Hallo, ich habe Pflegegeld für meinen Sohn mit ADHS beantrag. Diese wurde abgelehnt mit der Begründung, es würde keine Beaufsichtigung not tun, da dies jetzt der Kinder u. Jugendarzt der Pflegekasse gegenüber geäußert hat. Ich bin jetzt total sprachlos, denn dieser Arzt war es, der mir sagte, ich müßte überall neben stehen und dabei sein.
Ich kann es mir so sagen, da wir jetzt den Arzt gewechselt haben, von Hamburg nach Pinneberg und dieser jetzt auch die Medikamente gibt, daß es damit zu tun hat. Ich bin auch ohne weiteren Kommentar von meinen Terminen befreit worden (unfreiwillig), da ich diese Terminen dringend brauche. Der Arzt in Pinneberg kann mir dass was ich in Hamburg hatte nicht geben.
Mein Sohn hat jetzt auch ein ganz anderes Medikament (Concerta) statt Ritalin. Wer kann mir über dieses Medikament, was ziemlich neu auf dem Markt ist, etwas sagen. Wir brauchen jetzt nur eine Tablette morgens geben und nicht wie bisher 2 Tabletten. Die Wirkung soll auch anders sein, gleichmäßig verteilt auf dem Tag.
Ich muß jetzt von allen, die mir behilflich sind, ein Schriftstück haben, daß die Beaufsichtigung wirklich not tut. Ganz schön kompliziert.
Ich bin bei der Pflege (Beaufsichtigung) meines Kindes zwischen 1,5 und 2 Stunden täglich dabei. Wenn man dieses über einen Anwalt machen will, kostet es auch Euro 1000.--. Habe mich bei einen Orientierungsgespräch beraten lassen.
Mit freundlichen Gruß
Brigitte

Hallo !!!
Also dieses Concerta ist im grunde nichts anderes als Ritalin soweit ich weiß der einzige unterschied ist das es wie ein Depot wirkt im Körper und der wirkstoff dadurch verteilt über den Tag (ca.8 stunden) abgegeben wird,deshalb auch nur 1 tablette statt der 2 tabletten Ritalin!!

