Hallo zusammen!
Der Beitrag ist zwar schon eine weile her, aber dennoch möchte ich Euch folgende Info zusätzlich geben:
Fahrkosten:
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen in Zukunft nur noch in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Auch dann muss der Patient – ebenso wie bei Fahrten zur stationären Behandlung – zehn Prozent der Fahrkosten zuzahlen, mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro.
Quittungen immer aufheben!!!
Für jede Zuzahlung, die ein Versicherter leistet, bekommt er z. B. von Ärzten und Apothekern eine personifizierte Quittung. Heben Sie diese Quittungen gut auf. Das gilt natürlich auch für die Quittungen Ihres Ehepartners oder Kindes. Wenn die Zuzahlungen Eure persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, solltest Du Dich an Deine Krankenkasse wenden. Diese prüft dann, ob Deine ganze Familie für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit werden kann.
Regelung für chronisch Kranke
Für chronisch Kranke ist die Höhe der Zuzahlungen auf 1 % der Bruttoeinnahmen begrenzt. Als chronisch krank gelten Versicherte, die wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit ärztlich behandelt wurden (Dauerbehandlung) und auf die zusätzlich eines der drei folgenden Kriterien zutrifft:
1. Ein Familienangehöriger ist pflegebedürftig gemäß Pflegestufe II oder III.
2. Ein Familienangehöriger ist zu 60 Prozent behindert.
3. Ein Familienangehöriger muss dauerhaft medizinisch versorgt werden (z. B. ärztlich, psychotherapeutisch oder mit Arzneimitteln), damit sich die Krankheit nicht lebensbedrohlich verschlimmert, die Lebenserwartung nicht verkürzt oder die Lebensqualität nicht dauerhaft beeinträchtigt wird.
Fall dies auf Dich zutrifft und Eure Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres 1 % der Bruttoeinnahmen übersteigen, wende Dich an die Krankenkasse. Nach Befreiung übernimmt die Krankenkasse dann für das restliche Kalenderjahr alle weiteren Zuzahlungen, zum Beispiel auch die Praxisgebühr.
Die Belastungsgrenze orientiert sich am Haushaltseinkommen der Familie. Das bedeutet: Die Zuzahlungen des Versicherten und seiner Angehörigen werden zusammengezählt. Ebenso die Einnahmen zum Lebensunterhalt der Familie. Für Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt des Versicherten leben, werden Freibeträge berücksichtigt. Wer seine persönliche Belastungsgrenze erreicht hat, erhält von der Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung. Diese gilt dann für die ganze Familie.
Beispiel unter Berücksichtigung von Freibeträgen:
Versicherter, verheiratet, zwei Kinder, Bruttoeinnahmen der Familie: 35.790 Euro im Jahr.
Freibetrag für seine Kinder: 7.296 Euro (z. Zt. = 3.648 Euro pro Kind), für seine nicht erwerbstätige Ehefrau: 4.347 Euro. Um diese Beträge reduziert sich sein anrechenbares Einkommen bei der Feststellung der Belastungsgrenze.
Für den verbleibenden Rest von 24.147 Euro gilt die Belastungsgrenze von 2 bzw. 1 Prozent. Das bedeutet: Der Versicherte zahlt für sich und seine Familie maximal 482,94 Euro an Zuzahlungen im Jahr 2004.
Für das Jahr 2005 wird die Belastungsgrenze von 2 bzw. 1 Prozent auf die gleiche Weise (mit den aktuellen Freibeträgen für 2005) berechnet.
Speziell zu den Fahrtkosten:
Für folgende medizinisch notwendige Fahrten werden von der Krankenkasse Kosten übernommen:
• Fahrten zum nächst erreichbaren geeigneten Krankenhaus (bei stationären Behandlungen)
• Fahrten zu stationären Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen
• Rettungsfahrten ins Krankenhaus und
• Krankentransporte mit Krankenwagen sowie
• Fahrten zu einer ambulanten Krankenbehandlung, die anstelle bzw. zur Verkürzung einer ansonsten erforderlichen stationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung durchgeführt werden. Hierüber ist eine ärztliche Bestätigung notwendig.
Ab 01.01.2004 können Fahrkosten zur ambulanten Behandlung im Übrigen nur noch nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse in besonderen Ausnahmefällen übernommen werden.
Die "besonderen Ausnahmefälle" hat der gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien festgelegt. Die Richtlinien sehen vor, dass die Krankenkassen die Kosten für notwendige Fahrten zur Dialysebehandlung sowie zur onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie sowie in ähnlich gelagerten Ausnahmesituationen übernehmen können.
Weiterhin können die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen
"aG" = nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kfz bewegungsfähig
"Bl" = blind oder
"H" = hilflos
übernehmen oder für Versicherte, die Leistungen der Pflegestufe 2 oder 3 aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten. In diesen Fällen ist eine ärztliche Verordnung erforderlich, dass die Fahrt notwendig ist.
So das zur allgemeinen Information
Liebe Grüße vom reha4kids-Team