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Kindergeldanspruch

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    Kindergeldanspruch

    Hallo zusammen!

    Ich brüte seit einer Weile an einem rechtlichen Fall zum Kindergeld und hoffe, hierüber einen Rat zu finden.

    Mein Sohn Felix (25) ist seit über 8 Jahren seelisch behindert (Schizophrenie).
    Als er vor eineinhalb Jahren das Wohnheim wechselte, wurde ich von den dortigen Mitarbeitern darauf aufmerksam gemacht, dass ich für Felix, obwohl er längst erwachsen ist, Kindergeld beantragen kann. Da ich der einzige Unterhaltzahler bin und Felix’ Behinderung vor dem 27. Lebensjahr aufgetreten war, bin ich bezugsberechtigt, was ich bis dahin nicht wußte.

    Da ich für Felix’ 3 Jahre ältere Schwester Jutta zuvor Kindergeld bezogen hatte und ich der Kindergeldstelle ab Juttas 18. Lebensjahr in kurzen Abständen belegen mußte, dass sie noch in Ausbildung war und der Anspruch deswegen weiter lief, war ich davon überzeugt, dass ich für Felix, der bereits erwachsen ist und keine Ausbildung machen und keiner Arbeit nachgehen kann, auch entsprechend kein Kindergeld erhalten würde. Daher kam ich bis dahin nicht auf die Idee, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

    Das sollte sich dann ab Januar 2007 ändern. Ich stellte den Kindergeldantrag.
    Diesem mußte ich dann auf Anforderung der Kindergeldstelle etliche Belege verschiedenster Dienststellen beifügen um meinen Anspruch zu beweisen.
    Da es seit ein paar Jahren auch möglich ist, Kindergeld rückwirkend zu beantragen und ich die Anspruchsvoraussetzungen auch hierzu erfüllte, habe ich das Kindergeld für Felix gleich für den maximal möglichen Zeitraum noch rückwirkend beantragt.

    Die Kindergeldstelle bewilligte mir das Kindergeld ab dem Folgemonat der Antragstellung, verweigerte aber die rückwirkende Zahlung mit der Begründung, dass für diesen Zeitraum eine berechtigte Person das Kindergeld erhalten habe.

    Dann wurde mir klar, was passiert war: Felix Mutter, von der ich geschieden bin, hatte ohne mein Wissen für den besagten Zeitraum das Kindergeld kassiert. Zu Beginn von Felix' Behinderung Anfang 2000 lebte Felix in meinem Haushalt. Da ich beruflich selbstständig war, konnte ich mich nach Eintreten der Behinderung nicht im vollen Umfang um Felix kümmern. Seine Mutter bot sich an, Felix in ihren Haushalt aufzunehmen und ich willigte damals der Kindergeldstelle gegenüber ein, dass in dieser neuen Konstellation das Kindergeld von Felix’ Mutter bezogen werden konnte.

    Felix war in der anfänglichen Zeit seiner Behinderung allerdings fast ausschließlich in der Nervenklinik untergebracht. Zusammengefasst hat er im Haushalt der Mutter nur wenige Wochen verbracht. Dass dort das Kindergeld hinging, hat mich nicht gestört, denn ich hatte aufgrund von Felix’ Erkrankung und der schlechten medizinischen Prognose ganz andere Sorgen.

    Nach eineinhalb Jahren Klinikaufenthalt wechselte Felix im August 2001 in ein Heim für betreutes Wohnen. Das war der Zeitpunkt, an dem Felix’ Mutter den Kontakt zu ihm vollständig abbrach. Sie hat ihn auch bis heute trotz Interventionen der gesetzlichen Betreuerin und der Therapeuten nicht wieder aufgenommen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme von Felix in das Wohnheim wurde ich vom „Maßnahmenträger“ zu laufenden Unterhaltszahlungen verpflichtet, die ich bis heute lückenlos zahle.

    Meines Erachtens hat die Kindergeldstelle unberechtigt an die Kindesmutter gezahlt.
    Die Kindergeldstelle hat ab Felix’ Volljährigkeit die Berechtigung nicht mehr geprüft, sondern ungeprüft weitergezahlt.
    Eine Prüfung der Anspruchsberechtigung der Mutter wäre in jedem Fall negativ verlaufen, allein schon deshalb, da die Mutter keinen Unterhalt leistet und die Haushaltzugehörigkeit des Kindes nicht gegeben war.

    Die Kindergeldstelle argumentiert ihrerseits damit, dass die Haushaltzugehörigkeit nicht aufgehoben sei und verweist auf eine Dienstanweisung, die im Fall von Pflegeeltern mit stationär untergebrachtem, behinderten Kind angewendet werden soll.

