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Grundsicherungsgesetz

Fischer Beege 14.12.2003, 22:06#1
Grundsicherungsgesetz

Nur eine Wohltat?
Meiner Meinung nach nicht!

Ich bekam vor einigen Wochen einen Bescheid vom Grundsicherungssamt, dass mein Sohn/Betreuter zu dem Kreis der Berechtigten gehört und Grundsicherung bekommt. Einen Antrag hatte ich nie gestellt.
Dann habe ich mir das Gesetz genauer angeschaut.
Voraussetzung für die Wohltat ist ein volle Erwerbsminderung.
D.h. keine weitere Förderung, Pflege, Pflegeheim!
Im Sozialgesetzbuch steht unter dem Stichwort Eingliederungshilfe etwas von Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, sowie von Erziehung und Förderung.

Hier sehe ich zwei Gesetze die sich in ihrer Aussage widersprechen.
Weil ich meinen Sohn nicht zwischen diesen Gesetzen sehen möchte, habe ich Klage gegen den Bescheid des Grundsicherungsamtes erhoben. Mit dem Ziel, dass mein Sohn eben nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und somit über kurz oder lang (kurz ist zu befürchten) keine Eingliederungshilfe mehr bekommt.

Ich wäre dankbar für Anregungen / Kontakte mit Eltern / Betreuern, die ähnliche Befürchtungen haben.
Gast 15.12.2003, 19:36#2
zum thema volle erwerbsminderung kann ich aus fachlicher sicht nur sagen: dies ist ein begriff, der die leistung nach dem grundsicherungsgesetz betrifft und auch im rentenrecht relevant ist. was die förderung nach sgb III oder sgb IX betrifft, ist diese feststellung nicht ausschlaggebend. im klar-text: leistungen der eingliederungshilfe, auch leistungen zur teilhabe am arbeitsleben sind also auch möglich und werden gewährt, wenn bereits leistungen nach dem grundsicherungs-gesetz gewährt werden. dies ist meine kenntnis als behindertenberater eines arbeitsamtes. auf wunsch auch mehr.