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Vertrag WfbM - Frage zur Krankenversicherung

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    Vertrag WfbM - Frage zur Krankenversicherung

    Hallo,

    ich hab gestern den Vertrag für meinen Sohn zur Aufnahme in den Arbeitsbereich der WfbM erhalten und dazu eine Frage.

    Es gibt folgende Klausel:
    Bei längerfristiger Erkrankung wird die Maßnahme nach 42 Kalendertagen unterbrochen und die Zahlung der Sozialbeiträge (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) durch die Werkstatt eingestellt. Die /der Beschäftige muss familienversichert bzw. über die Grundsicherung krankenversichert werden, falls nicht eine Weiterversicherung über den Rententräger erfolgt. Die Frist für diese Anmeldung beträgt bei der Krankenkasse 4 Wochen.

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    1. Mein Sohn erhält noch keine Grundsicherung (Klageverfahren laufen seit 06/2013)
    2. Mein Sohn ist nicht familienversichert (geht sowieso auch nur bis zum 25. LJ), da Versicherung über die Werkstatt läuft.
    3. Anmeldefrist bei der Krankenkasse beträgt 4 Wochen

    Ich weiß doch nicht im Vorfeld, ob mein Sohn länger als 6 Wochen krank geschrieben wird. Wie soll ich denn rechtzeitig bei der KK einen Antrag stellen? Und muss ich die Beiträge bezahlen, wenn sich das Grundsicherungsamt weiterhin weigert GruSi zu zahlen (noch als Info: Wir haben weniger als 100.00 EUR Jahreseinkommen). Die Fragen kommen nicht von ungefähr. Wir haben bisher nur schlechte Erfahrungen mit Ämtern gemacht.

    Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Der Vertrag muss jetzt unterzeichnet werden und ich habe Angst, dass daraus Konsequenzen entstehen, die ich derzeit nicht absehen kann.

    Danke im voraus

    Liebe Grüße Andrea

    #2
    AW: Vertrag WfbM - Frage zur Krankenversicherung

    Hallo Andrea,

    so wie ich das verstehe würde die Frist mit den 4 Wochen nach 42 Tagen Fehlzeit beginnen, da ab diesem Zeitpunkt die Werkstatt die Zahlung erst einstellen würde. Erfrage dies doch noch einmal genauer.

    Wenn ihr bis dahin keine Grundsicherung bekommt, besteht die Möglichkeit der Familienversicherung unbegrenzt auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn eine Behinderung vorliegt,sie ausser stande sind, sich selber finanziell zu unterhalten und die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, an dem sie vorher in einer gesetzlichen Kasse familienversichert waren, siehe bitte hier:
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html

    "[...](2) Kinder sind versichert

    1.
    bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
    2.
    bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
    3.
    bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten,
    4.
    ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.[...].

    Ich hoffe das hilft dir weiter.

    LG, amai

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      #3
      AW: Vertrag WfbM - Frage zur Krankenversicherung

      Hallo,

      ich weiss nicht ob da nicht zwei Sachen durcheinadergewürftelt werden.
      Die WfbM Beschäftigung ist eine versicherungspflichtige Tätigkeit!
      Eigentlich gehe ich davon aus, dass mit den 42 Tagen das Ende der Lohnfortzahlung gemeint ist!
      Eine Gefahr wäre höchstens, dass jemand versäumt keine durchgänig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu besorgen und so aus der KV rausfliegen könnte.
      Der WfbM Beschäftigte ist über den Bezug von Krankengeld weiterhin in der gesetzl. KV., selbst wenn im Einzelfall keine KG - Anspruch bestehen würde.
      Die KV für einen WfbM Mitarber/in ist auch unabhängig von der Grundsicherung!

      Mfg
      Bernd

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        #4
        AW: Vertrag WfbM - Frage zur Krankenversicherung

        Hallo amai,

        ich hab die Klausel in meinem ersten Beitrag rein geschrieben. Dort steht eindeutig:
        Bei längerfristiger Erkrankung wird die Maßnahme nach 42 Kalendertagen unterbrochen und die Zahlung der Sozialbeiträge (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) durch die Werkstatt eingestellt.

        Das hat mich verwirrt. Wer zahlt dann die Sozialversicherungsbeiträge?

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          #5
          AW: Vertrag WfbM - Frage zur Krankenversicherung

          Hallo,

          ja Andrea I da, müssen wir die einzelen Punkte trennen!
          Ich dachte es geht hauptsächlich um die weitere Krankenversicherung KV.
          Mein Info, dass es ein normales sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ist stimmt so auch nicht ganz, es werden aber vom Arbeitgerber, KV, RV und PV Beiträge abgeführt.
          Dass wird nach durchgehenden 42 Tagen Krankheit unterbrochen, stimmt auch soweit.!
          Wer dann die RV Beiträge bezahlt ist mir tatsächlich auch nicht klar!
          Arbeitslosenversicherung fällt wegen dem besonderen Status der WfbM eh nicht an.
          Die Krankenversicherung läuft jedenfalls auf Grund des Krankengeldbezuges weiter!

          Grundsätzlich ist der Abschnitt im Werkstattvertrag etwas unglücklich formuliert!

          Gruß
          Bernd

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