Im ewigen Kampf mit unserem Sozialamtssachbearbeiter drohen wir zu verlieren! Unser Sohn ist gehunfähiger Rollstuhlfahrer (Spastiker) und fährt im Rahmen der Eingliederungshilfe in Begleitung eines Zivi mit der S-Bahn ins Gymnasium (Baden-Württemberg). Der Zivi ist auch während der Schulzeit dabei (wegen Toilette etc.). Jedes halbe Jahr müssen wir erneut darum kämpfen, obwohl die Behinderung ja leider keine vorübergehende Krankheit ist... Jetzt haben wir uns aufgrund der angespannten Zivisituation und der nach einer Operation verbesserten Selbständigkeit unseres Sohnes bereiterklärt, die Begleitung während der Schulzeit versuchsweise auszusetzen und auf das Hinbringen und Abholen zu beschränken. Nun erzählt uns doch unser Sachbearbeiter, die Schulwegbegleitung gehöre nicht in die Eingliederungshilfe und werde in Zukunft unsere Sache sein (bis zum Abi! dabei haben wir noch zwei weitere Kinder), wenn die Stadt sich nicht bereiterkläre, die Kosten zu tragen, da Schülerbeförderung ja deren Sache sei! Kennt hier jemand vielleicht die rechtlichen Grundlagen???
,in Berlin ist die Schulwegbegleitung tatsächlich im Schulrecht geregelt zuständig sind hier die einzelnen Schulämter in deren Bereich die betreffende Schule liegt, ich wollte die Gesetze bei euch in Baden-Württemberg nachschauen aber der Bildungsserver ist leider nicht erreichbar.

Fest steht auf jeden Fall ,dass euer Sohn diese Begleitung braucht!
Also muss auch jemand dafür zuständig sein! Hier kommt dir viielleicht das neue SGB IX zur Hilfe. Hier steht eindeutig das der Träger der den Antrag entgegennimmt prüfen muss, ob er zuständig ist, wenn NICHT muss er ihn sofort an die zuständige Stelle weiterleiten!! Falls es zu Zweifeln über die Zuständigkeit kommt muss das Sozialamt erst einmal zahlen (ich denke schon allein weil man ja nicht einfach die Schulpflicht aussetzen kann für deinen Sohn) . In der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes Eingliederungshilfe-Verordnung steht u. a. folgendes:
§ 12 Schulbildung
Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes umfaßt auch
1. heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern,
2. Maßnahmen der Schulbildung zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen,
3. Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluß dem einer der oben genannten Schulen gleichgestellt ist, oder, soweit im Einzelfalle der Besuch einer solchen Schule oder Ausbildungsstätte nicht zumutbar ist, sonstige Hilfe zur Vermittlung einer entsprechenden Schulbildung; die Hilfe wird nur gewährt, wenn nach den Fähigkeiten und den Leistungen des Behinderten zu erwarten ist, daß er das Bildungsziel erreichen wird.
Wenn also niemand anderes dafür zuständig ist (ich werde versuchen ob der Link http://www.schule-bw.de/ bald wieder geht und dort im Schulrecht etwas über Schulwegbegleiter steht), dann denke ich ist das Sozialamt zuständig, zur Not eben Widerspruch einlegen und wenns sein muss auch bis fürs Sozialgericht gehen. Es gibt ausserdem regional einige Urteile zu Schulbegleitern und die Zuständigkeit des Sozialamtes in Form der Eingliederungshilfe. Hier was ich dazu fand:
Schulweg begründet keinen Pflegebedarf
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5.8.1999 (Az.: B 3 P 1/99 R) entschieden, dass die Begleitung eines behinderten Kindes auf seinem Schulweg nicht als Pflegezeit berücksichtigt werden kann. Die Hilfe außerhalb der eigenen Wohnung müsse erforderlich sein, um ein Weiterleben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. Dazu gehöre die Erfüllung der Schulpflicht nicht. Rehabilitative Hilfen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch fielen in die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe nach dem BSHG.
Damit widersprach das BSG der Vorinstanz, dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. Dieses hatte argumentiert, der Schulbesuch gehöre zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, da er das Ziel verfolge, das behinderte Kind lebenstüchtig zu machen. Zudem sei das persönliche Erscheinen des Kindes wegen der bestehenden Schulpflicht notwendig.
(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/2000, S. 25)
Verwaltungsgericht Münster Az: 6 K 4044/97
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts in Münster muss das zuständige Sozialamt die Kosten von Integrationshelfern für die Betreuung behinderter Kinder in integrativen Schulklassen zahlen.
Im konkreten Fall besuchen behinderte Kinder integrative Klassen verschiedener Schulen in Dülmen (Kreis Coesfeld). Sie werden auf dem Schulweg und in den Pausen von Zivildienstleistenden des Vereins «Regenbogen» betreut. Der Verein hatte das Geld dafür vorstrecken müssen, weil der Kreis die Kostenübernahme ablehnte mit Verweis auf die Zuständigkeit der Stadt Dülmen als Schulträger. Nach Ansicht des Gerichts stellt jedoch die Betreuung der Kinder eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes dar. Dafür hat der Sozialhilfeträger aufzukommen.
Schulhelfer ist Aufgabe der Eingliederungshilfe
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 15.06.2000 (Az.: 16 A 3108/99) entschieden, dass die Finanzierung eines den Schulbesuch eines behinderten Kindes ermöglichenden Integrationshelfers Aufgabe der Eingliederungshilfe ist. Der Nachrang der Sozialhilfe stehe diesem Anspruch eines behinderten Kindes nicht entgegen. (OVGM0013)
Insbesondere könne der Sozialhilfeträger nicht den Besuch einer Sonderschule fordern, wenn in dem entsprechenden Verfahren die Regelschule als der angemessene Förderort des Kindes bestimmt worden sei. Da es keine Alternative zu diesem von der Schulverwaltung bestimmten Förderort gebe, entfalle der Vorbehalt unverhältnismäßiger Mehrkosten. So lange die Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen den Schulträgern nicht eindeutig die finanzielle Verantwortung für die Finanzierung eines Integrationshelfers zuwiesen, sei ein Anspruch des behinderten Kindes gegen den Sozialhilfeträger gegeben, da diesem bereite Mittel zur anderweitigen Deckung dieses Anspruchs nicht zur Verfügung stünden.
Ausserdem gibt es noch das neue Urteil aus Rheinland-Pfalz zum Thema Schulbegleiter das hier im Forum auch schon gepostet wurde.
Ich hoffe das hilft dir weiter. Das SGB IX kann man auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit downloaden. Übrigens steht da im § 14 dass es genau geregelte Fristen gibt in denen entschieden werden muss!
Falls ich noch was finde melde ich mich, ansonsten hoffe ich du kommst mit diesen Infos schon etwas weiter. Übrigens wenn du mit dem Sachbearbeiter nicht zurecht kommst würde ich mich mal an den direkten Vorgesetzten wenden und ihn um ein persönliches Gespräch bitten.
Liebe Grüße,
amai
