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Pflegegeld

Jacky nms und niklas 06.10.2006, 22:33#1
Hallo,ich bin neu hier !
ich habe einen 5jährigen Sohn mit authistischen Zügen und mittelgradiger Schwerhörigkeit.er hat einen SB ausweiß mit einem grad von 80 und dem H.Nun hatte ich pflegegeld für ihn beantragt und hatte von der Gutachterin des Mdk auch eine positive Zusage. Im Bescheid der KK steht auf einmal abgelehnt,ich hätte nur 17 min Mehraufwand.es sind aber keine Zeiten für Körperpflege oder Ernährung angegeben.3 mal die Woche darf ich ihm beim stehen helfen.Das ist so ziemlich die einzigste Sache bei der ich ihm nicht helfen muß,wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht und kann mir weiterhelfen?
mutti 07.10.2006, 14:49#2
Hallo, schau mal in dem Forum Kinder mit behinderung rein. Dort sind einige Berichte von Eltern, die auch so Probleme haben.
An Deiner Stelle würde ich auf jeden Fall Einspruch erheben.
Gruß Sandra.
Yvonne 07.10.2006, 17:39#3
Hallo Jacky,

lege auf jedenfall Widerspruch ein und fordere das Gutachten an. So wie es scheint wurden ja viele Dinge nicht berücksichtigt und das würde ich so im Widerspruch erläutern was sie alles vergessen haben. Es wird dann eine Neubegutachtungvon einem anderen Gutachter statt finden.
Haltet schön die Frist ein, denn wenn ihr es durchgeboxt habt, dann müssen sie euch rückwirkend am Antragstellung das Pflegegeld zahlen.

Bei weiteren Fragen nur zu.

Liebe Grüße

Yvonne
amai 07.10.2006, 21:15#4
Hallo Jacky,
zuallererst solltest du schnell Widerspruch einlegen bei der Pflegekasse (im allgemeinen hast du nur eine vierwöchige Frist nach Zustellung des Bescheides, falls keine Rechtsmittelbelehrung im Bescheid steht dann auch länger, aber trotzdem solltest du das möglichst schnell tun. Es genügt zunächst ein Satz in der Art " Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom ........mit dem Aktenzeichen .......ein undn fordere gleichzeitig eine Kopie des Gutachtens des MDK an. Die Begründung des Widerspruchs reiche ich schnellstmöglich nach Überprüfung des Gutachtens nach.")

Dann solltest du sehr genau das Gutachten prüfen, also ob alle Verrichtungen richtig erfasst wurden, ob deine angegebenen Zeiten übernommen wurden .
Wann fand der Besuch des MDK statt? Vor oder nach dem 01.09.2006? Ab 01.09.2006 gelten neue Begutachtungsrichtlinien mit dehr viel günstigeren Bestimmungen für die Beurteilung von Kindern. So werden nun viel geringere Zeiten für ein gesundes gleichaltriges Kind abgezogen als wie nach den alten.

Falls die Untersuchung nach dem 01.09.2006 stattfand solltest du sehr genau nachschauen, ob auch wirklich nach den neuen Richtlinien begutachtet wurde, denn sie sind seit diesem Zeitpunkt verbindlich vorgeschrieben und anzuwenden, es gibt aber Fälle (zum Beispiel beim MDK Berlin) wo das nicht geschah.

Die neuen Richtlinien findest du hier:
http://www.mdk.de/download/Begutachtungsrichtlinien_screen.pdf
Die neuen Abzüge für ein gleichaltriges gesundes Kind stehen soviel ich mich erinnere auf Seite 59, da dieses PDF aber immer 2 Seiten eingescannt sind ist es die PDF-Dokument Seite 29 oder 30 glaube ich.

Ist zwar nicht gerade unterhaltsame Literatur und es dauert auch bis man sich da durchgewurschtelt hat, aber es lohnt sich doch sehr, wenn man selber dann genauer Bescheid weiss.
So stimmt es zum Beispiel nicht- wie häufig von Gutachtern behauptet- dass sie nur die Werte der sogenannten Zeitkorridore eintragen dürften. Wenn ihr diese Zeiten überschreitet ist der Gutachter verpflichtet dies und die Gründe dafür zu dokumentieren. Diese Zeitkorridore sind nur zur Orientierung gedacht, es gilt jedoch immer die individuelle Pflegesituation!

