafög meinte das ist anrechenbares Einkommen und muss angegeben werden,auch wenn es nur ab und zu vorkommt.
Einkommen ist Einkommen.
Meine Tochter hat das dann nicht getan
LG Carmen
Anke 19.09.2008, 15:35#18
AW: Verhinderungshilfe

>>>Unverheiratete, kinderlose Studierende können in einem Bewilligungszeitraum von 12 Monaten 4.818 € brutto verdienen (also im Schnitt 400 € im Monat). Entscheidend ist dabei das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum. Es spielt somit keine Rolle, ob 4.818 € in einem Monat verdient werden oder ob sich der Verdienst auf mehrere Monate verteilt, so dass insgesamt 4.818 € nach 12 Monaten erreicht werden. Ein 400-Euro-Job bleibt somit anrechnungsfrei.<<<
http://www.fh-stralsund.de/studwerk/Hinzuverdienst.45.0.html
Bis letztes Jahr war die Hinzuverdienstgrenze bei Bafög Bezug glaube ich 350€, alles was drüber lag, wurde angerechnet. Jetzt liegt die Grenze bei 400€
So jedenfalls steht es in einer Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks von 2007

Auch düfte das kein Einkommen im Steuerrechtlichen Sinne sein, weil es eine Aufwandentschädigung ist.

LG Anke

PS: Nicht immer ist das, was ein Sachbearbeiter an Auskunft erteilt korrekt, man sollte immer eine 2. oder 3. Meinung einholen...
amai 19.09.2008, 19:21#19
AW: Verhinderungshilfe

Hallo zusammen,
habe nach langer Suche die mail wiedergefunden. Ich stelle die Antwort und meine ürsprüngliche Mailanfrage anonymisiert hier ein.
"Sehr geehrte Frau XXX,
Ihre nachstehende Mail-Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Für die steuerliche Behandlung des Pflegegeldes nach §39 SGB
XI gelten die gleichen Grundsätze wie für Pflegegelder nach § 37 SGB XI, die der
Pflegebedürftige für selbst beschaffte Pflegehilfen bekommt.
D.h. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 EStG für die Zahlungen der Pflegekasse an den
pflegebedürftigen Steuerpflichtigen und volle Steuerpflicht bei
der vom Pflegebedürftigen beschäftigten Pflegeperson.

2. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG kann nur greifen,
wenn die Pflegeperson nebenberuflich im Auftrag einer inländischen juristischen Person
des öffentlichen Rechts oder einer nach dem Körperschaftsteuergesetz anerkannten Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke tätig wird.
In diesem Fall müsste der Vertrag über die Verhinderungspflege von der pflegebedürftigen Person mit einer entsprechenden Organisation abgeschlossen werden und
die Entgeltzahlung an diese Organisation erfolgen. Die Pflegeperson ihrerseits müsste einen (Honorar-)Vertrag mit der Organisation abgeschlossen haben und in deren Auftrag tätig werden. Nur in diesem Fall wären die Einnahmen, die die Pflegeperson für die erbrachten Ersatz-Pflege von der Organisation erhält, im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von jährlich 1.848 Euro steuerfrei.

3. Wird der Vertrag über die Ersatz-Pflege (schriftlich oder mündlich) direkt zwischen der
pflegebedürftigen Person und der Ersatz-Pflegeperson geschlossen, sind die Einnahmen in
voller Höhe steuerpflichtig, entstandene Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) können als
Betriebsausgaben davon abgezogen werden.

4. Eine Ausnahme von der Steuerpflicht der Pflegeperson gilt nur, wenn die Pflegeleistung von einem Angehörigen der pflegebedürftigen Person erbracht wird, z.B. den Kindern. In diesem Fall greift die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 36 EStG bis zur Höhe
des von der Pflegekasse gezahlten Pflegegeldes.

5. Die Beantragung einer Steuernummer nur für die gelegentliche Ausübung einer Ersatz-Pflege ist nicht erforderlich.
Die daraus erzielten Einnahmen sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres zusammen mit den übrigen Einkünften der
Pflegeperson oder bei Ehegatten im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung zu deklarieren. Soll die Pflegetätigkeit jedoch nachhaltig ausgeübt werden,
sollte sich die Pflegeperson bereits bei Aufnahme der Tätigkeit mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Einzelfragen müssten die Betroffenen bitte mit ihrem jeweiligen
Finanzamt klären.

