AW: Kindergeld nach Eheschließung
Hallo,
vielleicht schaust Du einmal in die Dienstanweisung:
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Bundeszentralamt für Steuern 29. Juli 2015, St II 2 - S 2280-DA/15/00001
Die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (kurz: DA-KG) wurde auf den Stand 2015 geändert.
Die Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen.
http://www.sis-verlag.de/archiv/einkommensteuer/verwaltungsanweisungen/3695-bzst-familienleistungsausgleich-aenderung-der-dienstanweisung-zur-durchfuehrung-des-familienleistungsausgleichs-da-famestg-bzst-familienleistungsausgleich-aenderung-der-dienstanweisung-zur-durchfuehrung-des-familienleistungsausgleichs-da-famestg
Auf Seite 51:
A 18.6 Leistungen Dritter
(1) 1
Die nicht nach A 18.5 bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens erfassten
finanziellen Mittel des behinderten Kindes sind als Leistungen Dritter zu berücksichtigen, mit
Ausnahme von Unterhaltsleistungen der Personen, bei denen das Kind berücksichtigt werden kann. 2
Als Leistungen Dritter sind die tatsächlich gezahlten Beträge zu erfassen. 3
Kann kein Einzelnachweis
über die Leistungen erbracht werden, können für die Bewertung etwaiger Naturalleistungen (z. B.
Verpflegung, Unterkunft) die Werte der SvEV als Schätzungsgrundlage verwendet werden (vgl. BFH
vom 11.04.2013 – BStBl II S. 866).
(2) 1
Bei verheirateten behinderten Kindern und behinderten Kindern in einer Lebenspartnerschaft, die
mit dem Ehegatten bzw. Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt leben, kann für die
Ermittlung der Leistungen anstelle des Abs. 1 Satz 2 und 3 unterstellt werden, dass sich die
Ehegatten bzw. Lebenspartner das gemeinsame verfügbare Nettoeinkommen teilen.
Ist das
verfügbare Nettoeinkommen des Ehegatten bzw. Lebenspartners höher als das verfügbare
Nettoeinkommen des Kindes, ist die Hälfte der Differenz als Leistungen Dritter zu behandeln.
3
Verbleibt dem Ehegatten bzw. Lebenspartner des Kindes im betreffenden Kalenderjahr nach Abzug
des sich nach Satz 2 ergebenen Betrages nicht ein verfügbares Nettoeinkommen in Höhe des
Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. H. v. 8 472 Euro (für 2014: 8 354 Euro, für
2013: 8 130 Euro, für 2012: 8 004 Euro), ist der sich nach Satz 2 ergebene Betrag entsprechend zu
kürzen.
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Liebe Grüße

Monika