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Voraussetzungen für Kurzzeitpflege

Gast 30.11.2006, 10:24#1
Hallo alle im Forum,

ich habe eine Frage zu den Voraussetzungen für Kurzzeitpflege. Zur Situation.
Im Rahmen unseres Nachsorgeprojektes betreuen wir eine Familie mit einem schwerstbehinderten 20-jährigen Sohn. Der Sohn wird seit Kindheit gepflegt, eine Pflegeeinstufung liegt jedoch erst seit Oktober diesen Jahres vor, da die Vorversicherungszeit vorher nicht erfüllt war.
Die Eltern möchten nun - nach 20-jähriger ununterbrochener Pflege, endlich einen Urlaub in ihrer Heimat machen.
Nun wird Kurzzeitpflege von der Pflegekasse erst nach 12-monatiger Pflege übernommen.
Jetzt meine konkrete Frage:
Wird diese 12-Monats-Frist ab Eintritt der Pflege oder ab dem Zeitpunkt der Pflegeeinstufung gerechnet? Gibt es da was schriftliches (Sozialgerichtsurteil o.ä.)? Ich habe da bisher unterschiedliche Informationen.
Bin für jede gesicherte Antwort dankbar

Uwe
Holger 30.11.2006, 12:59#2
Hallo Uwe,

also ich bin kein Experte auf dem Gebiet, habe auch keine direkte Antworte auf deine Frage, aber vielleicht ein paar Gedanken, die dich weiter bringen könnten.

Du schreibst, dass Kurzzeitpflege erst nach 12-monatiger Pflege übernommen wird. Die Regelung, die du ansprichst, bezieht sich auf § 39 SGB XI, die sog. "Verhinderungspflege". Dort steht
1. Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr[...]
2. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat

Habt ihr aber auch versucht, die Unterbringung im Rahmen der Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI zu beantragen?
(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:

1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Bei der Kurzzeitpflege besteht die Einschränkung der Pflegezeit nicht. Was jetzt als Krisensituation gewertet wird und ob diese vielleicht bei dem Elternpaar vorliegt, kann ich nicht sagen. Bei einer entsprechenden psychosozialen Überlastung könnte man damit vielleicht aber schon argumentieren.


Eine andere Möglichkeit wäre doch evtl. beim Sozialamt Hilfe zur Pflege nach §61ff SGB XII zu beantragen. Das greift insbesondere, wenn wegen fehlender Vorversicherungszeit keine Leistungen aus der Pflegeversicherung gewährt werden. Das Elternpaar, das du ansprichst, erhält zwar Leistungen, jedoch eben nur zum Teil. Wäre vielleicht auch einen Versuch wert.


Zu deiner eigentlich Frage kann ich nur sagen, dass meinem Verständnis nach der Satz, dass "die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat" in meinem Verständnis nichts mit dem Zeitpunkt der Einstufung zu tun haben kann. Aber das ist natürlich nur meine und keine höchstrichterliche Meinung ...

Und wenn du eine verbindliche Antwort auf deine Frage gefunden hast, wäre es schön, wenn du sie hier posten würdest, damit der nächste dann Bescheid weiß.

Viel Erfolg bei deiner Suche!

Holger