Bei einem autistischen Kind muss man auch die Zeit dazurechnen für Anleitung und Beaufsichtigung bei den pflegerelevanten Tätigkeiten (welche das sind steht auch in den Richtlinien, so zum Beispiel Nahrungsaufnahme, waschen, kleiden, Blasen-u. Darmentleerung) sowie die Zeit, die es braucht, das Kind weiter zu motivieren oder es zurückzuholen, wenn es zum Beispiel aus dem Bad wegläuft vom Zähne putzen, oder es sich bei Pflegetätigkeiten zum Beispiel verweigert.
Allgemeine Beaufsichtigung , die nicht im Zusammenhang mit den Pflegetätigkeiten stehen sind dagegen nicht berücksichtigungsfähig!
Bei einem hohen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf  kommt die Einstufung für die Pflegeergänzungsleistungen nach § 45 a in Betracht. Ob die sogenannte Alltagskompetenz stark eingeschränkt ist muss bei der MDK-Untersuchung mitgeprüft werden. Dazu gibt es ein sogenanntes Asessement wo anhand bestimmter Kriterien dies überprüft wird.
Wenn zum Beispiel Weglauftendenz besteht, der Tag- und Nachtrhythmus gestört ist, das Kind fremd -oder autoaggressiv ist oder keine Gefahren erkennen kann dann sind das solche Punkte.

Worauf du auch achten solltest: das der Gutachter sich mit Kindern (also ein Kinderarzt)   oder aber mit dem speziellen Krankheitsbild, in eurem Fall eben Autismus auskennt.

Wenn du ein bis zwei Wochen akkurat ein Pflegetagebuch führen könntest, wäre das natürlich sehr gut.

Alles Gute und viel Erfolg!
LG, amai
Jacky nms und niklas 09.10.2006, 08:52#5
Hallo,
danke für eure Antworten,die haben mir weitergeholfen.Ich werde mir erstmal eine Kopie vom Gutachten holen und widerspruch einlegen. wenn man den Bescheid liest,könnte man meinen die haben die Gutachten vertauscht.Den Antrag habe ich im Februar eingereicht und der Termin vom Mdk war am 13.09. .Man kommt sich vor wie ein Bettler,dabei steht es einem doch zu. Niklas und ich waren gestern lange bei seinem Pony,da ist er immer richtig glücklich. Sein strahlendes Gesicht wenn er auf dem Tier sitzt entschädigt für vieles.

LG Wiebke
liebe mama 09.10.2006, 11:18#6
Hallo.
Ich bin neu hier und hoffe ihr könnt mir helfen.
Ich habe eine 8-jährige Tochter mit Down-Syndrom. nun wurde uns die Pflegestufe 2 weggenommen und haben nur die 1. Wir sehen das aber ganz anders als MDK und Krankenkasse. Trotz Widerspruch ist nur die Stufe 1 bewilligt. Was kann ich jetzt weiter tun?
Liebe Grüße
Yvonne 09.10.2006, 12:28#7
Hallo du,

gehe mal zum Fachberater für Pflege und lasse es prüfen.

Liebe Grüße

Yvonne
liebe mama 09.10.2006, 12:50#8
Danke für deinen Tipp.
Mir wurde gesagt dass das mit den Zeitkorridor usw zusammen hängt. Was ich nicht verstehe ist, dass ja nur der Mehraufwand im Gutachten angegeben wird. Das heißt für mich, es wird da ja schon Zeit für ein gesundes gleichaltriges Kind abgezogen Aber am Schluß wird ja nochmal was abgezogen, ebenfalls für ein gesundes Kind. Also ziehen die die Zeit ja doppelt ab. So wie ich das verstehe.
Yvonne 09.10.2006, 12:55#9
Hallo Silvia,

normalerweise werden im Gutachten erst einmal die zeiten erfasst die man für eine Verrichtung benötigt ohne dass schon etwas abgezogen wird. Dieses wird erst am Ende des Gutachtens gemacht.
Hast du denn mal ein pflegetagebuch geführt um zu sehen, wass du für Zeiten hast?Wenn ja, kommst du dann auch von den zeiten auf Pflegestufe 2? Wurde im Gutachten alles erfasst?

