Archiv des früheren intakt-Forums (schreibgeschützt, Beiträge bis 2020) · Zum aktuellen Forum: community.intakt.info · www.intakt.info

Gibt es Pflegeklasse Null ?

claudia&joachim 27.02.2007, 10:58#1
Hallo,
heute mal eine Anfrage an" Spezialisten ".
für unseren Sohn ( 13, Aspergerautist, ADHS, Neurodermitis, Asthma, SB 70 % H ) wurde uns keine Pflegestufe bewillgt, er ist zu selbstständig.
Jetzt würden wir gern eine Freizeitbegleitung 1 X in der Woche für zwei Stunden zum Schwimmen bei der Lebenshilfe beantragen, aber der FED wird nur bei Pflegestufe abgedeckt. Nun habe ich gelesen es gibt auch eine Pflegestufe Null ! Was bedeutet so eine Stufe, und hätten wir dann Anspruch auf den gelegendlichen FED `? Denn selber bezahlen wird auf dauer zu teuer und unser Sohn möchte nicht von Mama oder Papa begleitet werden ( Pubertät ).

Viele Grüße Claudia
Gast 27.02.2007, 11:33#2
Pflegestufe 0

Diese Bezeichnung existiert im Gesetz nicht. Umgangsprachlich wird sie allerdings oft verwendet (gesprochen: Pflegestufe Null), um auszudrücken, dass der Pflegebedarf einer Person unterhalb der Schwelle liegt, die von der Pflegeversicherung als Voraussetzung für Leistungen genannt wird. Das heißt also nicht, dass keine Pflege zu leisten wäre. Eine Zeitspanne von weiger als 45 Min. Grundpflege pro Tag, vom Sachverständigen errechnet, zählt für die Pflegeversicherung nicht. Das Wort hat auch nichts mit Pflegequalität zu tun.
Gast 27.02.2007, 11:36#3
Pflegebedürftige der „Pflegestufe 0“ sollten prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe – Hilfe zur Pflege besteht, die allerdings nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt wird.
Yvonne 27.02.2007, 12:32#4
Hallo Claudia,

es gibt noch eine Leistungen über die Eingliederungshilfe die nichts mit einer Pflegestufe zu tun hat.

Ergänzende Hilfen
(§§ 61 ff SGB XII, §§ 53,54 SGB XII i.V. mit SGB IX)
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, werden weitergehende Leistungen auch vom Amt für Soziale Dienste finanziert. Dazu gehören beispielsweise ergänzende Hilfen zur Pflege, die Vermittlung sozialer Kontakte oder die Unterstützung bei der Tagesstrukturierung.

Und das bietet auch die Lebenshilfe an und traurig dass sie es dir nicht erzählen konnten.

Liebe Grüße

Yvonne
Gast 04.03.2007, 21:47#5
Hallo Yvonne,
ich bin schon eine Weile am Suchen; evtl. sind diese "Ergänzenden Hilfen" das, wonach ich suche (= eine Unterstützung, die NICHTS mit Verhinderungspflege oder Pflegeleistungsergänzungsgesetz zu tun hat, sondern z.B. für Begleitung bei Freizeitaktivitäten gedacht ist).
Hast Du Erfahrung damit? Oder sonst jemand?
Mich würde interessieren,
- wer das bekommt
- wo man das beantragt
- ob es das überall gibt (=> Bundesland!?!)
- ob es einkommensabhängig ist
-...... (irgendwas hab ich sicher vergessen)
Herzliche Grüße und vielen Dank!
Beate
Anhang
Hannah_Fasnet_1b.jpg
Holger 06.03.2007, 10:37#6
Hallo Yvonne und Beate,

als ich das gelesen mit den "ergänzenden Hilfen" dachte ich erst, dass das irgendeine Form der Hilfe ist, die mir bislang entgangen ist ...

Aber ich hab jetzt noch mal in den Paragraphen nachgelesen, um das Ganze mal auseinander zu dröseln. Da sind vor allem zwei Dinge angesprochen:

§61ff SGB XII Hilfe zur Pflege
Dabei geht es wirklich um Pflege, also "Verrichtungen des täglichen Lebens". Diese können z.B. gewährt werden, wenn kein Anrecht auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht, wenn man z.B. noch nicht lange genug dort versichert ist (z.B. weil man erst kurz vorher nach Deutschland eingewandert ist). Wenn man allerdings bei einer Einstufung für die Pflegeversicherung in keine Pflegestufe eingestuft wurde, dann ist diese Entscheidung auf Hilfe zur Pflege bindend (sh. §61 SGBXII) und man bekommt kein Geld vom Sozialamt.