Mit freundlichen Grüßen
XXXXX

Senatsverwaltung für Finanzen
Referat III A
Klosterstrasse 59, 10179 Berlin
Telefon: +49 30 9024 10340
Telefax: +49 30 9020-284149
http://www.Berlin.de/sen/finanzen
<http://www.Berlin.de/sen/finanzen>


-----Ursprüngliche Nachricht-----

Bereitgestellt: Donnerstag, 14. Dezember 2006 13:40

Betreff: Frage zur steuerrechtlichen Einordnung der
Verhinderungspflege nach SGB XI der Pflegekassen


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich mit einer Frage an Sie, die immer wieder in
Selbsthilfegruppen und bei betroffenen Eltern auftaucht und von
verschiedenen Finanzämterm bundesweit unterschiedlich beurteilt
und beantwortet wird.

Es geht dabei um die Frage , ob und gegebenfalls wie Zuwendungen
bzw. Leistungen der Pflegekassen nach § 39 SGB XI (die maximal 1432,00
EURO pro Kalenderjahr betragen können), die sogenannte
"Verhinderungspflege" steuerrechtlich einzuordnen sind und ob sie der
Einkommenssteuerpflicht unterliegen.

Von einigen Finanzämterm kam die Antwort, dies würde unter die
sogenannte Übungsleiterpauschale fallen nach § 3ESTG Absatz 26 und müsste
von den Personen, die diese Verhinderungspflege ausführen in der
Einkommenssteuererklärung unter diesem Punkt deklariert werden.

Zusatzfrage zu diesem Punkt wäre, ob eine Pflicht besteht sich
eine Steuernummer zu besorgen und eine entsprechende
Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn ausser den Leistungen der Verhinderungspflege keinerlei weiteren steuerpflichtigen Einnahmen bestehen.

Oder fällt die Leistung der Pflegekassen nach §39 SGB XI
grundsätzlich unter §3 ESTG Absatz 1 a.) und wäre damit grundsätzlich
steuerfrei und nirgendwo zu deklarieren?

Zusatzfrage: würde es einen Unterschied machen, ob die Leistung
direkt an die Person, die die Verhinderungspflege ausführt von der
Pflegekasse überwiesen wird oder ob diese Leistung zunächst an z.B. die
Eltern überwiesen wird, die diese dann weiterleiten oder in Vorkasse
gegangen sind gegenüber der Verhinderungspflege erbringenden Person?

Wie gesagt besteht eine grosse Unsicherheit bei den Betroffenen-
nicht zuletzt wegen den unterschiedlichen Auskünften- und ich wäre
Ihnen sehr dankbar, wenn Sie diese Fragen als oberste landesweite Instanz
klären und beantworten könnten.
Meine Anfrage die ich gleichlautend an das Bürgerreferat des
Bundesministeriums für Finanzen stellte blieb leider bislang ohne
Antwort, daher nun meine Anfrage auch an Sie.

Mit freundlichen Grüßen
xxxx"

Soweit meine Anfrage und die Antwort des Senats für Finanzen in Berlin, also die oberste für Berlin zuständige Finanzbehörde, vom Bund kam übrigens keine Antwort.

LG, amai
Andreas 22.09.2008, 16:25#20
AW: Verhinderungshilfe

Hallo an alle,

danke für alle die vielen Informationen, die auch ich aus diesen Beiträgen ziehen konnte!

Weil auch ich manchmal ein bisschen ein Kniffler bin, habe ich mich auf die Suche nach dem Begriff "sittlich verpflichtet" gemacht. Und bin bei Wikipedia beim Eintrag sittliche Pflicht fündig geworden.

"Unter Sittliche Pflicht versteht man eine juristisch feststellbare Verpflichtung" --> Es gibt also bestimmte Situationen, in der man verpflichtet ist die Pflege zu leisten und in dem Falle ist man auch von der Steuer befreit.