Liebe Grüße

Yvonne
liebe mama 09.10.2006, 17:05#10
hallo,
also ein Pflegetagebuch hab ich geführt und der Gutachterin sogar eine Kopie mitgegeben. Im tagebuch kam ich auf knapp an die 300 minuten. Mir ist ja klar, dass einiges abgezogen wird. Aber doch nicht doppelt. Aber dagegen kommt man nicht an. Mir wurde erklärt, dass nur der Mehraufwand im Gutachten erscheint. Also wenn ein gesundes Kind 25 min zum essen benötigt, und meine tochter 50 min, dann erscheinen im gutachten nur die 25 min, die drüber liegen. Und am Ende wurden mir nochmal 60 min für ein gesundes gleichaltriges kind abgezogen. Man weiß echt nicht mehr, was man noch glauben soll.
Liebe Grüße
Yvonne 09.10.2006, 20:37#11
Hallo,

also ein gesundes Kind von 8 Jahren benötigt in der Regel 15MIn. für das Essen. Zumindestens rechnen es so die Gutachter. Dir haben sie für das Essen 25 Minuten bewilligt, sprich 10 Min. mehr. Wenn dein Kind wirklich 50 Min. für das Essen benötigt, dann muss man es genaustens begründen und sie müssten es dann Anerkennen.
Dass sie 60 Min. am Ende abziehen ist korrekt, aber wie schon oben gesagt. lass dich vom Fachberater beraten.

Liebe Grüße

Yvonne
liebe mama 10.10.2006, 09:35#12
hallo,
ich lasse mich da auf jeden Fall beraten. Aber wenn du die Zeiten genau kennst, die sie für jeden einzelnen Bereich abziehen, vielleicht könntest du mir da mal eine Liste mit den ganzen Zeiten mailen. Auf jeden Fall läuft erst mal das Widerspruchsverfahren weiter. Aber wenn ich die Zeiten hätte könnte ich es nochmal selbst überprüfen. Ich hab ja auch genau begründet warum meine Tochter so lange brauch. Und das nicht nur beim Essen.
Vielen lieben Dank erst mal. Liebe grüße
Yvonne 10.10.2006, 10:10#13
Hallo,

schau mal bei uns auf der Seite Behinderte Kinder dortfindest du ter der Rubrik Pflegegeld und Leistungen der Pflegeversicherung eine Menge Informationen, unter anderem auch eine Tabelle für die Zeiten, die der MDK berechnet.

Liebe Grüße

Yvonne
amai 10.10.2006, 15:22#14
Hallo zusammen,
in dem von mir genannten Link http://www.mdk.de/download/Begutachtungsrichtlinien_screen.pdf findest du die gesamten aktuellen Begutachtungsrichtlinien inklusive Zeiten, die nun für ein gesundes Kind abgezogen werden dürfe und im Anhang die sogenannten Zeitkorridore und Erläuterungen dazu. (Die Zeiten auf der von Yvonne genannten Seite sind noch nicht aktualisiert, wenn du alte und neue Zeiten vergleichst, siehst du welch erhebliche Unterschiede sich da jetzt ergeben).

Diese Zeitkorridore sind eben nicht(!) bindend, sondern haben "nur" eine Leitfunktion, maßgebend ist immer die individuelle Pflegesituation, das wurde auch vor Gericht in Urteilen so bestätigt. Der Gutachter ist deshalb verpflichtet zu dokumentieren warum und weshalb bei euch mehr Zeit benötigt wird. Das kann ja zum Beispiel durch Schluck- oder Kaustörungen bedingt sein, häufiges erbrechen bei oder nach der Nahrungsaufnahme etc.

Wenn der Widerspruch nicht erfolgreich war, bleibt euch nur noch die Klage.
Dafür solltet ihr euch Unterstützung suchen. Einen guten Tipp dazu hast du ja schon bekommen.

Viel Erfolg!
LG, amai
amai 10.10.2006, 16:06#15
Hallo *liebe Mama*,
Informationen zu den Zeitorientierungswerten findest du in dem o. genannten PDFDokument ab Seite 54, das ist ab der Seite 105 der Richtlinien, da immer 2 Seiten da eingescannt wurden.
Zur Feststellung des Pflegebedarfs und Ermittlung der Zeiten gibt es Infos ab Seite 21 des PDF-Dokuments, das ist Seite 41 in den Richtlinien.
Die Erläuterungen zu Besonderheiten bei der Ermittlung des Hilfebedarfs bei psychisch Kranken bzw. geistigen Behinderungen bzw. Besonderheiten bei Ermittlung der Zeiten bei Kindern findest du ab PDF-Seite 26 bzw. Broschüre Seite 51 und fortlaufend.

LG, amai