Hallo Zusammen,
ich habe eine öffentliche Petition zu den Richtlinien der Pflegekassen und zum SGB 11 an den Bundestag eingereicht und möchte euch um eure Unterstützung bitten.
Erreichen möchte ich damit, dass die Richtlinien so abgeändert werden, dass in den Gutachten wieder der Gesamtpflegeaufwand und der Abzugswert für ein vergleichbares gesundes Kind ausgewiesen wird. Außerdem fordere ich, dass zum Bescheid für die Einstufung die Pflegebedürftigen grundsätzlich das Gutachten des MDK bzw. von Medicproof ausgehändigt bekommen, ohne das extra anfordern zu müssen, so dass die Einstufung auch nachvollziehbar wird.
Eigentlich sollte das selbstverständlich sein, aber leider ist es ja meist nicht der Fall.
Zuvor noch ein paar Regeln zum Petitionsverfahren:
1. Rechtsgrundlagen
(1) Nach Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Bundestag zu wenden.
2. Eingaben
2.1 Petitionen
(1) Petitionen sind Eingaben, mit denen Bitten oder Beschwerden in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse vorgetragen werden...................
........
(4) Öffentliche Petitionen sind Bitten oder Beschwerden von allgemeinem Interesse an den Deutschen Bundestag. Sie werden im Einvernehmen mit dem Petenten auf der Internetseite des Petitionausschusses veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung erhalten weitere Personen oder Personengruppen über das Internet die Gelegenheit zur Mitzeichnung der Petition oder zur Abgabe eines Diskussionsbeitrages hierzu.
3. Petenten
(1) Das Grundrecht nach Artikel 17 GG steht jeder natürlichen Person und jeder inländischen juristischen Person des Privatrechts zu.
(2) Geschäftsfähigkeit ist zur Ausübung des Petitionsrechts nicht erforderlich; es genügt, dass der Petent in der Lage ist, sein Anliegen verständlich zu äußern. Das Petitionsrecht ist von persönlichen Verhältnissen des Petenten wie Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit unabhängig.
4. Schriftform
(1) Petitionen sind schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist bei Namensunterschrift gewahrt.
Bei elektronisch übermittelten Petitionen ist die Schriftlichkeit gewahrt, wenn der Urheber und dessen Postanschrift ersichtlich sind und das im Internet für elektronische Petitionen zur Verfügung gestellte Formular verwendet wird (elektronischer Ersatz der Unterschrift).
Hier der Link zu meiner Petition: http://itc.napier.ac.uk/e-Petit....nID=366
Ihr könnt die Petition mitzeichnen und / oder mitdiskutieren, funktioniert so ähnlich wie ein Forum.
LG Michael
ich habe eine öffentliche Petition zu den Richtlinien der Pflegekassen und zum SGB 11 an den Bundestag eingereicht und möchte euch um eure Unterstützung bitten.
Erreichen möchte ich damit, dass die Richtlinien so abgeändert werden, dass in den Gutachten wieder der Gesamtpflegeaufwand und der Abzugswert für ein vergleichbares gesundes Kind ausgewiesen wird. Außerdem fordere ich, dass zum Bescheid für die Einstufung die Pflegebedürftigen grundsätzlich das Gutachten des MDK bzw. von Medicproof ausgehändigt bekommen, ohne das extra anfordern zu müssen, so dass die Einstufung auch nachvollziehbar wird.
Eigentlich sollte das selbstverständlich sein, aber leider ist es ja meist nicht der Fall.
Zuvor noch ein paar Regeln zum Petitionsverfahren:
1. Rechtsgrundlagen
(1) Nach Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Bundestag zu wenden.
2. Eingaben
2.1 Petitionen
(1) Petitionen sind Eingaben, mit denen Bitten oder Beschwerden in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse vorgetragen werden...................
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(4) Öffentliche Petitionen sind Bitten oder Beschwerden von allgemeinem Interesse an den Deutschen Bundestag. Sie werden im Einvernehmen mit dem Petenten auf der Internetseite des Petitionausschusses veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung erhalten weitere Personen oder Personengruppen über das Internet die Gelegenheit zur Mitzeichnung der Petition oder zur Abgabe eines Diskussionsbeitrages hierzu.
3. Petenten
(1) Das Grundrecht nach Artikel 17 GG steht jeder natürlichen Person und jeder inländischen juristischen Person des Privatrechts zu.
(2) Geschäftsfähigkeit ist zur Ausübung des Petitionsrechts nicht erforderlich; es genügt, dass der Petent in der Lage ist, sein Anliegen verständlich zu äußern. Das Petitionsrecht ist von persönlichen Verhältnissen des Petenten wie Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit unabhängig.
4. Schriftform
(1) Petitionen sind schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist bei Namensunterschrift gewahrt.
Bei elektronisch übermittelten Petitionen ist die Schriftlichkeit gewahrt, wenn der Urheber und dessen Postanschrift ersichtlich sind und das im Internet für elektronische Petitionen zur Verfügung gestellte Formular verwendet wird (elektronischer Ersatz der Unterschrift).
Hier der Link zu meiner Petition: http://itc.napier.ac.uk/e-Petit....nID=366
Ihr könnt die Petition mitzeichnen und / oder mitdiskutieren, funktioniert so ähnlich wie ein Forum.
LG Michael
