Hallo Jacky,
zuallererst solltest du schnell Widerspruch einlegen bei der Pflegekasse (im allgemeinen hast du nur eine vierwöchige Frist nach Zustellung des Bescheides, falls keine Rechtsmittelbelehrung im Bescheid steht dann auch länger, aber trotzdem solltest du das möglichst schnell tun. Es genügt zunächst ein Satz in der Art " Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom ........mit dem Aktenzeichen .......ein undn fordere gleichzeitig eine Kopie des Gutachtens des MDK an. Die Begründung des Widerspruchs reiche ich schnellstmöglich nach Überprüfung des Gutachtens nach.")
Dann solltest du sehr genau das Gutachten prüfen, also ob alle Verrichtungen richtig erfasst wurden, ob deine angegebenen Zeiten übernommen wurden .
Wann fand der Besuch des MDK statt? Vor oder nach dem 01.09.2006? Ab 01.09.2006 gelten neue Begutachtungsrichtlinien mit dehr viel günstigeren Bestimmungen für die Beurteilung von Kindern. So werden nun viel geringere Zeiten für ein gesundes gleichaltriges Kind abgezogen als wie nach den alten.
Falls die Untersuchung nach dem 01.09.2006 stattfand solltest du sehr genau nachschauen, ob auch wirklich nach den neuen Richtlinien begutachtet wurde, denn sie sind seit diesem Zeitpunkt verbindlich vorgeschrieben und anzuwenden, es gibt aber Fälle (zum Beispiel beim MDK Berlin) wo das nicht geschah.
Die neuen Richtlinien findest du hier:
http://www.mdk.de/download/Begutachtungsrichtlinien_screen.pdf
Die neuen Abzüge für ein gleichaltriges gesundes Kind stehen soviel ich mich erinnere auf Seite 59, da dieses PDF aber immer 2 Seiten eingescannt sind ist es die PDF-Dokument Seite 29 oder 30 glaube ich.
Ist zwar nicht gerade unterhaltsame Literatur und es dauert auch bis man sich da durchgewurschtelt hat, aber es lohnt sich doch sehr, wenn man selber dann genauer Bescheid weiss.
So stimmt es zum Beispiel nicht- wie häufig von Gutachtern behauptet- dass sie nur die Werte der sogenannten Zeitkorridore eintragen dürften. Wenn ihr diese Zeiten überschreitet ist der Gutachter verpflichtet dies und die Gründe dafür zu dokumentieren. Diese Zeitkorridore sind nur zur Orientierung gedacht, es gilt jedoch immer die individuelle Pflegesituation!
Bei einem autistischen Kind muss man auch die Zeit dazurechnen für Anleitung und Beaufsichtigung bei den pflegerelevanten Tätigkeiten (welche das sind steht auch in den Richtlinien, so zum Beispiel Nahrungsaufnahme, waschen, kleiden, Blasen-u. Darmentleerung) sowie die Zeit, die es braucht, das Kind weiter zu motivieren oder es zurückzuholen, wenn es zum Beispiel aus dem Bad wegläuft vom Zähne putzen, oder es sich bei Pflegetätigkeiten zum Beispiel verweigert.
Allgemeine Beaufsichtigung , die nicht im Zusammenhang mit den Pflegetätigkeiten stehen sind dagegen nicht berücksichtigungsfähig!
Bei einem hohen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf kommt die Einstufung für die Pflegeergänzungsleistungen nach § 45 a in Betracht. Ob die sogenannte Alltagskompetenz stark eingeschränkt ist muss bei der MDK-Untersuchung mitgeprüft werden. Dazu gibt es ein sogenanntes Asessement wo anhand bestimmter Kriterien dies überprüft wird.
Wenn zum Beispiel Weglauftendenz besteht, der Tag- und Nachtrhythmus gestört ist, das Kind fremd -oder autoaggressiv ist oder keine Gefahren erkennen kann dann sind das solche Punkte.
Worauf du auch achten solltest: das der Gutachter sich mit Kindern (also ein Kinderarzt) oder aber mit dem speziellen Krankheitsbild, in eurem Fall eben Autismus auskennt.
Wenn du ein bis zwei Wochen akkurat ein Pflegetagebuch führen könntest, wäre das natürlich sehr gut.
Alles Gute und viel Erfolg!
LG, amai