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Pflegeleistungsergänzung

Yvonne 29.12.2003, 13:53#1
Hallo ihr,

ich habe Anfang Dezember Antrag auf Pflegeleistungsergänzung gestellt, da meine Tochtr Stundenweise von der Spastikerhilfe betreut wird, ich es bis jetzt selber gezahlt habe und die mir nun sagten, dass sie es über die Pflegeleistungsergänzung abrechnen können.
Nun kam der Bescheid von der KK und mir wird ab nächstes Jahr voll bewilligt und für das jahr 2003 nur für Dezember sprich 38,33 €
Wurde das bei euch auch so gemacht? Man kann doch auch die Pflegeleistungsergänzung mit ins nächstes Jahr nehmen. Nur dann wenn ich es bereits im Januar beantragt habe?
Wer kann mir genaueres sagen. Denn bevor ich die KK anrufe möchte ich vorbereitet sein, denn irgendiwe möchte ich mich nicht mit den 38,33 € abspeisen lassen oder habe ich da keine Chance?

Viele Grüße und einen guten Rutsch

Yvonne
amai 30.12.2003, 11:01#2
Hallo Yvonne,
in den Vereinbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen steht dazu folgendes (Seite 84, Ausschnitt):

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sind zu beantragen. Antragsberechtigt ist der versicherte Pflegebedürftige oder ein von dieser Person Bevollmächtigter bzw. dessen Betreuer oder gesetzlicher Vertreter. Der Antrag kann sich auf die Feststellung zum anspruchsberechtigten Personenkreis oder auf eine konkrete Betreuungsleistung beziehen. Wird ein Nachweis über die erbrachten Aufwendungen für Betreuungsleistungen eingereicht, ist dies als Antrag zu werten. Erfüllt der Pflegebedürftige die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsgewährung erst im Laufe eines Kalenderjahres, ist der Leistungsbetrag anteilig zur Verfügung zu stellen. D. h. der Betrag in Höhe von 460,00 EUR ist anteilig für die Monate, für die ein Anspruch besteht, zu gewähren. Wird erst im Laufe eines Kalendermonats der Anspruch auf die Leistung erfüllt, ist dieser als voller Monat zu berücksichtigen.

Beispiel Pflegebedürftiger der Pflegestufe II erfüllt ab 15.05.2003 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45a SGB XI. Im laufenden Kalenderjahr kann der Pflegebedürftige in Höhe von 306,67 EUR (460,00 EUR : 12 x 8) die zusätzliche Betreuungsleistung in Anspruch nehmen.

Abweichend von der o. a. Regelung erfolgt im Jahre 2002 keine anteilige Kürzung des Leistungsumfanges von 460,00 EUR, dabei ist unerheblich zu welchem Zeitpunkt im Jahre 2002 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. 4. Übertragung des Leistungsanspruchs auf das Folgejahr Die in einem Kalenderjahr von dem Pflegebedürftigen nicht in Anspruch genommenen Leistungen werden auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Ein Antrag des Pflegebedürftigen ist hierzu nicht erforderlich. Wird der auf das folgende Kalenderjahr übertragene Leistungsanspruch nicht ausgeschöpft, verfällt dieser Anspruch. Somit ist der Übertrag nur in das Folgejahr möglich; Überträge in das übernächste Kalenderjahr scheiden aus.
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Wenn also die Zugehörigkeit zu der Personengruppe die die zusätzlichen Pflegeleitungen beanspruchen noch nicht vorlag (die wird wie oben beschrieben auf Antrag geprüft oder wenn noch kein Antrag vorlag wenn Quittungen eingreicht werden um solche Leistungen abzurechnen oder aber automatisch wenn nach dem 1.4.2002 eine Begutachtung zur Pflegestufe durch den MDK erfolgte; in dem Fall müsste das von der Kasse auch bescheinigt worden sein im Bescheid) dann stimmt das leider mit der anteiligen Zahlung.
Lag die Zuordnung aber schon vor dann ist der Restbetrag auf das nächste Jahr zu übertragen. Restbeträge für 2002 verfallen zum 31.12.2003.
LG, amai
amai 30.12.2003, 12:02#3
Hallo Yvonne ,
mir fällt eben noch etwas ein:
Die Krankenkassen wie auch die Pflegekassen haben eigentlich die Pflicht zu informieren und zu beraten siehe SGB XI § 7 Absatz 2 .
Vielleicht hilft es dir weiter wenn du dich darauf beziehst und dass du eben NICHT von denen aufgeklärt und beraten worden bist und deshalb nicht schon früher den Antrag auf Prüfung der Zugehörigkeit zur berechtigten Personengruppe gestellt hast?
Viel Erfolg!
LG, amai