wenn ich die Verhinderungspflege std. weise in Anspruch nehme und es in der Woche z.b. 2 Tage hintereinander sind, wird mir dann auch was vom Pflegegeld gekürzt?
Danke schon mal für eure Antworten
Danke schon mal für eure Antworten


)Zitat von amaiLieber MichaelK,
danke für die Korrektur des Links, vor kurzem funktionierte der von mir angegebene noch tadellos auch direkt. ..... In der Praxis scheitert es dann häufig wohl auch nicht am guten Willen der Krankenkasse sondern daran, überhaupt eine Kurzzeitpflegestelle zu finden, die auf Kinder eingerichtet ist.
Liebe Grüße, amai

Zitat von amaiIn der Praxis scheitert es dann häufig wohl auch nicht am guten Willen der Krankenkasse sondern daran, überhaupt eine Kurzzeitpflegestelle zu finden, die auf Kinder eingerichtet ist.
Einrichtungen, die für die Kurzzeitpflege für Kinder und Jugendliche zugelassen sind... Und auch die nehmen Leute aus ganz Deutschland auf wegen der großen Nachfrage.Zitat von amai"(1) In Fällen, in denen weder häusliche Pflege (§§ 36 bis 39 SGB XI), noch teilstationäre
Pflege (§ 41 SGB XI) möglich ist, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege."

Grundsätzlich sind Kurzzeit- und Verhinderungspflege 2 getrennte „Töpfe“ zu je 1.432,- € die unabhängig voneinander erbracht werden.
Die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) kann und darf tatsächlich nur in anerkannten Einrichtungen mit Versorgungsvertrag abgerechnet werden. Unser Kurzzeitinternat hat einen solchen Versorgungsvertrag und ist damit in ganz Deutschland fast einmalig im Kinder-/Jugendbereich. Alle anderen Einrichtungen die keinen Versorgungsvertrag haben oder bekommen haben (z.B. Einrichtungen der Lebenshilfe) dürfen darüber nicht abrechnen.
Damit aber auch diese Einrichtungen dazu kommen stationäre Kurzzeitunterbringungen abzurechnen, hat der Gesetzgeber die Verhinderungspflege erweitert. Demnach sind nicht nur ambulante Maßnahmen möglich, sondern auch die Unterbringung in einem „Wohnheim für Behinderte“.
Grundsätzlich können über beide „Töpfe“ jedoch immer nur die pflegebedingten Aufwendungen gemäß Pflegestufe in einer Kurzzeitunterbringung abgerechnet werden. D.h., dass der Anteil für Unterkunft & Verpflegung sowie die Investitionskosten über die Familie oder den überörtlichen Sozialträger verrechnet werden müssen.
Je nach Bundesland, Bezirk oder Landkreis gestaltet sich die (Rest-)Kostenübernahme unterschiedlich. Bei dem einen Bezirk werden alle Restkosten voll getragen, der andere setzt eine „häusliche Ersparnis“ an. Andere wiederverweisen auf die 460,- Betreuungspauschale (§ 45 b SGB XI).
Ergänzend kann man in einer Kurzzeitunterbringung bei Kur-/Reha- oder Klinikaufenthalt der Pflegeperson auch eine Abrechnung über die Krankenkasse bzw. Rentenversicherungsträger im Rahmen der Haushaltshilfe ermöglichen. Dies bedarf aber mancher Vorkenntnisse, da kein Rechtsanspruch besteht.
Sie sehen, dass das Spektrum nicht ganz einfach ist. Daher beraten wir die Eltern individuell so dass Kurzzeitpflege neben dem FamilienEntlastenden Dienst in Anspruch genommen werden kann.

