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Rolli im Treppenhaus?!?

Gast 21.09.2003, 12:01#1
Hallo,

ich habe ein Problem:
Seit über einem Jahr stellen wir den Rollstuhl von Kimberly (4 J., spina b.) im Treppenhaus bei den Briefkästen ab.
Nun plötzlich wollen die Eigentümer des Hauses (d. h. nur 2 von 6) und dieses verbieten. Angeblich würde der Rolli die Briefkästen blockieren. (Auf das Angebot, einfach den Briefkasten zu tauschen, gingen sie nicht ein) obwohl der Rolli gerade mal den hintersten + untersten Briefkasten LEICHT blockiert.
Wir sollen den Rollstuhl in die Garage stellen, die ja genau vor der Tür wäre. (Aber ganz ehrlich, wer selbst ein gehbehindertes Kind hat, weiß, das es nicht gerade einfach ist, das Kleine dauernd zu tragen, zusätzlich wird die Garage für andere Zwecke genutzt und der Winter steht vor der Tür und ich möchte mein Kind nicht in einen eiskalten Wintersack setzen !!!)

Gibt es irgendein Gesetz oder eine Vorlage, die ich den Leuten vor die Nase halten kann???

In Erwartung auf positive Antwort,

Patricia
amai 22.09.2003, 10:58#2
Hallo Patricia
explizit zu Rollstühlen habe ich nichts gefunden , ich denke aber diese Urteile sind für dich trotzdem verwertbar da die Größe ähnlich sein wird und das Problem in etwa das Gleiche:
AG Hamburg
2000-04-05
40 B C 622/99
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 2001-10-12
Bearbeitet von: Lars Breuer
Quelle: Anwalt-Suchservice

Kinderwagen im Hausflur


Das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur ist zulässig, soweit Mitbewohner in der Nutzung des Hausflures nicht übermäßig eingeschränkt werden.


Der Vermieter muss demnach beweisen, dass das Wägelchen im Hausflur wirklich den Weg versperrt oder andere Mieter behindert. Gegenteiliges ist anzunehmen, wenn der Vermieter das Gefährt eine ganze Weile dort geduldet hat. Eine Entfernung kann der Vermieter erst verlangen, wenn der Mieter den Kinderwagen nicht mehr benötigt oder das in einem Miethaus geltende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt wird.

Amtsrichter plädiert für Kinderfreundlichkeit im Alltag

Eine allein erziehende Mutter von vier Kindern wohnte im ersten Stock eines Mehrfamilienhauses und pflegte den Kinderwagen des Jüngsten im Erdgeschoss des Treppenhauses abzustellen. Das fand die Vermieterin unerträglich und pochte auf die Hausordnung, die das Abstellen von Gegenständen im Hausflur untersagte: Treppe und Flur müssten im Notfall (z.B. bei einem Brand) als Fluchtweg offen stehen. Diverse Mahnungen fruchteten nichts, weil die Mieterin es für eine Zumutung hielt, den Kinderwagen täglich über die Treppe zu wuchten. Da schaltete die Vermieterin die Justiz ein, um ein Verbot zu erwirken.

Beim Amtsgericht Winsen blitzte sie mit diesem Ansinnen jedoch ab (16 C 602/99). Es wäre für die schmächtige Frau und Mutter eine unzumutbare Belastung, unentwegt den Kinderwagen über die steile, hohe Treppe hinauf und herunter tragen zu müssen, urteilte der Amtsrichter. Die Gesellschaft (und damit auch die Vermieterin) sei verpflichtet, Müttern das Leben nicht schwerer zu machen als unbedingt nötig. Kinderfreundlichkeit dürfe nicht nur "in feierlichen Reden eingefordert", sondern müsse auch im Alltag gelebt werden.

Das Interesse der Mutter überwiege in diesem Interessenkonflikt das Interesse der Vermieterin bei weitem, zumal dessen Beeinträchtigung durch den Kinderwagen gering sei. Im Flur stehe zum Beispiel noch ein Blumenständer, der die Vermieterin anscheinend nicht störe, obwohl er im Fall des Falles bei einer Flucht genauso im Weg stünde wie der Kinderwagen. Wenn man den Blumenständer entfernte, könnte man den Kinderwagen ganz in die Ecke schieben, damit wäre er "gänzlich aus dem Fluchtweg der Mieter" verschwunden.

Urteil des Amtsgerichts Winsen vom 28. April 1999 - 16 C 602/99

Und hier doch noch was interessantes zum Rollstuhl (Ausschnitte, habe gekürzt da der Artikel recht lang war auf die wesentlichen Stellen)

[...] Außerdem weiß er aus den Verbandsinformationen des Berliner Mieterverein, dass im Mietrecht in Kürze eine erhebliche Verbesserung für Menschen mit Behinderung ansteht - der § 554 a (Barrierefreiheit) - [...] [...]Problem Nummer 2: Przybyl bittet die Hausverwaltung, seinen Rollstuhl im Erdgeschoss des Treppenhauses abstellen und ihn zusätzlich an der Wand anschließen zu dürfen, um ihn gegen Diebstahl zu sichern. Wieder kommt eine ablehnende Antwort, es müsse erst geprüft werden, ob es Auflagen gebe, die Feuerwehr und die restlichen Mieter könnten dagegen sein. Vorsorglich wendet sich Przybyl an das Bauaufsichtsamt, an die Berliner Feuerwehr und organisiert eine Unterschriftensammlung im Haus. Aber erst nachdem - mit Unterstützung durch den Mieterverein - der Hausverwaltung eine Klage nach dem neuen § 554 a angekündigt wird, lenkt sie ein: Der Rollstuhl darf im Hausflur stehen.
Ein hilfreicher Paragraph
Für zwei relativ kleine Wohnungsanpassungen musste Przybyl monatelang kämpfen. Mittlerweile weiß er, wie es ist, mit einer Behinderung zu leben und setzt sich dafür ein, dass möglichst viele von dem neuen Paragraphen im Mietrecht erfahren, der für ihn schon zweimal hilfreich war.

Ich hoffe du kannst damit dein Problem lösen , sag doch bitte mal Bescheid wie es geklappt hat .
Liebe Grüße, amai
ute 22.09.2003, 13:32#3
hallo patricia,

ich verstehe das alles nicht so ganz. man kann natürlich auch anderen menschen das leben schwer machen. ist es denn wirklich so eine zumutung, wenn man an seinen briefkasten möchte, den rolli 10 cm zurückzuschieben, briefkasten aufschließen, dann wieder zuschließen und den rolli 10 cm vorschieben.

müssen wirklich wegen solcher "banalitäten" - deutsche gerichte bemüht werden?

Ihr als angehörige eines gehbehinderten kindes habt wahrscheinlich probleme genug. da könnt ihr auf solch eine auseinandersetzung wahrlich verzichten.

ich wünsche euch glück und kraft.

gruß

ute