AW: Verhinderungshilfe
Hallo zusammen,
habe nach langer Suche die mail wiedergefunden. Ich stelle die Antwort und meine ürsprüngliche Mailanfrage anonymisiert hier ein.
"Sehr geehrte Frau XXX,
Ihre nachstehende Mail-Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Für die steuerliche Behandlung des Pflegegeldes nach §39 SGB
XI gelten die gleichen Grundsätze wie für Pflegegelder nach § 37 SGB XI, die der
Pflegebedürftige für selbst beschaffte Pflegehilfen bekommt.
D.h. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 EStG für die Zahlungen der Pflegekasse an den
pflegebedürftigen Steuerpflichtigen und volle Steuerpflicht bei
der vom Pflegebedürftigen beschäftigten Pflegeperson.
2. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG kann nur greifen,
wenn die Pflegeperson nebenberuflich im Auftrag einer inländischen juristischen Person
des öffentlichen Rechts oder einer nach dem Körperschaftsteuergesetz anerkannten Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke tätig wird.
In diesem Fall müsste der Vertrag über die Verhinderungspflege von der pflegebedürftigen Person mit einer entsprechenden Organisation abgeschlossen werden und
die Entgeltzahlung an diese Organisation erfolgen. Die Pflegeperson ihrerseits müsste einen (Honorar-)Vertrag mit der Organisation abgeschlossen haben und in deren Auftrag tätig werden. Nur in diesem Fall wären die Einnahmen, die die Pflegeperson für die erbrachten Ersatz-Pflege von der Organisation erhält, im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von jährlich 1.848 Euro steuerfrei.
3. Wird der Vertrag über die Ersatz-Pflege (schriftlich oder mündlich) direkt zwischen der
pflegebedürftigen Person und der Ersatz-Pflegeperson geschlossen, sind die Einnahmen in
voller Höhe steuerpflichtig, entstandene Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) können als
Betriebsausgaben davon abgezogen werden.
4. Eine Ausnahme von der Steuerpflicht der Pflegeperson gilt nur, wenn die Pflegeleistung von einem Angehörigen der pflegebedürftigen Person erbracht wird, z.B. den Kindern. In diesem Fall greift die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 36 EStG bis zur Höhe
des von der Pflegekasse gezahlten Pflegegeldes.
5. Die Beantragung einer Steuernummer nur für die gelegentliche Ausübung einer Ersatz-Pflege ist nicht erforderlich.
Die daraus erzielten Einnahmen sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres zusammen mit den übrigen Einkünften der
Pflegeperson oder bei Ehegatten im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung zu deklarieren. Soll die Pflegetätigkeit jedoch nachhaltig ausgeübt werden,
sollte sich die Pflegeperson bereits bei Aufnahme der Tätigkeit mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Einzelfragen müssten die Betroffenen bitte mit ihrem jeweiligen
Finanzamt klären.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXX
Senatsverwaltung für Finanzen
Referat III A
Klosterstrasse 59, 10179 Berlin
Telefon: +49 30 9024 10340
Telefax: +49 30 9020-284149
http://www.Berlin.de/sen/finanzen
<http://www.Berlin.de/sen/finanzen>
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Bereitgestellt: Donnerstag, 14. Dezember 2006 13:40
Betreff: Frage zur steuerrechtlichen Einordnung der
Verhinderungspflege nach SGB XI der Pflegekassen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich mit einer Frage an Sie, die immer wieder in
Selbsthilfegruppen und bei betroffenen Eltern auftaucht und von
verschiedenen Finanzämterm bundesweit unterschiedlich beurteilt
und beantwortet wird.
Es geht dabei um die Frage , ob und gegebenfalls wie Zuwendungen
bzw. Leistungen der Pflegekassen nach § 39 SGB XI (die maximal 1432,00
EURO pro Kalenderjahr betragen können), die sogenannte
"Verhinderungspflege" steuerrechtlich einzuordnen sind und ob sie der
Einkommenssteuerpflicht unterliegen.
Von einigen Finanzämterm kam die Antwort, dies würde unter die
sogenannte Übungsleiterpauschale fallen nach § 3ESTG Absatz 26 und müsste
von den Personen, die diese Verhinderungspflege ausführen in der
Einkommenssteuererklärung unter diesem Punkt deklariert werden.
Zusatzfrage zu diesem Punkt wäre, ob eine Pflicht besteht sich
eine Steuernummer zu besorgen und eine entsprechende
Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn ausser den Leistungen der Verhinderungspflege keinerlei weiteren steuerpflichtigen Einnahmen bestehen.
Oder fällt die Leistung der Pflegekassen nach §39 SGB XI
grundsätzlich unter §3 ESTG Absatz 1 a.) und wäre damit grundsätzlich
steuerfrei und nirgendwo zu deklarieren?
Zusatzfrage: würde es einen Unterschied machen, ob die Leistung
direkt an die Person, die die Verhinderungspflege ausführt von der
Pflegekasse überwiesen wird oder ob diese Leistung zunächst an z.B. die
Eltern überwiesen wird, die diese dann weiterleiten oder in Vorkasse
gegangen sind gegenüber der Verhinderungspflege erbringenden Person?
Wie gesagt besteht eine grosse Unsicherheit bei den Betroffenen-
nicht zuletzt wegen den unterschiedlichen Auskünften- und ich wäre
Ihnen sehr dankbar, wenn Sie diese Fragen als oberste landesweite Instanz
klären und beantworten könnten.
Meine Anfrage die ich gleichlautend an das Bürgerreferat des
Bundesministeriums für Finanzen stellte blieb leider bislang ohne
Antwort, daher nun meine Anfrage auch an Sie.
Mit freundlichen Grüßen
xxxx"
Soweit meine Anfrage und die Antwort des Senats für Finanzen in Berlin, also die oberste für Berlin zuständige Finanzbehörde, vom Bund kam übrigens keine Antwort.
LG, amai