Hallo zusammen!
Ich habe mit der Interpretation der Pflegerichtlinien so meine Schwierigkeiten. Gibt es hierzu irgendwelche anerkannten Kommentare und falls ja, wie kann man daran kommen?
Im Speziellen habe ich momentan folgendes Problem:
Es geht um das Baden. Der Begegriff wird in den Pflegerichtlinien folgendermaßen definiert:
Das Baden
Das Baden umfasst eine Ganzkörperwäsche in einer Badewanne, wobei der Antragsteller entweder sitzen oder liegen kann. Zum eigentlichen Waschvorgang gehören sowohl die Vor- und Nachbereitung, das Waschen des ganzen Körpers selbst sowie das Abtrocknen des Körpers. Wenn im unmittelbarenzeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Duschen, Baden oder Waschenz. B. aufgrund einer Hauterkrankung nach Durchführung der Verrichtungdas Einreiben mit Dermatika notwendig ist, handelt es sich um eine verrichtungsbezogenekrankheitsspezifische Pflegemaßnahme. Diese ist zusätzlich zudem beim Duschen, Baden oder Waschen bestehenden Hilfebedarf zu berücksichtigenund als Erschwernisfaktor gesondert auszuweisen. Die Angaben zuPunkt D 4.0 / III. / 4. "Ermittlung des zeitlichen Umfanges des regelmäßigenHilfebedarfs" sind zu berücksichtigen.
(Eine Hilfestellung beim Einsteigen in die Badewanne ist im Bereich der Mobilität"Stehen" zu berücksichtigen.)
Soweit so gut. Was gehört nun aber zur Vor- und Nachbereitung. Ist da das vollständige Be- und Entkleiden schon enthalten oder muss dieser Aufwand zusätzliche Berücksichtigung finden?
LG Seraphim
Ich habe mit der Interpretation der Pflegerichtlinien so meine Schwierigkeiten. Gibt es hierzu irgendwelche anerkannten Kommentare und falls ja, wie kann man daran kommen?
Im Speziellen habe ich momentan folgendes Problem:
Es geht um das Baden. Der Begegriff wird in den Pflegerichtlinien folgendermaßen definiert:
Das Baden
Das Baden umfasst eine Ganzkörperwäsche in einer Badewanne, wobei der Antragsteller entweder sitzen oder liegen kann. Zum eigentlichen Waschvorgang gehören sowohl die Vor- und Nachbereitung, das Waschen des ganzen Körpers selbst sowie das Abtrocknen des Körpers. Wenn im unmittelbarenzeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Duschen, Baden oder Waschenz. B. aufgrund einer Hauterkrankung nach Durchführung der Verrichtungdas Einreiben mit Dermatika notwendig ist, handelt es sich um eine verrichtungsbezogenekrankheitsspezifische Pflegemaßnahme. Diese ist zusätzlich zudem beim Duschen, Baden oder Waschen bestehenden Hilfebedarf zu berücksichtigenund als Erschwernisfaktor gesondert auszuweisen. Die Angaben zuPunkt D 4.0 / III. / 4. "Ermittlung des zeitlichen Umfanges des regelmäßigenHilfebedarfs" sind zu berücksichtigen.
(Eine Hilfestellung beim Einsteigen in die Badewanne ist im Bereich der Mobilität"Stehen" zu berücksichtigen.)
Soweit so gut. Was gehört nun aber zur Vor- und Nachbereitung. Ist da das vollständige Be- und Entkleiden schon enthalten oder muss dieser Aufwand zusätzliche Berücksichtigung finden?
LG Seraphim
