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Kraftknoten für Rollstuhltransport

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    Kraftknoten für Rollstuhltransport

    Es gibt beim BVKM einen Musterwiderspruch, wenn ein Kraftknoten für den Rollstuhltransport abgelehnt wird.

    MUSTERWIDERSPRUCH
    wenn der behinderte Mensch mit einem BTW zur Schule befördert werden muss


    MUSTERWIDERSPRUCH
    wenn der behinderte Mensch mit einem BTW in die Werkstatt oder in eine Tagesförderstätte befördert werden muss

    #2
    AW: Kraftknoten für Rollstuhltransport

    3) Die Revision des beigeladenen Sozialhilfeträgers war erfolgreich, weil die beklagte Krankenkasse zur Ausstattung des Rollstuhls des Klägers mit einem Kraftknotensystem verpflichtet ist. Die Beklagte hätte den bei ihr erstmals gestellten Antrag auf Leistungsgewährung nicht ablehnen, sondern ihn gemäß § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX unverzüglich an den ihrer Ansicht nach zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten müssen. Da dies nicht geschehen ist, hätte sie selbst den Rehabilitationsbedarf feststellen müssen ( § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX) - und zwar unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen. Denn aus der Tatsache, dass ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt worden ist, folgt bei fehlender Weiterleitung des Antrags eine umfassende sozialrechtliche Prüfungspflicht. Im vorliegenden Falle ergibt sich der Anspruch des Klägers entweder aus § 33 Abs 1 SGB V, falls er als schwerstbehinderter Erwachsener nur im Rollstuhl sitzend Ärzte und Therapeuten zu erreichen vermag und ihm deshalb ausnahmsweise als Basisausgleich seiner Behinderung auch die Möglichkeit des sicheren Transportes von der Beklagten zu gewähren ist, oder ansonsten aus den sozialhilferechtlichen Regelungen zur Eingliederung von Behinderten in das Erwerbsleben. Eine Verurteilung des Beigeladenen wäre nur dann und trotz der Regelung des § 14 SGB IX in Betracht zu ziehen gewesen, wenn ein Leistungsanspruch ausschließlich nach Sozialhilferecht gegeben wäre.

    SG Gelsenkirchen - S 7 KN 62/05 KR -
    LSG Nordrhein-Westfalen - L 2 KN 209/05 KR - - B 3 KN 4/07 KR R -


    Quelle: Bundessozialgericht

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