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Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderung

murmelchen 20.11.2013, 09:16#26
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Hallo Inge,
danke erst mal für die Infos. Mein Sohn hat ja die Aufforderung bekommen, den Antrag selbst zu stellen. Sollen wir mit dem Widerspruch auf diesen Antag so antworten? Muß nicht erst ein Bescheid ergangen sein, um einen Widerspruch machen zu können? Da mein Sohn einen eigenen Haushalt hat in einer anderen Stadt, und hier von "im gleichen Haushalt lebend" gesprochen wird.

Dazu kommt noch, dass ich ja selbst Widerspruch bei der Kindergeldkasse eingelegt hatte, da das Kindergeld ja komplett wegfallen sollte. Zu diesem Widerspruch gibt es noch keinen Bescheid.
Kann auch sein, dass das Sozialamt bei der Kindergeldstelle nachgefragt hat ;)

Ich fahre 1x die Woche zu Ihm. Seine psychische Erkrankung ist sehr aufreibend und bedarf ständiger Betreuung.
LG murmelchen
susemichel 20.11.2013, 10:35#27
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Hallo murmelchen,

meines Erachtens macht es die Sache einfacher, dass Du seine gesetzliche Betreuerin bist. Damit fallen definitiv Betreuungsleistungen an, die Du nachweisen kannst.

LG
susemichel
Inge 20.11.2013, 14:55#28
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

hallo murmelchen,

ich hab leider gerade zu wenig Zeit, um mich genauer einzulesen, aber schau Dir mal die Infos durch von der Lebenshilfe und hier noch weitere Infos des BVKM.

Die Aufforderung, einen Antrag an die Familienkasse, solltet Ihr auf jeden Fall schriftlich ablehnen. Über die beiden Links zum BVKM findet Ihr sicher die für Euch passenden Argumente.
murmelchen 30.12.2013, 12:13#29
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Hallo,
ich melde mich noch einmal zurück:)
Jetzt ist der Bescheid der Kindergeldkasse gekommen. Das Kindergeld wird wieder gezahlt. Allerdings hat das Sozialamt die Monate Okt. Nov. Dez. einfach abgezweigt. Jetzt ab Januar soll ich diesen Zettel ausfüllen, wo ich angeben muss welche Betreuungsleistungen anfallen. Aber für die Monate Okt. Nov. Dez.müßte ich ja auch noch Widerspruch einlegen. Ich will jetzt nichts falsch machen.
Kann ich da die Fahrtkosten 1x die Woche 250km sowie Arztbesuche einfach pauschal angeben? Das Attest vom Arzt bekommen wir am 09.01. über die Notwendigkeit.
murmelchen 30.12.2013, 14:15#30
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Nach einem Gespräch heute mit der Kindergeldkasse, wurde uns mitgeteilt, dass das Attest vom medizinischen Dienst, oder vom Amtsarzt ausgestellt werden muß. Ein Attest vom behandelten Arzt ist nicht zulässig!!
Kann das so richtig sein?
gero 30.12.2013, 14:28#31
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Hallo murmelchen

da könntest Du mal nachfragen, wer das sagt oder wo das steht ;-)
murmelchen 30.12.2013, 15:00#32
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Das steht im bvkm Merkblatt Kindergeld Seite 10.

http://http://www.fh-kiel.de/fileadmin/data/gleichstellung/Familienportal/Behinderung/Merkblatt_Kindergeld.pdf
werner62 30.12.2013, 15:20#33
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Hallo,

hier steht es auch-

http://www.intakt.info/informationen-und-recht/schwerbehinderung/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder/#a09

Kosten für notwendige Betreuungs- und Versorgungsleistungen in Höhe von 8 Euro pro Stunde, wenn die Notwendigkeit persönlicher Betreuungsleistungen, die nicht durch Pflegegeld abgedeckt sind, durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden

Liebe Grüße
Monika
murmelchen 30.12.2013, 15:46#34
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Ich dachte ja, da greift dieser Punkt:
Fahrtkosten, z.B. zu therapeutischen und medizinischen Maßnahmen oder durch Besuche des Kindes

Ist dem wohl nicht so.
werner62 30.12.2013, 15:55#35
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Hallo murmelchen,

die Fahrtkosten müssten auch anerkannt werden.

Du hattest von Betreuungleistungen gesprochen und das ist was anderes.

