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Frage zu § 14 (5) SGB IX

egonnowak 24.06.2007, 12:03#1
Hallo Ihr Lieben!

Kann ich aus dem Paragraphen das Recht ableiten, einen vom MDK vorgeschlagenen Gutachter abzulehnen??

Das Problem stellt sich so dar, das der MDK behauptet, wir dürfen die Gutachterin nicht ablehnen, obwohl wir mit dieser Frau sehr schlechte Erfahrungen gemacht haben. Widerspruch usw.

Hab ich den § 14 (5) SGB IX richtig verstanden??

Liebe Grüsse

Egon
Guenther 25.06.2007, 23:42#2
AW: Frage zu § 14 (5) SGB IX

Hallo Egon,

ich glaube nicht dass §14 Abs 5 SGB IX einschlägig ist, dort geht es um Reha und Eingliederung. Die Pflegeversicherung ist generell im SGB XI geregelt, und falls dort nicht Regelungen fehlen, gelten die Bestimmungen im SGB I. Mir erscheint es besser, wenn du mit §18 Abs. 2 Satz 3 SGB XI in Verbindung mit §65 Abs 1 Nr 2 SGB I argumentierst: gemäß §18 Abs. 2 Satz 3 muss der MDK die Einschränkungen bei den Verrichtungen durch eine Untersuchung des Antragstellers ermitteln. Wenn der Antragsteller sich einer Untersuchung verweigert (siehe §62 SGB I), verweigert er prinzipiell die zur Feststellung der Leistungsberechtigung notwendige Mitwirkung. Danach darf der Leistungsträger gemäß §66 Abs 1 Satz 1 die Leistung ganz oder teilweise versagen. Es sei denn der Antragsteller macht geltend, dass ihm die Mitwirkung aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann (§64 Abs 1 Nr 2). Und ein wichtiger Grund könnte meines Erachtens durchaus ein zerstörtes Vertrauensverhältnis zum Gutachter sein aufgrund vorheriger Vorkommnisse. Das solltest du aber belegen können.

Viele Grüße

Günther