Hallo Brigitte,
war der medizinische Dienst der Krankenkasse bei dir und fand eine Begutachtung durch einen Gutachter von denen statt?
Hast du einen schriftlichen Bescheid mit der Ablehnung deines Antrages bekommen?
Nur aufgrund eines Gutachtens des MDK darf ein Bescheid erfolgen.
Wenn begutachtet wurde und ein negativer Bescheid vorliegt dann kannst du dagegen Widerspruch einlegen und du solltest auch sofort eine Kopie des Gutachtens anfordern, das steht dir rechtlich zu.
Pflegegeld gibt es aber nicht allein aufgrund einer bestimmten Diagnose sondern nur aufgrund von bestimmten notwendigen Pflegeleistungen.
Je nach Alter des Kindes wird auch noch ein Teil der Zeit von der von dir ausgeführten Pflege als * normaler Aufwand für ein gesundes Kind* abgezogen.
Näheres kannst du unter
http://www.behinderte-kinder.de unter Pflegegeld nachlesen und dich näher informieren. Auch auf der Seite
http://www.carehelix.de findest du viele nützliche Informationen, die Begutachtungsrichtlinien, Urteile usw.
Sollte gar keine Begutachtung des MDK stattgefunden haben und die Kasse das einfach so ablehnt haben ist das rechtwidrig.
Hast du den Antrag auf Pflgegeld schriftlich gestellt? Hast du einen schriftlichen Bescheid bekommen dass du kein Pflegegeld bekommst aufgrund der Aussage deines Arztes? Dann lege auch in diesem Fall Widerspruch ein und verlange ,dass das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren mit Begutachtung des MDK eingehalten wird.
Ich würde mich vorher auf o.g. Seiten gründlich informieren und alle pflegerischen Massnahmen und die notwendigen Zeiten notieren.
LG, amai
BEI DER PFLEGEKASSE; MUSS DEIN KIND SACHEN WIE ; ZÄHNEPUTZEN; SICH ANZIEHEN; ESSEN; WASCHEN USW NICHT ALLEINE KÖNNEN: DAS HEISST DU MUSST DA EINEN MEHRAUFWAND HABEN IM VERGLEICH ZU GLEICHALTRIGEN KINDERN:
WENN DEIN SOHN NUR ADHS HAT DANN WIRD DAS WOHL NICHT DER FALL SEIN: DAS ER SICH NICHT WASCHEN KANN; ESSEN USW
MEIN SOHN HAT ADHS UND IST GEISTIG BEHINDERT; ER HAT EINEN SCHWERBESCHÄDIGTENAUSWEIS MIT 90% UND pFLGESTUFE ii
GRUSS
INES
Hallo Brigitte
Leider wird aber die Beaufsichtigung unserer Kinder für die Einstufung in eine pflegestufe nicht mit berücksichtigt. Nur der PFLEGEAUFWAND den du bei Deinem Sohn mehr hast, als bei einem gleichaltrigen gesundem Kind.
Hyperaktive Kinder können trotz Ihrer Erkrankung sich selber waschen, Zähne putzen, sich an- und ausziehen, Haare kämmen, alleine Essen, alleine auf Toilette gehen - halt ihrem Alter entsprechend. Körperlich und geistig behinderte brauchen bei diesen Verrichtungen Hilfe, weil sie es allein sonst nicht können - vom wollen ist da nicht die Rede *fg*
Sicher gibt es bei ADHS eine große Spanne, aber ich nehme mal meinen Neffen als Vergleich. Und der konnte alles selber machen - klar man musste ihn immer im handeln zügeln - aber die Selbstpflege war sichergestellt, und das ist der Punkt.
Es wird also so oder so schwer für Dich sein, eine Pflegestufe für Deinen Sohn zu bekommen.
Wie gesagt, allein die Beaufsichtigung reicht dafür niemals aus.
Gruß Anke
Hallo,
da möchte ich ein wenig korregieren und einschränken.
Es zählt sehr wohl auch der Aufwand( Beaufsichtigung und Anleitung) der nötig ist um ein Kind dazu zu bekommen die Verrichtung die zu der Pflegetätigkeit gehört durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, zum Beispiel bei Verweigerung oder wenn dem Kind die Einsicht zu notwendigen Pflegemassnahmen fehlt.
Das Problem ist es leider dass die Gutachter TROTZ anderslautender Vorschriften immer oft noch einfach die sog. Zeitkorridore aufschreiben statt den konkreten Pflegefall zur Grundlage zu machen und die gemachten Angaben zu übernehmen und genau zu dokumentieren.
Deswegen ist es so wichtig die Pflegegutachten dann anzufordern und gegen *falsche* Zeiten auch Widerspruch einzulegen notfalls bis zur Klage vorm Sozialgericht. Leider wird hier systematisch ausgenutzt ,dass man im allgemeinen mit *Laien* zu tun hat, die sich in der schwierigen Materie nicht auskennen und die zudem den bürokratischen Aufwand und die zeit- und nervenraubende Prozedur im allgemeinen scheuen

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ein Urteil dazu:
"Nach einer neueren Entscheidung des Bundessozialgerichtes (Urt. v. 24. Juni 1998 - B 3 P 4/97) steht zwar fest, daß grundsätzlich ein allgemeines Überwachen, ob die erforderlichen Verrichtungen des täglichen Lebens wie etwa Körperpflege, Nahrungsaufnahme, das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen oder das An- und Auskleiden sowie das Gehen und Stehen oder Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung von dem Pflegebedürftigen ordnungsgemäß ausgeführt werden, keine berücksichtigungsfähigen Pflegeverrichtungen darstellen.
* Dieser "Beaufsichtigungsbedarf" ist aber stets zu berücksichtigen, wenn die Pflegeperson dabei nicht nur verfügbar und einsatzbereit, sondern auch zeitlich und örtlich so gebunden ist, daß sie an der Erledigung anderer Dinge oder am Schlafen gehindert ist, wie das Bundessozialgericht bereits zuvor (Urt. v. 19. Februar 1998 - B 3 P 6/97 R) entschied.
LG, amai
Hallo Ines,
ich habe einen Mehraufwand bei meinen Sohn. Er hat zwar nur das ADHS, wie ihr so schön sagt, aber es ist noch mehr dahinter, die keiner sieht. Ich warte jetzt auch auf das zweite Gutachten und bin selber gespannt, wie dieses ausfällt. Wenn ich nicht überall dahinter stehen würde, würde auch nichts passieren, es wird auch nicht gegessen. Das sage aber nicht nur ich sondern auch die Familienhilfe, die ich aufgrund meines Sohnes beantragt hatte und auch mit 12 Stunden in der Woche in der Familie und alles was damit zusammen hängt, habe.
Ich werde euch mitteilen, was beim zweiten Gutachten rausgekommen ist.
Gruß
Brigitte