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Kindergeld nach Eheschließung

sgjawoes 29.12.2015, 10:46#1
Vielleicht könnt ihr helfen,

Ich bin frisch verheiratet. Mein man ist 100% körperbehindert und bezog bisher Kindergeld, stand auch nicht zu Debatte. Im Juni hieß es nur mündlich, nach Eheschließung ändert sich nichts, da er nicht arbeiten kann. Jetzt ist ein Brief da, der explizit sagt das mein Einkommen heran gezogen wird.

In den Infobroschüren finde ich es etwas Interpretation würdig.

Ihr habt hier sicher mehr Erfahrung.

Vielen Dank sgjawoes
werner62 30.12.2015, 14:36#2
AW: Kindergeld nach Eheschließung

Hallo,

vielleicht schaust Du einmal in die Dienstanweisung:
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Bundeszentralamt für Steuern 29. Juli 2015, St II 2 - S 2280-DA/15/00001

Die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (kurz: DA-KG) wurde auf den Stand 2015 geändert. Die Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen.
http://www.sis-verlag.de/archiv/einkommensteuer/verwaltungsanweisungen/3695-bzst-familienleistungsausgleich-aenderung-der-dienstanweisung-zur-durchfuehrung-des-familienleistungsausgleichs-da-famestg-bzst-familienleistungsausgleich-aenderung-der-dienstanweisung-zur-durchfuehrung-des-familienleistungsausgleichs-da-famestg



Auf Seite 51:

A 18.6 Leistungen Dritter
(1) 1
Die nicht nach A 18.5 bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens erfassten
finanziellen Mittel des behinderten Kindes sind als Leistungen Dritter zu berücksichtigen, mit
Ausnahme von Unterhaltsleistungen der Personen, bei denen das Kind berücksichtigt werden kann. 2
Als Leistungen Dritter sind die tatsächlich gezahlten Beträge zu erfassen. 3
Kann kein Einzelnachweis
über die Leistungen erbracht werden, können für die Bewertung etwaiger Naturalleistungen (z. B.
Verpflegung, Unterkunft) die Werte der SvEV als Schätzungsgrundlage verwendet werden (vgl. BFH
vom 11.04.2013 – BStBl II S. 866).
(2) 1
Bei verheirateten behinderten Kindern und behinderten Kindern in einer Lebenspartnerschaft, die
mit dem Ehegatten bzw. Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt leben, kann für die
Ermittlung der Leistungen anstelle des Abs. 1 Satz 2 und 3 unterstellt werden, dass sich die
Ehegatten bzw. Lebenspartner das gemeinsame verfügbare Nettoeinkommen teilen.

Ist das
verfügbare Nettoeinkommen des Ehegatten bzw. Lebenspartners höher als das verfügbare
Nettoeinkommen des Kindes, ist die Hälfte der Differenz als Leistungen Dritter zu behandeln.

3
Verbleibt dem Ehegatten bzw. Lebenspartner des Kindes im betreffenden Kalenderjahr nach Abzug
des sich nach Satz 2 ergebenen Betrages nicht ein verfügbares Nettoeinkommen in Höhe des
Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. H. v. 8 472 Euro (für 2014: 8 354 Euro, für
2013: 8 130 Euro, für 2012: 8 004 Euro), ist der sich nach Satz 2 ergebene Betrag entsprechend zu
kürzen.
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Liebe Grüße:-)
Monika
abri 03.01.2016, 17:24#3
AW: Kindergeld nach Eheschließung

"Im Juni hieß es nur mündlich, nach Eheschließung ändert sich nichts, da er nicht arbeiten kann. "

Wer hat das behauptet. Die Lage ist ganz klar dass nur wer nicht für seinen Unterhalt selbst sorgen kann Anspruch auf Kindergeld über 25 Jahre hat. Bei Verheirateten oder auch in Lebensgemeinschaft wohnenden wird das Quasi Familieneinkommen herangezogen.

Dein Mann hätte aber ohnehin seinen Wohnsitzwechsel der Familienkasse melden müssen und es macht keinen Unterschied ob Verheiratet oder Lebensgemeinschaft. (Quelle - http://kindergeldinfo.de)
Tanzmaus2013 07.12.2017, 18:01#4
Wenn das Kindergeld bekommt Behindertes Kind selber(auf Konto),dann wir es warscheinlich,wie eine Einkomme angerechnet.
Aber,wenn das Kindergeld bekommen Eltern,und das Kind möchte Heiraten.
Dann konnte es nicht angerechnet werden.Oder???
werner62 13.12.2017, 12:54#5
Zitat von Tanzmaus2013
Aber,wenn das Kindergeld bekommen Eltern,und das Kind möchte Heiraten.
Dann konnte es nicht angerechnet werden.Oder???


Hallo Tanzmaus,

in der aktuellen Lebenshilfe-Zeitung 4/2017 gibt es zu dem Thema einen Artikel:

"Kein Kindergeld nach Heirat?"


Im Artikel wird dieser Beschluss aufgeführt:

Bundesfinanzhof
Kindergeldanspruch von Eltern für ihre verheirateten behinderten Kinder
BFH, Beschluss vom 15. 2. 2017 – III B 93/16

http://lexetius.com/2017,745

Leider finde ich den Artikel (noch) nicht im Internet.

Kurz zusammen gefasst stand im Artikel:
Eltern eines behinderten volljährigen Kindes erhalten weiterhin Kindergeld wenn das erwachsene Kind sich trotz Ehegattenunterhaltes nicht selbst versorgen kann.
Es wird als Beispiel angeführt das, wenn zwei Werkstattbeschäftigte heiraten, höchstwahrscheinlich der Kindergeldanspruch weiterhin bestehen bleibt.

LG
Monika
Tanzmaus2013 14.12.2017, 10:09#6
Guten Morgen:winke: Monika,
Vielen Dank für Deine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen Helena.:knuddel:
Kirsten 21.12.2017, 14:03#7
Tanzmaus2013 22.12.2017, 22:01#8
Danke,Kirsten.:winke:
Wünsche,für alle beteiligten im INTAKT Forum,Frohe Weihnachten und Gute Rutsch ins Neue Jahr 2018.:lieb:
Helena.