Hallo alle im Forum,
ich habe eine Frage zu den Voraussetzungen für Kurzzeitpflege. Zur Situation.
Im Rahmen unseres Nachsorgeprojektes betreuen wir eine Familie mit einem schwerstbehinderten 20-jährigen Sohn. Der Sohn wird seit Kindheit gepflegt, eine Pflegeeinstufung liegt jedoch erst seit Oktober diesen Jahres vor, da die Vorversicherungszeit vorher nicht erfüllt war.
Die Eltern möchten nun - nach 20-jähriger ununterbrochener Pflege, endlich einen Urlaub in ihrer Heimat machen.
Nun wird Kurzzeitpflege von der Pflegekasse erst nach 12-monatiger Pflege übernommen.
Jetzt meine konkrete Frage:
Wird diese 12-Monats-Frist ab Eintritt der Pflege oder ab dem Zeitpunkt der Pflegeeinstufung gerechnet? Gibt es da was schriftliches (Sozialgerichtsurteil o.ä.)? Ich habe da bisher unterschiedliche Informationen.
Bin für jede gesicherte Antwort dankbar
Uwe
ich habe eine Frage zu den Voraussetzungen für Kurzzeitpflege. Zur Situation.
Im Rahmen unseres Nachsorgeprojektes betreuen wir eine Familie mit einem schwerstbehinderten 20-jährigen Sohn. Der Sohn wird seit Kindheit gepflegt, eine Pflegeeinstufung liegt jedoch erst seit Oktober diesen Jahres vor, da die Vorversicherungszeit vorher nicht erfüllt war.
Die Eltern möchten nun - nach 20-jähriger ununterbrochener Pflege, endlich einen Urlaub in ihrer Heimat machen.
Nun wird Kurzzeitpflege von der Pflegekasse erst nach 12-monatiger Pflege übernommen.
Jetzt meine konkrete Frage:
Wird diese 12-Monats-Frist ab Eintritt der Pflege oder ab dem Zeitpunkt der Pflegeeinstufung gerechnet? Gibt es da was schriftliches (Sozialgerichtsurteil o.ä.)? Ich habe da bisher unterschiedliche Informationen.
Bin für jede gesicherte Antwort dankbar
Uwe
