Hallo, ich habe mir von der Krankenkasse zur Vorbereitung der Begutachtung ein Pflegetagebuch schicken lassen. Da ist nur gar nicht nach der Medikamenteneinnahme gefragt. Wo könnte denn das mit rein? Mein Sohn (gerade 7) muss viele Tabletten und auch Flüssiges aus Spritzen einnehmen und das braucht gewisse Zeit.
Könnte mir da bitte jemand weiterhelfen? Die Zeit drängt.
Liebe Grüße
Katrin
Hallo Katrin,
meines Erachtens nach, wird die Tablettenvergabe nicht mit zur Pflege angerechnet.
Gruß
Yvonne
Hallo Katrin,
Medikamentengabe wird nur in ganz wenigen Ausnahmefällen zeitlich anerkannt.
Solche Maßnahmen wie beispielsweise Monitorüberwachung, spezielle Hautpflege, Medikamentengabe, Inhalationen oder Absaugungen, An und Ablegen von Orthesen und ähnliches sind für sich gesehn nicht berücksichtigungsfähig, weil es keine Verrichtungen im Sinne des Gesetzes sind.
Jedoch sind diese Maßnahmen als krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen bei den einzelnen Verrichtungen zu berücksichtigen.
Als krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer
- untrennbarer Bestandteil der Hilfe bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege sind oder
- zwangsläufig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesen Verrichtungen vorgenommen werden müssen.
Es kommt hier sehr auf den Einzelfall an, aber grundsätzlich gilt: immer dann, wenn die Maßnahme notwendig ist, um eine Grundpflegeverrichtung durchführen zu können, muß der Zeitbedarf dafür zusätzlich bei der jeweiligen Verrichtung anerkannt werden.
Ich möchte mal ein Beispiel aus den Richtlinien zitieren, um den Sachverhalt zu verdeutlichen:
"Wenn im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Waschen eine Schmerzmedikation als Einzelgabe gezielt zur Durchführung des Waschens(z.B. bei Kontrakturen, Tumorschmerzen) verabreicht werden muss oder eine oro/trachiale Sekretabsaugung notwendig ist, handelt es sich jeweils um eine krankheitsspezifische
Pflegemaßnahme. Diese ist zusätzlich zu dem beim Waschen bestehenden Hilfebedarf zu berücksichtigen und als Erschwernisfaktor zu werten. ""
Wenn im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Waschen aufgrund einer Hauterkrankung nach Durchführung der Verrichtung das Einreiben mit Dermatika notwendig ist, handelt es sich um eine krankheitsspezifische Pflegemaßnahme.
Diese ist zusätzlich zu dem beim Waschen bestehenden Hilfebedarf zu berücksichtigen und als Erschwernisfaktor zu werten.
LG Michael