Lg
Andreas
Anton 372 24.09.2008, 11:34#21
AW: Verhinderungshilfe

Hallo,

wie verhält es sich eigentlich bei stundenweiser Verhinderungspflege durch einen Verwandten, also in unserem Fall durch die Oma? Kann man bis zur Höhe des Pflegegeldes eine Aufwandsentschädigung zahlen plus der eventuell entstehenden Fahrtkosten (Limit auch hier 1470,-)? Ohne das einem das monatliche Pflegegeld gekürzt wird?

Unsere Sachbearbeiterin ist der Meinung, das bei Pflege durch Verwandte in jedem Fall nichts dazu bezahlt wird, außer das eh schon monatlich überwiesene Pflegegeld.
Meiner Meinung nach müßte das für stundenweise Pflege aber nicht unbedingt stimmen.

Hat da jemand Erfahrung?

Vielen Dank,
Anton372
Pauline 24.09.2008, 12:37#22
AW: Verhinderungshilfe

Hallo Anton,
Zitat von Anton 372
wie verhält es sich eigentlich bei stundenweiser Verhinderungspflege durch einen Verwandten, also in unserem Fall durch die Oma? Kann man bis zur Höhe des Pflegegeldes eine Aufwandsentschädigung zahlen plus der eventuell entstehenden Fahrtkosten (Limit auch hier 1470,-)? Ohne das einem das monatliche Pflegegeld gekürzt wird?
ja, Pflegegeld wird nur gekürzt, wenn länger als 8h am Stück Verhinderungspflege geleistet wird.

Die Auskunft Deiner Sachbearbeiterin ist nicht richtig.Schau mal:
Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das Pflegegeld gezahlt (siehe Ziffer 2.2.3 zu § 37 SGB XI). Dies gilt auch, wenn die Ersatzpflege in mehreren Teilzeiträumen in Anspruch genommen wird, da am ersten und letzten Tag der Ersatzpflege auch die Voraussetzungen für die Pflegegeldzahlung erfüllt werden. Bei stundenweiser Leistungserbringung ist auch ein Abruf möglich. In diesen Fällen erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.432,00 EUR. Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt.

und:


§ 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

1Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht.
2Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
3Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
4Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung.
5Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.
6Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.


Bei der Oma des Kindes handelt es sich um eine Verwandte 2. Grades. Wäre es z.B. Deine Oma, könnte sie die vollen 1470 Eueo abrechnen.

lg pauline
amai 24.09.2008, 13:09#23
AW: Verhinderungshilfe

Hallo Anton,
hier noch die Quelle zu dem , was Pauline zitiert hat.
Es ist aus den " Vereinbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen" , das sind die gemeinsam beschlossenen, verbindlichen Ausführungsvorschriften zum SGB XI.

http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2008/GR_ohne_20Anlagen_2008-07-15_1_.pdf

Der § 39 wird ab Seite 131 behandelt.

LG, amai
Ramona1302 30.09.2008, 11:58#24
AW: Verhinderungshilfe

wußtet ihr das das es die Verhinderungspflege nach einen halben Jahr Pflegesupfe gibt. neues gestzt seit 01.07.2008
Kann die Pflege vorübergehend nicht durch die bisherige Pflegeperson erfolgen und wird sie durch eine andere Person oder einen Pflegedienst durchgeführt, können Leistungen der Verhinderungspflege gewährt werden. Voraussetzung ist, dass eine ehrenamtliche Pflege bereits 6 Monate erbracht wurde.


Nun folgt der Gesetzestext:



1

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 4 Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht.

2

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

3

Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 470 EUR ab 1. 7. 2008, auf bis zu 1 510 EUR ab 1. 1. 2010 und auf bis zu 1 550 EUR ab 1. 1. 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

4

Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung.

5

Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.

6

Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.


So wie ich es jetzt hier lese ist es sogar erhöht worden oder von 1470 auf 1510 was meint ihr dazu.
Ramona1302 30.09.2008, 12:01#25
AW: Verhinderungshilfe

nun habe ich aber noch eine Frage dazu.
Also ich möchte die Hilfe in anspruch nehmen aber nur stundenweisen .Wie sieht das da aus Kann ich die Tante fragen bekommt sie es bezahlt ohne das man mir was von der Pflegstupfe abzieht. Bitte um Antworten da ich das nicht kenne