Hi ich habe mahl eine Frage ich arbeite in einer Wohngruppe für Behinderte Erwachsene ( über 18) in der Wohngruppe gibt es ein Mädchen die nicht gerne an Bestimmten Therapien Teil nimmt da diese Therapie sehr Anstrengend ist. Die Eltern wünschen dies aber, auch über die vergangenen Feiertage gab es Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und den Bewohner (an welchen Feiertagen Sie zu Hause ist und an welchen Sie im Heim ist).
Meine Frage ist ob man den Bewohner irgendwie mehr Entscheidungsrecht einräumen kann.
Der Bewohner hat Cerebrale Tetraparese
Engl: Cerebral Palsy
Hallo Tobi,
ob man Mitgliedern einer Wohngruppe mehr Freiheiten einräumen kann, kann man ohne mehr Informationen über die Gruppe kaum sagen. Wenn jemand dazu was sagen kann sind das die Bewohner selbst, deren Gruppenbetreuer... oder der rechtliche Betreuer, der Bewohner. Ob und wann ein Gruppenmitglied Therapien macht, kann letztlich nur der Therapeut, oder der Betroffenen selbst entscheiden. Es bringt überhaupt nichts wenn die Gruppen- oder rechtlichen- Betreuer den Betroffenen zur Teilnahme an der Therapie nötigen, und der dann da nur die Zeit absitzt, und sich nicht weiter daran beteiligt. Oft hilft es mehr wenn man den Therapeuten, oder die Art der Ausführung wecheselt, als Durck zu machen eine unbeliebte Therapie doch zu machen. Das kann dem Betroffenen genau so große Probleme machen als wenn er eine Wichtige Therapie nicht macht.
Um Probleme an Weihnachten und co zu vermeiden sollte schon recht früh ein Gruppenprogramm erstellt, und den Angehörigen mitgeteilt werden. So haben alle die Möglichkeit sich die Feiertage einzuteilen. Wenn den Eltern nicht gefällt was sich ein Betroffener ausgesucht hat...ist das letztlich ihr Problem, denn Behinderte sind nicht dazu da die Wünsche anderer zu erfüllen, sondern ihr Leben zu leben.

Helmut
Hallo Tobi,
einem Menschen ob behindert oder nicht, darf man nicht anfassen auch nicht zu therapeutischen Zwecken, wenn diese nicht per Gerichtsbeschluß und/oder durch einen entsprechenden Vormund befürwortet werden.
Auch ein behinderter volljähriger Mensch hat in allen Lebenslagen freie Entscheidungsgewalt wenn diese nicht durch einen gesetzlichen Vormund geregelt sind.
Als Beispiel: Es ist schon eine Körperverletzung, wenn jemandem ohne dessen Zustimmung die Fingernägel oder auch Haare geschnitten werden. Genauso ist es verboten, jemanden an seinem Bett zu fixieren oder ihn überhaupt daran zu hindern von A nach B zu kommen.