Hallo

,
für das Merkzeichen *B* ist KEIN GdB von 100% nötig bzw. vorgeschrieben!
Sonst dürften wir weder das *B* noch das *H* haben, haben wir aber und zwar mit 70% GdB, zudem noch das *G*.
Grundsätzlich ist es aber schon leider so, dass die Versorgungsämter oft sehr willkürlich entscheiden und dann sollte man sich nicht scheuen Widerspruch einzulegen und im Notfall auch bis vor das Sozialgericht ziehen.
Besonders wenn Kennzeichen nicht gewährt werden, denn die sind viel wichtiger als die %-Zahl des GdB!
Hier mal die offiziellen Kriterien die erfüllt werden müssen (von der Seite des Berliner Versorgungsamt).
Begleitung:
B
Notwendigkeit ständiger Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson des schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr.
Gesundheitliche Voraussetzungen:
Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Hilflosigkeit:
H
Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und für Nachteilsausgleiche bei der Steuer.
Gesundheitliche Voraussetzungen:
Hilflos ist der schwerbehinderte Mensch, der infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf. Bei bestimmten Behinderungen (z. B. Querschnittslähmung, Verlust mehrerer Gliedmaßen, schweren Hirnschäden mit einem GdB von 100 usw.) wird die Hilflosigkeit im allgemeinen unterstellt.
erhebliche Gehbehinderung:
G
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr/ erhebliche Gehbehinderung. Das Merkzeichen hat u. a. Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und für Nachteilsausgleiche bei der Steuer und den Mehrbedarf nach § 23 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz und Grundsicherungsgesetz.
Gesundheitliche Voraussetzungen:
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (inhaltsgleich mit erheblicher Gehbehinderung) ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
außergewöhnliche Gehbehinderung:
aG
Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für Parkerleichterungen und für Nachteilsausgleiche bei der Steuer.
Gesundheitliche Voraussetzungen:
Außergewöhnlich gehbehindert sind solche Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die - auch aufgrund von Erkrankungen - dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
Als Erkrankungen die eine solche Gleichstellung rechtfertigen sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen.
Gehörlosigkeit:
Gl
Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und für Ansprüche nach dem Landespflegegeldgesetz.
Gesundheitliche Voraussetzungen:
Gehörlos sind Personen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sowie hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen bestehen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
LG, amai