Liebe Grüße
Monika
murmelchen 31.12.2013, 11:38#36
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Ja ich benötige ein amtsärztliches Attest, um mehr als die 570 Euro Pauschbetrag bei Behinderung geltend machen zu können. Angeblich würde es die Kostenpaschale 180 Euro bei Bezüge pro Jahr nicht mehr geben.
Das will ich auch nicht glauben, da im Netz immer von dieser Pauschale gesprochen wird. Das die abgeschafft wurde, davon steht nix. Wo kann ich denn da noch nachfragen, wegen dieser Pauschale?
Muß ich da zu Anwalt?
susemichel 31.12.2013, 13:17#37
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Hallo murmelchen,

auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern ist dem Merkblatt Kindergeld für behinderte Kinder 2013 zu entnehmen, dass ein Attest des behandelnden Arztes genügt. Beim Überfliegen des Merkblattes habe ich allerdings keine Abzugsmöglichkeit der Kostenpauschale mehr gefunden. Da aber die Einkünfte eines über 25 jährigen behinderten Kindes für den Bezug des Kindergeldes nach wie vor begrenzt sind ( für andere volljährige Kinder sind sie es nach dem Steuervereinfachungsgesetz nicht mehr) müssten auch hier noch die Abzugsmöglichkeiten der alten Regelung angewendet werden. Sicherlich gibt es dazu eine Verwaltungsvorschrift.
Vielleicht sind dazu Auskünfte bei der Servicehotline des Bundeszentralamtes ( Mo-Frei in der Zeit von 8- 18 Uhr unter 0800 45555 30 )zu bekommen.


Lg
susemichel
murmelchen 31.12.2013, 13:40#38
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Danke Susemichel, ich werde dort auf alle Fälle mal anrufen.
murmelchen 02.01.2014, 11:48#39
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Ich muss am Montag nochmal anrufen beim Bundeszentralamtes für Steuern, ist keiner da;)
Nach Anruf beim Gesundheitsamt wurde mir gesagt, dass die Kindergeldkasse ein amtsärztliches Gutachten schriftlich bestätigen muss, als Privatperson kann man das nicht in Auftrag geben.
susemichel 02.01.2014, 19:07#40
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Hallo murmelchen,

dann würde ich der Familienkasse das Attest des behandelnden Arztes vorlegen und auf das Bundeszentralamt verweisen. Sollte dies nicht genügen, dann soll die Familienkasse ein amtsärztliches Gutachten anweisen. Frag dann dochmal nach der Rechtsgrundlage, bis jetzt habe ich keine solche gefunden.......
Wie schon einmal geschrieben, in unserem Fall hat eine Aussage des behandelnden Arztes bestehend aus einem Satz: ... ist aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten...... genügt!
Falls Ihr über eine entspr. Rechtsschutzversicherung verfügt ( Sozial- und Verwaltungsrecht inbegriffen) würde ich ggf. doch einen Fachanwalt für obiges einschalten oder mich an einen Behindertenverband mit Rechtsberatung wenden. Sonst wird man auch schon mal zwischen den Beteiligten "zerrieben".
Viel Glück!

LG
susemichel
murmelchen 23.03.2014, 12:49#41
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Hallo,
wollte mich nochmals melden und berichten. Ich habe die komplette Rückzahlung des Kindergeldes erhalten. Die Atteste vom Arzt und medizinischer Dienst wurden anerkannt.
Der Bearbeiter der Kindergeldkasse war sehr hilfsbereit und freundlich (ja die gibt es noch). Er hat mir eine wichtige Information gegeben, die 2014 in Kraft getreten ist. Ab dieses Jahr darf die Miete bei stationärer Unterbringung nicht mehr mit eingerechnet werden. Das betrifft all diejenigen, die eine eigene Wohnung haben und Sozialleistungen beziehen. Dadurch können wohl tausende Behinderte wieder einen Kindergeldantrag stellen. Denn oft war es ja so, das wegen ein paar Euro zuviel Einkommen, das Kindergeld weg war.
Nähere Informationen gibt es hier:

http://www.sis-verlag.de/archiv/andere-sonstige-steuerarten/rechtsprechung/6897-bfh-abzweigung-von-kindergeld-an-grundsicherungstraeger-bei-einem-teilstationaer-untergebrachten-behinderten-kind

Besten Dank nochmal, an alle die mir hier geholfen haben :winke:
amai 23.03.2014, 14:30#42
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Hallo Murmelchen,

ich freue mich für dich mit, dass deine Widersprüche Erfolg hatten und auch, dass du berichtest hast wie es ausgegangen ist. Das macht anderen Betroffenen Mut, sich für ihre Rechte bzw. die Rechte ihrer Kinder einzusetzen und motiviert auch unsere User weiterhin Anderen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen bei ihren Sorgen und Problemen.

