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Pflegeversicherung für Beihilfeempfänger

Der_Ben 19.09.2007, 03:51#1
Folgendes Szenario:

Eine Pensionärin (Witwe eines Beamten) ist vor 12 Jahren aus ihrer privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung ausgetreten, da sie sich mit den 70% Beihilfe arrangieren wollte. Nun muss und will sie wieder versichert sein. In ihrem Alter kann sie nur wieder zu ihrer ehemaligen Versicherung zurück. Dies ist soweit auch kein Problem. Nur folgendes:

Die Pflegeversicherung soll in ihrem Fall über 200 Euro im Monat kosten, mit der Begründung, dass sie auf Grund ihres Alters höhere Beiträge zu leisten habe und auf Grund ihres Gesundheitszustandes einen Risikoaufschlag von 50% zahlen muss. Wohl gemerkt verfügt sie über 70% Beihilfe! Nun kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass 30% Restschutz für Pflege 200 Euro kosten kann. Zumal gesetzlich vorgegeben ist, dass Beihilfeberechtigte höchstens 50% des Maximalbeitrags zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen müssen.

Also meine Frage, wird diese gesetzliche Regelung zum Maximalbeitrag für Beihilfeberechtigte durch ihr Alter, ihren Gesundheitszustand oder durch die 12 Jahre ohne Versicherungsschutz aufgehoben??

Ich bitte um schnelle Antwort!!! Die Police wurde schon empfangen und die 14 Tage Widerspruchsfrist laufen!

Vielen Dank für jegliche Informationen!
Guenther 19.09.2007, 20:01#2
AW: Pflegeversicherung für Beihilfeempfänger

Hallo Ben,

wenn die Dame denn es seinerzeit wirklich geschafft hat aus der Pflegeversicherung heraus zu kommen (so ganz einfach wäre es zumindest heute nicht mehr), dann sollte meines Erachtens bei einem Eintritt heute der §110 SGBXI einschlägig sein. Dort heißt es zwar einerseits, dass
"[...] d) keine Staffelung der Prämien nach [...] Gesundheitszustand der Versicherten,
e) keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, [...]"
vorgesehen werden dürfen. ABER: das trifft nur für diejenigen zu, die bei Inkrafttreten der Pflegeversicherung deren Mitglied wurden. Für später hinzu kommende Mitglieder gelten genau diese Formulierungen nicht.