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Kurzzeitpflege

gisibabe 16.01.2004, 16:26#1
Hallo zusammen,

ich habe heute folgenden Bescheid des Landschaftverbandes Rheinland bekommen: ..."nach eingehender Prüfung der Aktenlage muss ich die Kostenübernahme für die Restkosten der Kurzzeitpflege für 2003 und 2004 nach §2 Abs. 1 BSHG ablehnen"...

Kurze Info für Euch

Pascal hatte einen Ertrinkungsunfall und ist seit dem Schwerstbehindert 100 % und Hilflos etc.
Wir hatten eine Unfallversicherung für ihn, die dann auch die Invaliditätsleistung ausgezahlt hat. Mein Mann ist voll berufstätig, ich gehe 24 Std./Woche arbeiten. Pascal geht in eine Schule für geistig Behinderte.
Zu unserer Entlastung geht Pascal sporadisch in die Kurzzeitpflege (mal verl. Wochenenden oder in den Ferien 1 - 2 Wochen). Wenn der Betrag der Pflegeversicherung ausgeschöpft ist, tritt normalerweise der Landschaftsverband (LVR) für die folgenden Kosten auf. Wir hatten Ende 2002 für das Jahr 2003 den Antrag beim zuständigen Sozialamt beantragt. Die Kurzzeitpflegeeinrichtung hat auch eine Kostenzusage für 2003 bekommen. Jetzt wird uns diese aber wieder abgelehnt, nachdem die auch schon diverse Rechnungen der Kurzzeitpflegeeinrichtung beglichen haben. Wir haben natürlich für 2004 ebenfalls ordnungsgemäß einen Antrag gestellt. Dazu kommt noch, dass Pascal jetzt für 6 Wochen in der Kurzzeitpflegeeinrichtung ist, da mein Mann eine 6-wöchige Kur macht.(Die Verhinderungspflege ist 2003 bereits mit eingeflossen und für 2004 bereits anderweitig verplant).

Die Invaliditätsleistung haben wir zu 50 % zur Abzahlung unseres Hauses (behindertengerecht) genutzt und 50 % zur Altersvorsorge für Pascal festgelegt.

Hier meine Fragen:

Kann der LVR rückwirkend bereits von ihm erstattete Kosten von uns zurückverlangen?

Darf der LVR die Invaliditätsleistung voll anrechnen?

Worauf kann ich den Widerspruch aufbauen?

Ich bitte um Hilfe und Ratschläge !

Danke
gisibabe
gisibabe 22.01.2004, 19:16#2
Hallo an alle,

ich bin es noch mal mit der Bitte um Hilfe.

Für Tips und Ratschläge, was den Widerspruch betrifft (sind nur noch knapp 3 wochen, bis die Frist abläuft), wäre ich sehr sehr Dankbar.
Oder weis jemand wo ich Hilfe bekommen kann?

Danke schon mal
bis dann

gisibabe
Gast 23.01.2004, 19:48#3
hallo
die angelegenheit kann sicher nicht einfach beanwortet werden; auch deswegen, weil der sozialhilfeträger möglicher-weise auf den einsatz des vermögens (und zinsen daraus) ver-weisen kann.
wichtig ist jetzt jedoch:
sie legen widerspruch gegen den genannten bescheid ein:
"hiermit lege ich gegen diesen bescheid fristgerecht wider-
spruch ein" - die begründung wird nachgereicht."
so nun haben sie erst einmal zeit gewonnen.
das institut der deutschen wirtschaft köln hat eine cd-rom
herausgegeben. sie heißt: reha-dat und kann kostenlos dort
bezogen werden. dort findet sich auch eine sammlung von
gerichtsentscheidungen - vielleicht auch zu diesem thema.

übrigens: der ablehnungsbescheid muss eine begründung haben - wenn nicht, dann fordern sie diese nach. allein ein
bedauern reicht nicht.
frage: ist die leistung der versicherung mit der zahlung wg.
invalidität ganz abgeschlossen?
ich hoffe, das hilft weiter
gisibabe 24.01.2004, 13:24#4
Hallo Toni,
vielen Dank für Deine Antwort.
Die Begründung in dem ablehnenden Bescheid bezieht sich auf die Invaliditätsleistung und nach §2 Abs. 1 BSHG erhölt Sozialhilfe nicht, wer sich selber helfen kann,... Die Invaliditätsleistung ist demnach für die Betreuung unseres Sohnes einzusetzen.

Ja, mit der Zahlung der Invaliditätsleistung ist das für die Versicherung erledigt. Allerdings hat Pascal bei dieser Versicherung auch eine Unfallrente, die er auch bekommt.
Der LVR ist hierüber informiert, da dies für den Aufenthalt in der Kurzzeitpflege 2002 damals berücksichtigt wurde. Wir mussten damals eine geringe Zuzahlung leisten. Das ist auch O.K. Ich habe allerdings das Gefühl, dass beim LVR keiner weis was der andere macht.

Bis dann
gisibabe