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    Wie stehen die Chancen?

    Hallo liebe Forums-Leser

    Ich hab hier hin und wieder schon gepostet, schildere aber noch mal so kurz wie möglich um was es geht.

    Ich habe eine fast 13 jährige Tochter (Juli). Sie hat eine angeborene Muskelhypotonie, Epilepsie und ist geistig behindert. Zudem kam mit 11 Monaten eine sehr schwere Meningitis (Hirnhautenzündung) hinzu. Ihr rechtes vorderes Vendrikelsystem am Gehirn ist verplumpt.

    Nicole hatte bis 98 die Pflegestufe 1, dann im Mai runterstufung bzw. völlige Einstellung der Pflegestufe. Ich in Widerspruch, wieder abgelehnt. dabei beliess ich es.
    1999 erneut Antrag auf Pflegestufe mit der begründung, Nicole hat einen GdB von 100%. ich weiss, das eine hat mit dem anderen wenig zu tun, aber es wäre ja sehr widersprüchlich. Antrag angenommen, Pflegestufe 1.
    Dies war für mich ein Grund das Pflegegeld für das Jahr 98 - 99 (12 Monate) anzufordern, mit meiner Begründung, das ich die Korrektheit und Ablehnung der Begutachtung von 1998 anzweifle, da meine Tochter in diesem besagten Jahr nicht weniger Pflegebedürftig war, als auch 1999, als sie wieder in die 1 eingestuft wurde. Erst lehnte man ab, da Widerspruchsfrist ja längst abgelaufen war...
    ich erkundigte mich über Foren, was ich tun könne und wurde auf einen Paragraphen aufmerksam gemacht, wo man solche Dinge z.B bis 4 Jahre rückwirkend anfechten könne...
    genau diesen § erwähnte ich in meiner Forderung an die KK und ich legte gleichzeitig
    Klage vor dem Sozialgericht ein.
    Noch bevor es zur verhandlung kam, wurde meiner Klage von der KK abgeholfen "Man habe sich noch einmal die Unterlagen angesehen". Ich bekam komplett das Jahr nachgezahlt.

    Nun stellte ich im Juli 2002 einen Antrag auf Höherstufung. natürlich abgelehnt. Widerspruch eingelegt - wieder abgelehnt.

    Jetzt habe ich wieder Widerspruch eingelegt und der KK eine Ausführliche Begründung beigelegt.

    Ich erkundigte mich in der Schule, beim Kinderarzt, beim Prof. der neurologie einer Kinderklinik ob ich evtl. mit meiner Forderung falsch liegen würde. Allesamt waren sehr erstaunt, das meine Tochter nur die Pflegestufe 1 bekommt. Jeder diese besagten Institutionen stimmen meinem Vorhaben zu, es sei vollkommen berechtigt.

    Nun habe ich mir von der Klassenleiterin meiner Tochter einen bericht schreiben lassen. Schliesslich wird sie dort mind.7 Std. am Tag betreut und daher kann die Schule Nicole sehr gut einschätzen. Diesen Bericht legte ich dem Widerspruch bei.

    Und nun warte ich auf eine Antwort.

    Bei der Ausarbeitung meines Widerspruches, habe ich mich stark im Web kundig gemacht. Und ich fand z.B. auch die Richtlinien für die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit.

    In diesen Richtlinien steht z.B. das die KK bei Antrag auf Pflegegeld, sämtliche Gutachten, Krankenberichte usw. des zu Pflegenden anzufordern hat. Dafür braucht diese natürlich eine Schweigepflichtsentbindung.

    Diese wurde von in all den Jahren nie angefordert und abverlangt. Weder die KK noch der MDK sind somit vorbereitet gewesen.
    Auf dem Gutachten stand immer nur "Laut Angaben der Mutter" hat meine Tochter dies und jenes. Keine Fremdbefunde waren aufgegliedert.

    Nun aber meine Fragen!!!
    Ich suche Krampfhaft nach diesem einen Paragraphen, wo man 4 Jahre rückwirkend  derartige Gutachten anfechten kann.

    Ich bin sicher, das meine Tochter schön längst in der Pflegestufe II  hätte eingestuft sein müssen!
    Was habe ich für Chancen...wenn ich auf eine rückwirkende Einstufung in die PS II bestehe? Wäre es möglich, durch Gutachten vom Professor der Uni-Klinik, durch Einschätzung von Schule und Bericht vom Kinderarzt eine solche Forderung Rückwirkend durch zu bekommen. falls nötig vor dem Sozialgericht? Oder habe ich da gar keine Chance?!

    Noch etwas...als 1995 die Pflegeversicherung in Kraft trat, hörte ich das alle die bis dahin schon Pflegegeld erhalten haben erst einmal grundsätzlich in der Pflegestufe 2 eingestuft werden sollten. war das so oder irre ich mich da? Denn meine Tochter wurde gleich in die PS I eingeteilt. Ich bin mir nicht mehr 100% sicher, aber ich glaube gar, ohne das meine Tochter nochmal begutachtet wurde. Die nächste begutachtung war soweit ich mich noch erinnern kann dann im jahr 98.

    #2
    Wäre das evtl.
    § 45
    Verjährung

    (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

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