Hallo zusammen,
stimmt es eigentlich, dass bei Erkrankung der Pflegeperson eine Haushaltshilfe von der Kasse nicht übernommen wird, wenn das behinderte Kind eine Pflegestufe hat?
Wenn man für diese Fälle die UVP nutzt, dann hat man doch anschließend für ein Jahr keine Chance mehr, das behinderte Kind betreuen zu lassen?
Hallo Inga,
ich habe das Gefühl, dass die KK das gerne auf die Verhinderungpslfege abwälzen will, aber eine Haushaltshilfe hat doch nichtmit der Pflege zu tun. Die Haushaltshilfe ist doch für den Haushalt da, sprich wäsche waschen aufräumen, kochen etc.
Meine Freundin hat letztens auch eine haushaltshilfe verordnet bekommen und ihr Kind hat Pflegestufe 3
Es gab überhaupt keine Probleme. Mann sollte aber nicht erwähnen, dass die Haushaltshilfe das Kind wickeln und füttern muss etc, dann gehen sie wohl eher von Verhinderungspflege aus.
Liebe Grüße
Yvonne
Hallo Inge,
meiner Ansicht nach ist das totaler Quatsch. Anspruch auf Haushaltshilfe hat man ja auch, wenn man ein nichtbehindertes Kind unter 12 Jahre hat (bei einem behinderten gilt keine Altersgrenze).
Kann Dir leider keine Gesetzestexte liefern (müßte sich aber was finden lassen), aber aus meiner persönlichen Erfahrung:
Habe selber schon Haushaltshilfen in Anspruch genommen, ohne daß die Kostenübernahme je ein Thema war.
Könnte mir höchstens vorstellen, daß die Kasse darauf besteht, daß die Haushaltshilfe keine Pflege übernimmt. Falls man da jemanden stundenweise engagiert (z.B. 8h Haushaltshilfe, zusätzlich 2h Pflege) , sollte das dann aber vom Pflegegeld und nicht von VP gezahlt werden.
Grüße
Pauline
PS: Eine Haushaltshilfe ist nicht nur für den Haushalt da, sondern auch für Betreuung der Kinder.
PPS: Weil mich das schon wieder so nervt....
Nehmen wir an, Du hast ein Kind mit Pflegestufe 1.
Das heißt, das Kind hat einen täglichen Pflegebedarf von über 90 min. Diese 91 min müssen vom Pflegegeld oder VP gezahlt oder von Mann, Oma übernommen werden. Für die restlichen 22,5 h kannst Du eine Haushaltshilfe beantragen.
Hallo Inge,
ich kann Yvonne nur beipflichten, die KK versucht da gerne zu "schieben". Hintergrund:
Haushaltshilfe ist eine Leistung der
Krankenkasse,
die einer Familie bei Erkrankung der Haushaltsführenden zusteht. Die Familie muss allerdings einen Eigenanteil selbst zahlen - aus dieser Warte gesehen ist es sogar "nett" von der KK, auf die andere Möglichkeit hinzuweisen, nämlich die
Verhinderungspflege.
Die Verhinderungspflege (UVP) ist eine Leistung der
Pflegekasse, kostet also die KK nichts! Sinn der Verhinderungspflege ist, die Pflegeperson zu "ersetzen", stunden- oder auch mal tageweise: das hat nichts mit Haushaltsführung zu tun, Aufgabe ist Pflege und Betreuung des Menschen mit Behinderung.
Hoffe, ich hab jetzt niemanden verwirrt
Grüße rundherum
Simone Eckenroth
Hallo Simone,
das Problem besteht darin, dass dann das Kontingent der UVP erschöpft ist; und wenn man dann mal (stundenweise) eine Betreuung benötigt, gibt es nichts mehr

Hallo Inge,
ich glaube nicht, dass Simone mit ihrem Beitrag meint, dass du die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen musst. Dir steht eine Haushaltshilfe zu egal ob du ein Kind hast welches eine Pflegestufe hat. Die Krankenkasse darf es nicht auf die verhinderungspflege abwälzen, denn in erster Linie geht es dir ja um die Haushaltsführung, die ja brachliegt, wenn du nicht kannst.
Liebe Grüße
Yvonne
Herzlichen Dank schon mal für alle Infos!
Und es gibt da keine Vorschriften über Vorrang oder Nachrang der Haushaltshilfe?
Hallo Inge,
ne warum? Wenn der Arzt eine Haushaltshilfe verodnet, muss die KK es bezahlen.
Was meinst du mit Vorrang oder Nachrang?
Liebe Grüße
Yvonne
@Simone
Seit wann muß man bei Haushaltshilfe einen Eigenanteil erbringen? Hat sich da in den letzten 3 Jahren gesetzlich was geändert?
@Inge
Stell Dir einfach eine Liste zusammen, wieviele Stunden Du täglich mit der Versorgung Deines Haushaltes (einkaufen, kochen, bügeln, waschen, Garten...) und mit der Betreuung Deines Kindes (Hausaufgaben, beschäftigen, spazierengehn - alles was man mit einem nichtbehinderten unter 12 Jahre alten Kind auch macht...) verbringst.
All das sind Tätigkeiten, für die die Haushaltshilfe einspringen muß, weil es eben keine Tätigkeiten sind, die durch das Pflegegeld abgedeckt werden.
Du würdest sozusagen das Pflegegeld Deines Kindes VERUNTREUEN, wenn Du davon diese Tätigkeiten bezahlst (Ausnahme sind nur die "Zusätzlichen Betreuungsleistungen", die für Beschäftigung vorgesehen sind).
Pflegegeld steht DEINEM KIND zu, damit es sich Personen für seine Pflege engagieren kann. Haushaltshilfe steht DIR zu, wenn Du krank wirst.
Also laß Dich da nicht kirre machen.
Grüße
Pauline
(Pauline @ 16. 03 2007, 22:29)
@Simone
Seit wann muß man bei Haushaltshilfe einen Eigenanteil erbringen? Hat sich da in den letzten 3 Jahren gesetzlich was geändert?
Hallo Pauline,
ja, nach der ersten Gesundheitsreform muss man auch bei der Haushaltshilfe jetzt etwas dazuzahlen:
"Zuzahlung zur Haushaltshilfe
Bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe haben die Versicherten 10% der kalendertäglichen Kosten zu tragen. Ihre Zuzahlung beläuft sich aber pro Tag auf mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Kosten die Leistungen der Haushaltshilfe pro Tag weniger als 5 Euro, zahlt der Patient deren vollen Preis."
LG, amai
Danke, amai.
gut zu wissen.
lg Pauline
Hallo Leute,
kommt zwar etwas sehr spät, aber ich war lange nicht hier, gelobe aber Besserung.
Die Haushaltshilfe (§ 112 SGB III, § 38 SGB V, § 54 SGB IX i. V. m. § 28 SGB VI bzw. § 42 SGB VII) ist aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltungsmodalitäten umfassend und ohne besondere Abgrenzungsregelungen zu erbringen. Sie beinhaltet generell die Versorgung des gesamten Haushalts und schließt etwa bei der Beschaffung und Zubereitung der Mahlzeiten alle üblicherweise im Haushalt zu versorgenden Personen ein. Der Inhalt der häuslichen Pflege wird nach §§ 36 bis 39 SGB XI im Gegensatz hierzu auf die im Einzelfall notwendige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung begrenzt.
...Anspruch auf Pflegegeld besteht neben Haushaltshilfe.
Das ist dann wohl eindeutig.
LG Michael