AW: Wickeltisch oder Pflegeliege
Hallo Luzi,
danke für deine Ergänzung. Aus eigener Erfahrung weiss ich garnicht, ob es *spezielle* Wickeltische gibt, das wäre schon eine Bedingung dafür, dass so etwas überhaupt übernommen werden kann, wie ich in meinem anderen Beitrag schrieb.
Für die Übernahme eines Hilfsmittels durch die Eingliederungshilfe benötigen diese eine schriftliche Ablehnung der kranken- bzw. Pflegekasse.
Du müsstest also auf jeden Fall einen schriftlichen Antrag stellen denn ohne einen solchen gibts auch keinen schriftlichen Bescheid.
Da du von der Pflegekasse schriebst, nehme ich an, deine Tochter hat eine Pflegestufe?
Ich denke du hast jetzt mehrere Möglichkeiten, die du versuchen kannst:
1.) eine Verordnung vom Arzt für ein höhenverstellbares Pflegebett bei deiner Kasse einzureichen.
2.)Falls es spezielle Wickeltische gibt für behinderte Menschen (leider kenne ich mich da nicht aus, kennt vielleicht wer ein solches Hilfsmittel?)stellst du den Antrag auf Übernahme eines solchen Wickeltisches, auch hier reichst du eine Verordnung des Arztes ein. Hier gibts Infos/Urteile dazu, dass nicht nur Hilfsmittel übernommen werden , die im Hilfsmittelkatalog stehen:
http://transversalpress.info/content/view/145/12/
und
http://lexetius.com/1998,301
"[...]Das BSG hat wiederholt deutlich gemacht, daß das Hilfsmittelverzeichnis nicht die Aufgabe hat, abschließend (als Positivliste) darüber zu befinden, welche Hilfsmittel der Versicherte im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V) beanspruchen kann, sondern für die Gerichte nur eine unverbindliche Auslegungshilfe darstellt (BSG vom 23. August 1995, SozR 3-2500 § 33 Nr 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr 20 S 108 - Luftreinigungsgerät; zuletzt BSG vom 29. September 1997, 8 RKn 27/ 96, zur Veröffentlichung vorgesehen - Tandem-Therapiefahrrad). Eine den Anspruch des Versicherten ausschließende Wirkung kommt der fehlenden Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis auch nicht deshalb zu, weil nach Nr 8 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln in der kassenärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung (Heil- und HilfsmittelRL) in der Fassung vom 17. Juni 1992, zuletzt geändert am 4. Mai 1996 (BAnz S 5188), Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden dürfen, sofern sie im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind. Die darin ausgesprochene Bindung der Ärzte an das nach § 128 SGB V allein von den Spitzenverbänden der KKn erstellte Hilfsmittelverzeichnis ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 92 Abs 1 Nr 6 SGB V gedeckt. Danach sollen die Bundesausschüsse Richtlinien ua über die Verordnung von Hilfsmitteln beschließen. Nr 8 der Heil- und HilfsmittelRL enthält aber keine eigenständige Regelung der Verordnungsfähigkeit von Hilfsmitteln durch die Bundesausschüsse, sondern nur eine Übernahme der Hilfsmittelverzeichnisse der Spitzenverbände der KKn iS einer dynamischen Verweisung. Wäre dies für den Leistungsanspruch des Versicherten verbindlich, liefe es darauf hinaus, daß die KKn letztlich über den Umfang ihrer gesetzlichen Leistungspflicht selbst entscheiden könnten. Eine gesetzliche Ermächtigung dazu ist nicht erkennbar; auf die verfassungsrechtliche Problematik einer solchen Ermächtigung braucht hier nicht eingegangen zu werden. Selbst wenn Nr 8 der Heil- und HilfsmittelRL die Ärzte an das Hilfsmittelverzeichnis bände (vgl jedoch BSG vom 5. Mai 1988, BSGE 63, 163 ff zu Nr 21h der ArzneimittelRL), hätte dies nicht zwangsläufig auch für den Leistungsanspruch des Versicherten gegen den Krankenversicherungsträger zu gelten. Denn die ärztliche Verordnung ist nicht Voraussetzung für die Versorgung mit einem Hilfsmittel, der Arztvorbehalt des § 15 Abs 1 Satz 2 SGB V gilt insoweit nicht (s § 15 Abs 3 SGB V; Noftz in: Hauck/ Haines, SGB V, § 15 RdNr 17aE, BSG Urteil vom 29. September 1997, 8 RKn 27/ 96)."
Falls du also trotzdem einen ablehnenden Bescheid bekommst könntest du entweder dagegen Widerspruch einlegen und ggf. klagen oder beim Sozialamt mit dem ablehnenden Bescheid vorsprechen und einen Antrag auf Übernahme des Hilfsmittels im Rahmen der Eingliederungshilfe stellen (siehe auch hier:
http://www.global-help.de/eingliederungshilfe-verordnung.shtml).
3.) Du könntest nach § 40 SGB XI einen Zuschuß für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes stellen.(ich nehme an, du hast eine Pflegestufe für dein Kind)
"(4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen
wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung
der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen."
Genaueres hierzu kannst du in den " Vereinbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen" finden:
http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2008/GR_ohne_20Anlagen_2008-07-15_1_.pdf
§ 40 wird ab Seite 146 behandelt.
LG, amai