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verhinderungspflege

sterpel 06.05.2004, 22:09#1
Hallo an Alle,
Wir haben eine kleine Tochter (2,1/4 J.) sie bekommt seit 12/03 pflegestufe 1, nun möchte ich gerne mal wissen ab wann uns Verhinderungspflege zusteht. erst ab Dez/03 oder ab ihrem 1ten Geburtstag ??? So ganz eindeutig habe ich keine Antwort gefunden und die KK windet sich wo es nur geht.
Vielen Dank für Eure Antworten
mfg. Claudia mit Momo Emely
maika 06.05.2004, 23:21#2
Hallo Claudia,
da du dein Kind seit seiner Geburt bereits "pflegst" ist laut Ansicht meiner KK die Voraussetzungen erfüllt.
Also kannst du VHP beantragen.
Falk 13.09.2007, 16:32#3
AW: verhinderungspflege

Hallo,
Ich habe auch einige Fragen zum Thema Verhinderungspflege.
In der Pflegegeldfibel von Michael steht im Punkt 3 auf Seite 20:

"Das heißt nicht, dass ihr schon mind. 1 Jahr lang eine Pflegestufe haben müßt; ihr müßt nur
nachweisen, dass ihr euer Kind schon mind. 1 Jahr pflegt. (insbes. nach Ersteinstufung)"

gibt es dazu ein Urteil?
Wir hatten im Jan. 2006 einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt, im Gutachten des MDK wurde abe nur ein Pflegebedarf von 25 min/Tag festgestellt.
Ein erneuter Antrag, und eine neue Begutachtung im Juli 2007 ergab jetzt aber Pflegestufe 1.
Haben wir bereits jetzt Anspruch auf Verhinderungspflege, oder erst dann wenn die Pflegestufe bereits ein Jahr lang vorliegt? So meint es nämlich die Pflegekasse, ein Antrag auf Verhinderungspflege wurde mit der Begründung abgelehnt "Pflegezeiten unterhalb der Schwelle der erheblichen Pflegebedürftigkeit scheiden als Anrechnungszeiten aus.

LG Falk
MichaelK 18.09.2007, 17:43#4
AW: verhinderungspflege

Hallo Falk,

zugegebenermaßen könnte die Formulierung in der Fibel mißverstanden werden. Ich werde bei einem der nächsten Updates eine entsprechende Änderung vornehmen.
Das Gesetz schreibt vor, dass nur die Pflegeperson Anspruch auf Ersatzpflegeleistung hat, die den Pflegebedürftigen bereits ein Jahr gepflegt hat.
Genau genommen heißt das:

1. Pflegebedürftigkeit muß mindestens 1 Jahr vorgelegen haben.
2. Die Pflege muß (bis auf geringfügige Unterbrechungen) durch ein und dieselbe Pflegeperson erfolgt sein.

In der Praxis gibt es aber Ausnahmen, insbesondere dann, wenn bei angeborener Behinderung nach Erstantrag die Pflegestufe 2 oder 3 festgestellt wird, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass auch vorher schon Pflegebedürftigkeit vorgelegen hat und damit dann die "Wartezeit" als erfüllt betrachtet werden kann.

Problematisch ist in diesen Fällen aber die Frage, welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorgelegen haben könnte, denn im Falle der Ersatzpflege durch nahe Angehörige sind ja die Leistungen unterschiedlich.

Einen Rechtsanspruch gibt es in diesem Sinne nicht und ein Urteil ist mir auch nicht bekannt. Fälle, in denen die Ersatzpflege vor Ablauf der Wartefrist gewährt wurde sind Kulanzentscheidungen der Pflegekassen.

LG Michael