Es ist sicher eine große Erleichterung für dich und deinen Sohn, dass diese Sache geklärt ist und die regelmässige Betreuung durch dich sichergestellt werden kann durch das an dich gezahlte Kindergeld.

LG, amai
zippe 25.03.2014, 08:20#43
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Hallo Murmelchen,

herzlichen Glückwunsch für diesen Erfolg und Respekt vor Deiner Hartnäckigkeit!
Daniel 25.03.2014, 09:41#44
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Hallo!
Zitat von murmelchen
Ab dieses Jahr darf die Miete bei stationärer Unterbringung nicht mehr mit eingerechnet werden. Das betrifft all diejenigen, die eine eigene Wohnung haben und Sozialleistungen beziehen.
Das versteh ich nicht. Was genau meinst Du damit?
werner62 26.03.2014, 09:04#45
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Hallo,

ich möchte mich Accolon anschließen, ich verstehe das mit der "Miete bei stationärer Unterbringung" auch nicht.:kopfkratz:

Liebe Grüße
Monika
murmelchen 11.08.2014, 17:18#46
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Der Ausdruck "stationäre Unterbringung" nennt sich so.(Laut meinem Berater von der Kindergeldkasse) Damit kann auch eine eigene Wohnung des "Kindes" gemeint sein. Die Miete, darf nicht mehr als Einkommen des Kindes berechnet werden. Viele Betroffene würden wieder KG bekommen, wissen es aber nicht.
Daniel 11.08.2014, 20:12#47
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Hallo murmelchen,

Ich versteh leider immer noch nicht, was Du damit sagen möchtest.
Miete ist nur dann als Einkommen anzurechnen, wenn das "Kind", für das KiGe gezahlt wird, selbst Vermieter wäre. Das war auch nie anders.

Und bei einer vollstationären Unterbringung gelten ja auch ganz andere Spielregeln.

Vielleicht meinst Du Folgendes (analog zum von Dir verlinkten Urteil):
Wenn ein "Kind", für das KiGe gezahlt wird, eine teilstationäre Einrichtung besucht und mit in der Wohnung des kindergeldberechtigten Elternteils wohnt, können entsprechend anteilige Kosten der Unterkunft als Ausgaben (somit Unterhaltsbeitrag) des KiGe-Berechtigten für das "Kind" gewertet werden. Eine fiktive Berechnung ist in einer solchen Situation okay. Etwaige Grundsicherungsleistungen an das "Kind" für die Unterkunft sind abzuziehen.
Die Familienkasse darf, wenn diese Umstände alle positiv vorliegen und der Gesamtunterhaltsbeitrag über der Höhe des KiGe liegt, KiGe nicht an den Grundsicherungsträger abzweigen.

Um ehrlich zu sein ist mir das Urteil immer noch ein Rätsel, steht es doch offenbar diametral den zwei anderen "großen" Rechtsprechungen der letzten Zeit zum Thema KiGe-Abzweigung entgegen.


Gruß,

Daniel
murmelchen 11.08.2014, 21:02#48
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Sohn hat eine EIGENE Wohnung.
Bisher war es so das bei der Berechnung des Kindergeldes, das Einkommen des Kindes herangezogen wurde. Im unseren Fall, Rente + Sozialleistung (Miete und Zuschuss). Dieser Betrag war immer unter dem Satz, so das das KG gezahlt wurde. Durch einen Umzug in eine neue 20 Euro teurere Wohnung, hat der Sohn ja auch 20 Euro mehr vom Amt bekommen, dadurch war er über den Satz, wegen 10 Euro mehr habe ich kein Kindergeld mehr bekommen. Diese Miete, darf jetzt nicht mehr als Einkommen dem Kind angerechnet werden, so das das Kindergeld ab dieses Jahr wieder gezahlt wird.
Die Abtretung an das Sozialamt konnten wir mit ärztlichen Attesten verhindern, da ich als Mutter nicht unterhaltspflichtig bin, aber Betreuungsleistungen erbringe.
Der Bearbeiter der Kindergeldkasse sagte mir, das eine stationäre Unterbringung auch mit einer eigenen Wohnung gleichzusetzen ist.
Daniel 12.08.2014, 13:50#49
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Hallo murmelchen,

Ach, so eine Konstellation meinst Du!
Das passt dann aber auch nicht wirklich zum von Dir verlinkten Urteil.

Hintergrundinfo zum KiGe-Anspruch und zur Anspruchsberechnung generell gibt es z. B. hier:
http://www.intakt.info/informationen-und-recht/schwerbehinderung/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder
http://www.bvkm.de/recht-und-politik/Rechtsratgeber/Kindergeld

Bei richtiger Berechnung sollte eigentlich nur höchst selten ein Empfänger von Grundsicherung SGB XII Probleme mit der Einkommensgrenze haben. Da würde ich eher mutmaßen, dass ein Berechnungsfehler seitens der Familienkasse vorliegt - aber ohne Details zu kennen, kann man da nichts Seriöses dazu sagen.

