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Schülerbeförderungskosten

Gast 15.05.2005, 13:52#1
Hallo
In meinem ansässigen Landkreis werden die Schülerbeförderungskosten zum Stundenplanmäßigen Unterricht durch den Landkeis (Steuergelder) übernommen. Lediglich 50% des Preises einer ABO Karte des gültigen Verbundtarifes müssen als Eigenanteil geleistet werden.
Bei begründeter Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Kind ist behindert), kann auf Antrag mit eigenem PKW gefahren werden. Diesen Antrag haben wir gestellt und genehmigt bekommen.
Doch leider nur die Hälfte der täglichen Strecke, mit der Begründung, das Leerfahrten nicht Bezahlt werden könnten. Aber die Kosten fallen doch an, ich kann schließlich nicht vor der Schule warten. Unser Widerspruch wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Jeder Gesunde braucht nur das Limit von "50% des Preises einer ABO Karte des gültigen Verbundtarifes" zu zahlen, wir hingegen haben zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 380 Euro selbst zu Zahlen. Für mich ist das so wie gesetzlich legalisierte diskriminierjung Behinderte. Auch wenn ich froh über jeden Euro bin, den ich Erstattet bekommen, kann ich es nicht als Gleichstellung Behinderter ansehen wenn nur 50 % der Kosten übernommen werden. Habe ich ein falsches Rechtsempfinden oder bin ich einfach nur gierig   ;-)  ?      
Gruß Eddy Hunter
HHelmutS 15.05.2005, 17:26#2
Hallo Eddy,

das ist so sicher nicht schön geregelt, aber so ist das in nahezu allen Bundesländern. Das ist so, weil wenn man allgemein mit einem Taxi fährt... bezahlt man auch nur den Weg, den man zum Ziel fährt... und nicht auch dafür, das das lehre Taxi wieder zurück an Ausgangspunkt kommt.

Bei der Schulbeförderung gibt es meistens 3 Möglichkeiten. Mit dem ÖPNV, mit einem Taxi, oder entsprechend ausgestatteten Fahrdiensten, ( = Schülerspecialverkehr) oder mit dem eigenen PKW. Ist die erste Möglichkeit unzumutbar, ( was mittels ärztlichen Bescheinigungen nachzuweisen wäre ) wird in der Regel die 2. angeboten. Wenn die ebenfalls unzumutbar ist sollte man das deutlich machen, belegen, und auf einer entsprechenden Änderung bestehen.

Will oder kann die zuständige Stelle keinen zumutbaren Specialverkehr anbieten, sollte man das ggf. vom Gericht klären lassen, und sich an die Eingleiderungshilfe wenden, um bis zur Klärung von das aus die Kosten für einen selbst organisierten Fahrdienst zu bekommen.

:-) Helmut