Wir haben in unserer Familie ein geistig behindertes Kind, es ist 40 Jahre alt. Wir Wohnen in einem Mietshaus mit 3 weiteren Parteien. Die Mitbewohner unseres Hauses tollerieren den " Krach oder Lärm " wie man es nimmt. Der Junge macht eben etwas lauter wenn er sich über etwas freut. Die ganze Zeit, genau 5 Jahre, seit wir hier wohnen hat sich niemand darüber aufgeregt. Jetzt auf einmal regt sich der Nachbar, Nachbarsgrundstück ist ein Einfamilienhaus, auf über den Lärm. Wie sollen wir uns verhalten er droht mit weiteren Schritten.
hallo
laßt es einfach auf euch zukommen
geht mal zum anwalt und erkundigt euch
Hallo,
ich mußte etwas schmunzeln, als ich laß daß Ihr Euren 40-jährigen Sohn immer noch als "Jungen" bezeichnet. Denn in dem Alter ist er doch schon ein ausgewachsener Mann.
Habt Ihr schon einmal daran gedacht, ob Euer Sohn durch einen Auszug von zu Hause mehr Selbstständigkeit erlangen kann? Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten und Wohnformen, die es behinderten Menschen ermöglich selbstständiger zu leben.
Viele Grüße!
Hallo Uasjam
und erst einmal HERZLICH WILLKOMMEN hier im Forum!
Das ist schon ein schwieriges Thema, das ihr da ansprecht... viele haben ja von dem Gerichtsurteil von 1996 gehört, in dem den Bewohnern eines Wohnheimes für geistig behinderte Menschen untersagt wurde, zu bestimmten Zeiten "Lärmeinwirkungen wie Schreien, Stöhnen, Kreischen und sonstige unartikulierte Laute zu folgenden Tageszeiten auf das Grundstück des Klägers dringen". Das hat damals für viel Aufruhr gesorgt und man sieht, dass es prinzipiell die Möglichkeit gibt, dass so etwas gerichtlich zu euren Ungunsten entschieden wird. Allerdings wurde z.B. nicht der Forderung nachgegangen, das Heim zu schließen. Das Urteil findest du unter
diesem Link, wenn's dich näher interessiert.
Andererseits haben wir ja ein Diskriminierungsverbot im Grundgesetz stehen... Darauf beruft sich z.B. das Gericht in einem anderen Gerichtsurteil:
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Rechte Behinderter in Nachbarstreitigkeiten gestärkt. In dem konkreten Fall hatten die Nachbarn eines Behinderten in einer Reihenhaussiedlung geklagt und verlangt, man möge dem geistig Behinderten die Nutzung seines Hauses untersagen.
Er bewohnte dieses Gebäude mit einer Angehörigen und war als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen.
Die Nachbarn hatten Anstoß an der Behinderung des Mannes (psychischen Erkrankung mit Neigung zu Affekthandlungen und psychotischem Verarbeitungsmodus) genommen. Sie hatten die Klage damit begründet, dass der behinderte Nachbar die Nachbarschaft „terrorisiere“. Er lärme tagsüber und auch nachts, indem er Gegenstände herumwerfe, schreie, Selbstgespräche führe, Klopfgeräusche verursache und das Radio laut laufen lasse. Er spreche teilweise wirres Zeug und schimpfe unflätig.
Die Angehörigen haben dies teilweise zurückgewiesen.
Das Gericht gab Ihnen Recht. Es stützte sich dabei auch auf Artikel § 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und das dort enthaltene Diskriminierungsverbot. Dieses Gebot und das damit formulierte gesellschaftliche Anliegen verlange im nachbarlichen Zusammenleben mit Behinderten ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.6.2000 – Az: 14 U 19/99) (Quelle: Allgemeiner Behindertenverband Brandenburg)
Dann gibt es aber auch wieder ähnliche Fälle, in denen z.B. auf Schadenersatz geklagt wurde wegen Wertminderung des Grundstücks, in diesem Fall wegen einer Drogenhilfeeinrichtung. Der
Paritätische Wohlfahrtsverband schreibt dazu:
Nach Auffassung des Gerichtes gingen von einer Drogenhilfeeinrichtung störende Beeinträchtigungen auf die Nachbarschaft aus, die Wert und Nutzbarkeit der Nachbargrundstücke einschränkten.
Der Bundesgerichtshof hat das Ansinnen des Nachbarn abgelehnt, den Betrieb der Einrichtung zu verbieten. Er hat aber zumindest im Grundsatz Schadensersatzansprüche für die Wertminderung der Nachbargrundstücke zugesprochen, über deren Bezifferung noch entschieden werden muss.
Somit können mit dem Betrieb als störend empfundener Sozialeinrichtungen erhebliche wirtschaftliche Risiken verbunden sein. Es ist also dringend zu empfehlen, dass sich entsprechende Einrichtungen entweder durch Verzichtserklärungen der Nachbarn oder durch Kostenübernahmeerklärungen der öffentlichen Hand absichern.
Das nur mal zur Einschätzung, was hier in der Rechtsprechung alles möglich ist. Deshalb würde ich mich an eurer Stelle GUT INFORMIEREN und es nicht einfach so auf euch zukommen lassen. Es ist freilich schlimm, dass man sich wegen so etwas anpöbeln lassen muss. Letztlich ist das aber immer die Frage, wo das Recht des einen aufhört und das des anderen beginnt. Das können im Einzelfall sicher Gerichte entscheiden, aber solche Entscheidungen sind in der Regel teuer. Wenn ihr merkt, dass es wahrscheinlich ist, dass euer Nachbar mit euch vor Gericht zieht, würde ich mir auf jeden Fall eine Rechtsschutzversicherung zulegen, die wenigstens den Großteil der Kosten abdeckt...
Viel Erfolg ... und vielleicht lässt sich in einem Gespräch mit dem Nachbarn das Ganze doch irgendwie gütlich regeln...
Viele Grüße,
Holger
Nun ja ich schreibe Junge weil es so ist. Er ist zwar körperlich 40 aber geistig wie ein Kleinkind. Das Problem mit selbst irgendwo wohnen lassen geht nicht weil er niemanden außer uns und eventuell den Arzt an sich direkt heranlässt.
Habt Ihr es denn schon mal mit Probewohnen probiert ? Das kann man erst mal für ein Wochenende ausprobieren.
Habt Ihr Euch auch schon Gedanken gemacht, was passiert, wenn Ihr nicht mehr da seid ? Dann muß Euer Sohn ja auch irgndwo anders wohnen.
Ich weiß Veränderungen sind nie leicht. Für keinen der Beteiligten. Aber wenn Ihr Euren Sohn dabei unterstützt, dann schafft er es ja vielleicht.
Viele Grüße.
Hallo, bitte nicht böse sein, aber habt Ihr Euch schon mal Gedanken gemacht wer von wem abhängig ist.............. Gruß Mutti.