Hast Du die Berechnung mal sachkundig überprüfen lassen?

Was die Aussage anbetrifft, dass Mietkosten zum Lebensbedarf hinzugerechnet werden können sollen, siehst Du mich etwas ratlos.
Hast Du da eine (passende) Quelle oder sowas zur Hand...?

Die Aussage, dass "eine stationäre Unterbringung auch mit einer eigenen Wohnung gleichzusetzen ist", geht so gar nicht - weil sie nur zu Missverständnissen führen und allenfalls als ganz grobschlächtiger Vergleich in extrem wenigen Situationen gelten kann.


Gruß,

Daniel
murmelchen 12.08.2014, 14:34#50
AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

Folgenden Text hatte mir mein Berater von der Kindergeldstelle gesendet:
Für ein Kind mit Behinderung besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es infolge seiner Behinderung außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Ein behindertes Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf nicht bestreiten kann. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist der Lebensbedarf zu ermitteln und den Einnahmen des Kindes gegenüberzustellen.

Übersteigen die Einnahmen des behinderten Kindes und die Leistungen Dritter den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen.
Die kindeseigenen Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und sämtlichen Leistungen Dritter zusammen; das Vermögen des Kindes gehört nicht zu den kindeseigenen Mitteln
(BFH vom 19.8.2002 – BStBl 2003 II S. 88 und 91). Das verfügbare Nettoeinkommen des behinderten Kindes sowie Leistungen Dritter, die an einen Sozialleistungsträger abgezweigt, übergeleitet oder diesem erstattet werden, mindern die Leistungen des Sozialleistungsträgers in entsprechender Höhe. Dies gilt auch für einen Kostenbeitrag der Eltern.

Ein Kind ist vollstationär untergebracht, wenn es nicht im Haushalt der Eltern lebt, sondern anderweitig auf Kosten eines Dritten (im Regelfall der Sozialhilfeträger) untergebracht ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kind in einem Heim untergebracht ist; es kann auch in einer eigenen Wohnung oder einer sonstigen Wohneinrichtung (z.B. Betreutes Wohnen) leben. Eine vollstationäre Unterbringung liegt auch dann vor, wenn sich das Kind zwar zeitweise (z.B. am Wochenende oder in den Ferien) im Haushalt der Eltern aufhält, der Platz im Heim oder im Rahmen des betreuten Wohnens aber durchweg auch während dieser Zeit zur Verfügung steht.

In den Fällen der vollstationären Unterbringung eines behinderten Kindes erfolgt die Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs regelmäßig durch Einzelnachweis der Aufwendungen, indem die im Wege der Eingliederungshilfe übernommenen Kosten für die Unterbringung abzüglich des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu ermittelnden Wertes der Verpflegung angesetzt werden
(BFH vom 15. Oktober 1999 – BStBl 2000 II Seite 79.

Sofern kein Einzelnachweis erfolgt, bemisst sich der behinderungsbedingte Mehrbedarf auch bei Kindern, die vollstationär untergebracht sind, nach dem Pauschbetrag für behinderte Menschen gemäß § 33b Absatz 3 EStG. Daneben kann ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden, soweit dieser nicht schon durch den Pauschbetrag erfasst wird.
Hierzu gehören alle übrigen durch die Behinderung bedingten Aufwendungen wie z.B. Operationskosten und Heilbehandlungen, Kuren, Arzt- und Arzneikosten; bestehen Zweifel darüber, ob die Aufwendungen durch die Behinderung bedingt sind, ist eine ärztliche Bescheinigung hierüber vorzulegen.

Zum weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf zählen bei allen behinderten Kindern auch persönliche Betreuungsleistungen der Eltern, soweit sie über die durch das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen hinausgehen und nach amtsärztlichem Gutachten oder ärztlicher Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung unbedingt erforderlich sind.
Der hierfür anzusetzende Stundensatz beträgt 8 Euro. Fahrtkosten sind ebenfalls zu berücksichtigen (H33.1 – 33.4 (Fahrkosten behinderter Menschen) EStG 2012), Leistungen z.B. durch Eingliederungshilfe, sind immer gegenzurechnen, wenn der entsprechende Bedarf, für den sie geleistet werden, im nachgewiesenen behinderungsbedingen Mehrbedarf enthalten ist.
Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist vom Grundsatz her auf den Kalendermonat abzustellen.