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Pflegegeld für 2 behinderte Kinder

Gast 23.08.2006, 14:07#1
Guten Tag zusammen,
ich bin Leiterin einer Elterninitiative für AD(H)S betroffene Kinder und Jugendliche. In meinem Verein gibt es eine Familie mit 2 betroffenen Kindern. Für beide Kinder wird Pflegegeld nach der Stufe I gezahlt. Allerdings hat der MD lediglich 12 Stunden/Woche pro Kind anerkannt, so daß die Mutter nicht auf die 14 Std./Woche pro Kind kommt, um ín der Rentenversicherung durch die Pflegekasse abgesichert zu werden. Wenn man allerdings beide Pflegezeiten addiert, kommt die Mutter natürlich satt über die Mindeststundenzahl. Und hieran schließt sich auch gleichzeitig meine Frage: Kann die Pflegekasse bei dieser Konstellation verpflichtet werden oder ist sie verpflichtet, für die Mutter Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten? Nach meinem Rechtsempfinden müsste es so sein, denn schließlich leistet die Mutter einen doppelten Pflegeaufwand, eine eigene Berufstätigkeit ist hier nur sehr erschwert möglich.
Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand hier aus dem Forum hierzu etwas sagen könnte und bedanke mich schon mal vorab für die Antworten.
Gruß
Heike
Gast 23.08.2006, 17:19#2
Hallo Heike,

das ist ja wirklich ne seltene Konstellation.

SGB 6 § 166
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege eines

1. (PS3)
Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Elftes Buch)

a)
80 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird,

b)
60 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird,

c)
40 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,

2. (PS2)
Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Elftes Buch)

a)
53,3333 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird,

b)
35,5555 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,

3. (PS1)
erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch) 26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße.

Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, sind beitragspflichtige Einnahmen bei jeder Pflegeperson der Teil des Höchstwerts der jeweiligen Pflegestufe, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt entspricht.

Meiner Meinung nach müßte da schon eine Regelung getroffen werden. Auf jeden Fall die Rentenversicherung fragen, das fällt in deren Bereich. Einfoch 12 plus 12 gleich 24 geht hier wohl nicht, denn bei PS 1 ist das gar nicht vorgesehn, wie du siehst.

LG Michael