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Krankenversicherung für erwachsenes, behindertes K

oelle66 07.11.2012, 16:39#1
Hallo Zusammen,

wir benötigen Antworten auf die folgende persönliche Situation:

Unser Kind (19J.) leidet an Mutismus, hat nach der 11. die Schule abbrechen müssen und wird sich wohl nie selbst versorgen können. Wir beziehen seit Erteilung des Schwerbehindertenausweises (September `12) auch wieder Kindergeld. Da wir auf die Erteilung des Ausweises 1 Jahr warten mussten stellt sich die Frage, ob wir auch für diese "Wartezeit" Kindergeld nachgezahlt bekommen müssten?

Viel wichtiger ist aber die Frage der Krankenversicherung in der Zukunft. Ich selbst bin Privat versichert, meine Frau teilzeitbeschäftigt und gesetzlich versichert. Unser Sohn wurde dementsprechend von Geburt an auch privat versichert. Bisher waren wir damit auch immer zufrieden.

Was aber passiert, wenn ich selbst mal nicht mehr bin? Wer zahlt dann die Beiträge, wenn unser Sohn kein eigenes Einkommen hat? Wäre ein Wechsel in die gesetzliche Kasse möglich bzw. ratsam?

Es gibt momentan soviele Fragen die sich ergeben... Wir sind für jeden Ratschlag und über jede hilfreiche Auskunft dankbar!

Beste Grüße Christian
amai 08.11.2012, 00:03#2
AW: Krankenversicherung für erwachsenes, behindert

Hallo Christian,
erst einmal Herzlich Willkommen bei INTAKT, ich wünsche dir einen guten und hilfreichen Austausch.

Nach Erteilung eines Schwerbehindertenausweises kann man in einer genau festgelegten Frist (bin mir nicht sicher, aber meine, es sind nur drei Monate)wieder in die gesetzliche Krankenkasse wechseln. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind im SGB V geregelt. Die Leistungen einer privaten Krankenversicherung richten sich ausschliesslich nach dem jeweiligen Tarif und Vertrag und können vom Leistungsumfang auch sehr viel geringer ausfallen als die der gesetzlichen zum Beispiel was verordnungsfähige Hilfsmittel angeht.

Habt ihr euch schon über die Beantragung von Grundsicherung für euren Sohn informiert? Wenn das Einkommen der Eltern nicht über 100000 Euro im Jahr beträgt und euer Sohn dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wäre das möglich.
Mehr dazu in INTAKT *mein Recht*:
http://www.intakt.info/148-0-grundsicherung.html
oder auch das Merkblatt des BVKM:
http://www.bvkm.de/recht/rechtsratgeber/merkblatt_zur_grundsicherung.pdf

Die Grundsicherung umfasst auch die Übernahme von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Zum SBA-Ausweis: was ist auf dem Bescheid als Gültigkeitsdatum des SBA bescheinigt worden? Ab diesem Datum könntet ihr rückwirkend das Kindergeld beantragen. Ihr könntet für den SBA auch rückwirkende Gültigkeit ab Vorliegen der Voraussetzungen beantragen, wenn diese vor Antragsstellung bereits vorhanden waren:
http://www.jusmeum.de/gesetz/SchwbAwV/ErsterAbschnitt-§6
"§ 6 Gültigkeitsdauer
(1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der Gültigkeit des Ausweises einzutragen:
1. in den Fällen des § 69 Abs. 1 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags
auf Feststellung nach diesen Vorschriften,
2. in den Fällen des § 69 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags auf
Ausstellung des Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Ist auf Antrag des schwerbehinderten Menschen nach Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses
festgestellt worden, daß die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, ein anderer Grad der Behinderung
oder ein oder mehrere gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ist
zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen
werden können. Ist zu einem späteren Zeitpunkt in den Verhältnissen, die für die Feststellung und den Inhalt des
Ausweises maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten, ist die Eintragung auf Grund der
entsprechenden Neufeststellung zu berichtigen und zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen
Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden können
, sofern der Ausweis nicht einzuziehen ist."

Nach § 45 SGB I verjähren Sozialleistungen wie folgt:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/45.html
"(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch."

LG, amai
oelle66 12.11.2012, 13:56#3
AW: Krankenversicherung für erwachsenes, behindert

Hallo amai,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Wir haben bei der Familienkasse die Nachzahlung des Kindergeldes gefordert, Antwort natürlich noch ausstehend. Bin mal auf die Reaktion gespannt. Das Thema Grundsicherung müssen wir aufgrund meines Einkommens leider abschreiben, allerdings werden wir hier auch nochmal den Anspruch auf Hilfe nach dem SGB XII prüfen. In der Broschure vom bvkm steht

In diesem Fall können bedürftige,
voll erwerbsgeminderte Menschen
unter bestimmten Voraussetzungen
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
SGB XII beanspruchen.


Leider wissen wir noch nicht um welche bestimmten Voraussetzungen es sich hier handelt.

Nochmals vielen Dank für die Hilfe!!!

Beste Grüße Christian