Hallo,
zum Ausfüllen des Pflegetagebuches habe ich eine Frage: Wohin gehört die Zeit des zur Schule bringens und wieder abholen? Fällt es in den Bereich der Mobilität - Hilfen beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung? Da sind ja beispielhaft nur Arztbesuche und Therapien genannt. Ich hoffe mir kann da jemand helfen, brauche es schnell.
Viele Grüße
Katrin
AW: Pflegetagebuch - Mobilität
Hi Katrin
Ich kann mir nicht vorstellen,das es überhaupt zählt.
Die Schule hat doch nichts mit der Pflege zu tun.
Der MDK hat mir gesagt,Zeiten werden nur breücksichtigt,die unmittelbar
mit der Pflege in Zusammenhang gebracht werden,wie die Therapien und Arztbesuche.
Auch wenn dein Sohn Therapien in der Schule hat,zählt der Gehweg nicht.
Hier gibt es ja schon Eltern mit schulpflichtigen Kids,die melden sich sicherlich
noch zu Wort
Viel Glück,Carmen
AW: Pflegetagebuch - Mobilität
Hallo Carmen,
ich meine schon es müßte mit angerechnet werden. Weil ein gesundes Kind mit 8 Jahren allein zur Schule gehen oder mit dem Bus fahren kann (wäre bei uns rein räumlich jedenfalls möglich). Mein Sohn kann das aber nicht. Und deshalb möchte ich die Zeit schon irgendwo unterkriegen.
Viele Grüße
Katrin
AW: Pflegetagebuch - Mobilität
Hallo Katrin,
bei der Mobilität zählt die Begleitung zur Schule leider nicht. Es werden dort nur "Maßnahmen" außerhalb der Wohnung anerkannt, die "unmittelbar für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause notwendig sind"....
Soll heißen: nur solche Maßnahmen, die geeignet sind, stationäre Pflege und Krankenhausaufenthalt zu verhindern oder zu verkürzen.
Du solltest aber die notwendige Begleitung zur Schule trotzdem genau mit Zeitbedarf angeben, weil dieser Aufwand eventuell für deine soziale Sicherung (Rentenversicherungsbeiträge) von Bedeutung ist. Hierzu gibt es ein Urteil (rechtskräftig) des LSG Nordrhein-Westfalen, wo genau dieser Begleitungsaufwand beurteilt wurde, um den es dir geht:
Urteil vom 3. 6. 2005 - L 4 RJ 58/04
Aus der Urteilsbegründung:
"Mit der in der Literatur wohl überwiegend vertretenen Auffassung ... ist auch der Senat der Auffassung, dass der Begriff der Pflege in § 3 Satz Nr. 1 a SGB VI in einem ganzheitlichen Sinne aufzufassen und bei der Ermittlung der Mindeststundenzahl auch die Zeit mit zu rechnen ist, die für die - die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung - ergänzende Pflege und Betreuung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI benötigt wird. Auch der zeitliche Aufwand für familiäre Pflege und Betreuung ist zu berücksichtigen, der nicht aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert wird. Dazu zählt insbesondere die Zeit, die die Pflegeperson für die notwendige Beförderung bzw. Begleitung der Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Schule und zurück zur Wohnung aufwendet .........
Zu berücksichtigen ist ferner auch der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Zweck, der mit der Einführung der Versicherungspflicht für Pflegepersonen verfolgt worden ist. Es sollte die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich gefördert und der hohe Einsatz der Pflegepersonen anerkannt und der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die vom Gesetzgeber als vorrangig erachtete häusliche Pflege meist nicht im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, sondern im häuslichen Umfeld von Angehörigen und Nachbarn geleistet wird und häufig mit dem Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit und eine hieran anknüpfende eigene Alterssicherung verbunden ist....Weder § 19 SGB XI noch § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI begrenzt den Begriff der Pflege durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf die in § 14 Abs. 4 SGB XI abschließend genannten Verrichtungen des täglichen Lebens.""
LG Michael