AW: Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch
Guten Morgen!
Zitat von alexa
da wünsche ich Dir grundsätzlich ganz viel Körperbeherrschung und das alle Fenster immer im Souterrain liegen
Das scheinen sie wohl zu tun, denn bislang endete die durchaus regelmäßig vorkommende Flugübung nie wirklich schmerzhaft.
Impliziert nicht alleine die Rückzahlung [...] die Rechtmässigkeit des Elternanspruchs auf dieses Geld?
Ethisch mag das so sein, aber rechtlich zunächst einmal nicht, scheint mir.
Ich seh das so:
Das "Kind" ist Grundsicherungsempfänger und -berechtigter. Es hat zunächst allein den Schaden aus einem solchen "Irrtum" eines Sozialhilfeträgers, da ihm (der Grund ist hier eher nebensächlich) weniger ausbezahlt worden ist, als ihm zusteht. Diesen Schaden gleicht der Sozialhilfeträger mit einer Nachzahlung aus.
Das Ganze bleibt eine Sache zwischen Sozialhilfeträger und dem Kind - die "Eltern" mögen vielleicht ihr Kind als Rechtliche Betreuer im Streit vertreten, sind aber nicht in eigener Sache Beteiligte. Das Geld der Nachzahlung ist somit Eigentum des Kindes als Bestandteil der ihm zustehenden Grundsicherungsleistung.
Der Schaden der Eltern ist zu klären im Verhältnis zwischen ihnen und dem Kind, sofern anzunehmen ist, dass sie dem Kind aus eigener Tasche die fehlenden Mittel zugesteuert haben.
Damit hätten wir ein Schuldverhältnis: Die Eltern sind quasi als Darlehensgeber aufgetreten und
haben - angenommen - jeden Monat die Unterhaltskosten des Kindes mit einen Betrag in Höhe des Kindergeldes aus eigener Tasche leihweise finanziert.
Es besteht eine Form des vertraglichen Verhältnisses zwischen Eltern und Kind, nicht zwischen Eltern und Sozialhilfeträger.
Kann das Kind für sich selbst Geschäfte abschließen, ist so ein Darlehen rechtlich wohl weitgehend unproblematisch - und die Rückzahlung des Darlehens auch, indem das Kind vereinbarungsgemäß den geliehenen Betrag (der der Höhe der Grusi-Nachzahlung entsprechen dürfte) an die Eltern überweist und gegenüber dem Sozialhilfeträger bestätigt, dass es eben das notwendige Darlehen von den Eltern erhalten hat.
Angenommen, der Sozialhilfeträger verzichtet auf weitere Nachweise, ist die Sache damit geklärt und vom Tisch.
Schwierig wird es, wenn das Kind geschäftsunfähig ist und die Eltern als Betreuer handeln.
Dann nämlich schließen die Eltern quasi mit sich selbst den Darlehensvertrag, indem sie sowohl als Darlehensgeber auftreten, als auch als gesetzliche Vertreter des Darlehensempfängers. Dadurch entsteht ein
betreuungsrechtlich dem Grunde nach unzulässiges "Insichgeschäft" (§ 181 BGB).
Dies ist gegenüber dem Betreuungsgericht spätestens dann zu erklären, wenn die Eltern die Rückzahlung des Darlehens vornehmen, also als Darlehensgeber das Geld zurückfordern und als gesetzliche Vertreter des Kindes zugleich diese Forderung durch Überweisung vom Konto des Kindes auf ein eigenes umsetzen.
Natürlich ist erwartbar, dass ein Betreuungsgericht hier aus rein pragmatischen Gründen nicht unbedingt Schwierigkeiten machen wird. Selbstverständlich ist dies allerdings nicht, weshalb eben m. E. mindestens eine Absprache mit dem Gericht erfolgen sollte, um später auftretenden Missverständnissen Vorbeuge zu leisten.
Damit kann gleich auch der Umstand erklärt werden, dass der Betreute (also das Kind) über Vermögen jenseits der Freibetragsgrenze verfügt, das jedoch nicht als verwertbares Einkommen bzw. Vermögen im Sinne des SGB XII (unter den von Dir zitierten Normen) gilt und somit
nicht dazu führt, dass der Betreute
nicht mehr als mittellos im Sinne der §§ 1836 c, d BGB und anknüpfende einzustufen ist.
Im Umkehrschluss [...] wäre eine Nichtentnahme des Geldes durch die Eltern doch als Indiz dafür zu werten, das es sich hier beim Kindergeld doch um Einkommen des Kindes handelt, da die Eltern nicht darüber verfügen (müssen)
Mit dem Kindergeld hat das ja nur mittelbar etwas zu tun.
Das Kindergeld ist in der gegebenen Konstellation ja durchgehend und unangefochten den Eltern zugegangen und der Sozialhilfeträger musste einräumen, dass eine Anrechung auf die Grusi des Kindes nicht erfolgen darf.
Es geht somit
nicht um Geldbeträge, die dem Kindergeld (= Einkommen der Eltern) zuzuordnen sind - sondern um Geldbeträge einer zu gering ausbezahlten Grundsicherung (= Einkommen des Kindes).
Was mit Geldmitteln innerhalb des sozialhilferechtlichen Freibetrages geschieht, geht den Sozialhilfeträger in der Regel nichts an. Das gilt auch für einen umständehalber erhöhten Freibetragsrahmen. Ob es also beim Kind verbleibt oder nicht, ist keine sozialhilferechtliche Fragestellung.
... weiter geht es im nächsten Posting.