    Diese Dienstanweisung ist meiner Meinung nach hier nicht anwendbar, allein deshalb, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Pflegeeltern-Kind-Verhältnis handelt.

    Zur Berechtigungsprüfung durch die Kindergeldstelle möchte ich noch anmerken, dass ich nach Ablauf eines Jahres meines Kindergeldbezuges meinen Anspruch aufs Neue, wieder mit etlichen Belegen verschiedener Dienststellen, nachweisen mußte.
    Bereits mit dem ersten Schreiben dieser erneuten Prüfung wurde mit dem Aussetzen der Kindergeldzahlung gedroht, sollten die Nachweise nicht binnen einer kurzgesetzten Frist bei der Kindergeldstelle vorliegen.

    Angesichts dieser ständigen, kompromißlosen Prüfungen frage ich mich, wie es passieren konnte, dass das Kindergeld rund 5 Jahre unberechtigt an die Kindesmutter gezahlt wurde, die zu keinem Zeitpunkt innerhalb des fraglichen Zeitraums auch nur einen einzigen gültigen Nachweis zur Berechtigung hätte erbringen können.

    Ich habe die Angelegenheit an einen Rechtsanwalt übergeben um die Kindergeldstelle zur Nachzahlung des rückwirkend beantragten Kindergeldes zu bewegen. Dieser hat bereits im ersten Gespräch die Aussichtslosigkeit meines Vorhabens attestieren wollen. Erst auf mein weiteres Drängen und auf Hinweise zu geltendem Recht hat er den Versuch unternommen, die Zahlungen doch noch zu bewirken.

    Aufgrund der dann folgenden Fehlargumentation seitens der Kindergeldstelle habe ich über den Anwalt Klage beim Finanzgericht eingereicht, wieder begleitet mit Unkenrufen meines Anwalts, der zudem den Amtsleiter der Kindergeldstelle privat kennt.

    Unverkennbar ist hier ein weiterer Konflikt hinzugekommen. Am liebsten würde ich meinem Anwalt den Fall entziehen und mir einen neuen Anwalt suchen. Doch weiß ich trotz meines sensiblen Rechtsempfindens nicht wirklich, was juristisch „Sache“ ist. Zudem wird mir dann vermutlich mein jetziger Anwalt eine „fette Rechnung“ schreiben, ohne dass er bisher etwas Wesentliches bewirkt hat.

    Vielleicht können Sie mir einen Ratschlag geben, bevor ich mir ggf. einen anderen Anwalt suche.

    Grüße vom Felixvater!

    #2
    AW: Kindergeldanspruch

    Hallo,

    ich habe mich gerade durch Ihren umfangreichen Beitrag gelesen. Obwohl ich mich jetzt mit der Thematik im Rahmen meiner neuen Beschäftigung etwas intensiver beschäftigt habe, wurde für mich nach einiger Zeit die Luft dünn.

    Vielleicht hat schon jemand hier eine ähnliche Erfahrung gemacht. Ich denke aber, dass es sich dabei schon um ein sehr spezielles Problem handelt, bei dem viele hier überfragt sein dürften. Aber eventuell kann Sie jemand dadurch unterstützen, dass er Ihnen einen guten Anwalt aus ihrer Ecke nennt, der in diesem Rechtsbereich aktiv ist.

    Gruß
    Andreas
    www.intakt.info

    Freude ist ein tolles Motiv, um Menschen zu helfen. Mitleid nicht.

    Kommentar


      #3
      AW: Kindergeldanspruch

      Hallo ,..

      unbedingt den RA wechselt, - der jetzige kann wegen Befangenheit abgelehnt werden ohne das dir weitere Kosten entstehen, so auch dem RA mitteilen.

      a ) befangen und kann so mit nicht unbelastet trennen, - durch das private Verhältnis,..

      Und ich würde auch nicht sagen das eine Klage gegen die KGK keinen Erfolg hätte,.. denn diese hat Ihre Fürsorgepflicht / Prüfung Antrag dem Kind gegenüber verletzt,..

      a) ab dem 18 Lebensjahr hätte der Sohn den Antrag stellen müssen und nicht mehr die Mutter,

      b ) der Sohn ist wegen der Behinderung dazu gar nicht in der Lage und

      wenn Er nicht,.. wer oder durch wen wurde dann der Antrag gestellt,.. ?

      Akteneinsicht bei der KGK verlangen und einen neuen RA besorgen.

      Denn wenn der Behörde nachgewiesen werden kann das hier nicht ordentlich gearbeitet wurde im Antragsverfahren, dann muss diese auch für den Schaden aufkommen. Allerdings dürfte dies nicht einfach sein, das gebe ich gerne zu,..Lg sam

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