Eingliederungshilfe (§§ 53,54 SGB XII i.V. mit §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX)
Das ist das, was bei dir, Beate, soweit ich das ersehen kann, das Treffende wäre. Die Eingliederungshilfe ist dafür da, Menschen mit Behinderung dabei zu helfen, sich in die Gesellschaft einzugliedern und zahlt Leistungen, um entsprechende Nachteile (an Fähigkeiten) auszugleichen.
Wenn du von Freizeitaktivitäten sprichst, wäre für dich § 58 SGB IX das Richtige. Dort steht:
Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem

1. Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen,
2. Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,
3. die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist.

Beantragen musst du das Ganze beim zuständigen Sozialamt, Amt für soziale Dienste oder wie immer das bei euch heißt. Da sind die Verwaltungen recht kreativ die letzten Jahre ...

Meines Erachtens dürften diese Leistungen nicht einkommensabhängig sein. Nagel mich da aber nicht fest...

Hoffe, dir ein wenig geholfen zu haben!

LG
Holger

P.S.: Was ist denn das für ein schönes Bild?
Gast 06.03.2007, 12:05#7
Hallo Holger,
vielen Dank für Deine Antwort - die werde ich gleich mal an unsere Frau vom FUD weiter leiten; die ist nämlich gerade beim "Erkunden" und wurde vom Sozialamt (bzw. von einer dortigen, m.E. unkundigen, Mitarbeiterin) ziemlich abgewimmelt, und das kann's ja wohl nicht sein!
(Momentan zahle ich übers Pflegeleistungsergänzungsgesetzgeld eine Betreuerin, die meine Tochter zum integrativen Karate begleitet, weil sie das alleine nicht kann....aber dieses Geld könnte ich auch anderswo sinnvoll einsetzen!).
Herzliche Grüße von "neben Bayern" (RV/Ba-Wü)
Beate

P.S. Das Bild zeigt meine Tochter (in Lila) als Popstar (= Motto dieses Jahr) beim Schulfasching, wie sie begeistert mit einem Maskenträger schäkert; Angst? - was ist das?
Holger 06.03.2007, 13:17#8
Hallo Beate,

alles klar, mach das mal. Klar ist natürlich auch, wie so oft, dass man da schon hartnäckig bleiben muss. Gerade bei der Eingliederungshilfe gibt es keine festen Sätze, wie z.B. in der Pflege, so dass theoretisch astronomische Forderungen auf die Sozialämter zukommen könnten. Deshalb ist alles Verhandlungssache... ich könnte ja auch Argumentieren, ich bräuchte für meine Eingliederung in den Segelflugverein ein spezial angefertigtes Flugzeug, die Kosten für die Spezialausbildung bzw. gleich den Flugschein usw ... (natürlich ein bisschen überzogen geschrieben) ... also das nur als Hintergrund. Ich denke eine Begleiterin zum integrativen Karate einmal die Woche sollte drin sein ... aber sicher nicht ohne Hartnäckigkeit...

Viel Erfolg und Grüße nach Ba-Wü!!

LG
Holger
claudia&joachim 10.03.2007, 10:24#9
Hallo,
viel info, danke,
aber muss ich jetzt hier in nrw nun zum sozialamt oder zum jugendhilfedienst ( mein sohn ist 13 )?
Und noch eine Frage an alle : wer bietet hier im ruhrpott " integrative Karate "an, würde meinen sohn sehr interessieren ?

viele grüße

claudia
Holger 11.03.2007, 17:34#10
Hallo Claudia,

ob Sozialamt oder Jugendhilfedienst kommt auf die Behinderung an. Euer Sohn hat ja Asperger-Autismus. Bin jetzt nicht sicher, ob das als Behinderung nach SGB IX oder nach SGB VIII (also "seelisch behindert") gilt. Aber von welchem Amt habtt ihr denn z.B. den schulbegleiter bekommen? das läuft doch meines wissens zumindest in Bayern über das sozialamt. dann wäre das mit der freizeitbegleitung auch über dieses... aber genau wissen tu ich das jetzt nicht, wie das in NRW ist. Vielleicht weiß ja noch jemand hier Bescheid...

Schönen Sonntag noch!

LG
Holger