Hallo Silvia

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also wenn du den Bescheid und den Ausweis gerade erst bekommen hast läuft ja vielleicht noch die Widerspruchsfrist von vier Wochen. Dann würde ich SOFORT Widerspruch einlegen und mir zur Untermauerung auch noch mal ein Attest vom Arzt besorgen.
ich kopiere dir noch mal rein was für Voraussetzungen für die einzelnen Merkmale erfüllt sein müssen und was sie bedeuten:
Begleitung:
B
Notwendigkeit ständiger Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson des schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr.
Gesundheitliche Voraussetzungen:
Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
(ich denke allein schon wegen der Aufmerksamkeits-u. Konzentrationsstörungen besteht bei deinem Sohn da eine Fremd-u. Eigengefährdung im Verkehr)
Hilflosigkeit:
H
Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und für Nachteilsausgleiche bei der Steuer.
Gesundheitliche Voraussetzungen:
Hilflos ist der schwerbehinderte Mensch, der infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf. Bei bestimmten Behinderungen (z. B. Querschnittslähmung, Verlust mehrerer Gliedmaßen, schweren Hirnschäden mit einem GdB von 100 usw.) wird die Hilflosigkeit im allgemeinen unterstellt.
erhebliche Gehbehinderung:
G
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr/erhebliche Gehbehinderung. Das Merkzeichen hat u. a. Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und für Nachteilsausgleiche bei der Steuer und den Mehrbedarf nach § 23 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz.
Gesundheitliche Voraussetzungen:
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (inhaltsgleich mit erheblicher Gehbehinderung) ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (ca. 2 km in etwa ½ Stunde).
Mein sohn hat das *G* aufgrund von Orientierungslosigkeit und fehlender Verkehrssicherheit (er hat überhaupt kein Gefühl für Gefahren) bekommen.
Liebe Grüße, amai