Berlin, 20. Januar 2011 - Menschen mit dauerhaften schweren Behinderungen können künftig ohne erneute Überprüfung des Behandlungsbedarfs eine langfristige Genehmigung von Heilmittelbehandlungen von ihrer gesetzlichen Krankenkasse bekommen. Darüber hinaus ist für Kinder und Jugendliche mit einer besonders schweren und langfristigen funktionellen und strukturellen Schädigung und Beeinträchtigung der Aktivitäten künftig auch ohne Verordnung eines Hausbesuchs eine Heilmittelbehandlung in bestimmten Einrichtungen außerhalb der Praxis möglich. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin beschlossen. [...]Quelle und kompletter Text: Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Beschlusstext und eine Beschlusserläuterung werden in Kürze im Internet veröffentlicht unter: Information GBA
Neufassung der Heilmittel-Richtlinie
AW: Neufassung der Heilmittel-Richtlinie
Neue Heilmittel-Richtlinie zum 01. Juli 2011Quelle und kompletter Text: Lebenshilfe
[...] Menschen mit dauerhaften schweren Behinderungen können Heilmittel langfristig erhalten
Eine Änderung betrifft das Genehmigungsverfahren bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls (§ 8 der Richtlinie). Mit der letzten Änderung der Heilmittel-Richtlinie im Jahre 2004 waren die sog. Langfristverordnungen abgeschafft worden. Die seitdem geltende Regelung sah daher vor, dass auch bei langfristig oder sogar dauerhaft notwendigen Verordnungen immer wieder eine besondere ärztliche Begründung mit Einschätzung des Gesundheitszustandes eingeholt werden musste. Dies benachteiligte Menschen mit dauerhaften schweren Behinderungen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen funktionellen oder strukturellen Schädigungen in unzumutbarer Weise. Viele mussten Quartal für Quartal um ihre Verordnung kämpfen, da sich viele Ärztinnen und Ärzte aus Angst vor Regressen weigerten, diesen Patienten jedes Quartal eine neue Verordnung auszustellen.
Künftig kann dieser Personenkreis ohne erneute Überprüfung des Behandlungsbedarfs wieder eine langfristige Genehmigung erhalten. Sie soll mindestens ein Jahr gelten und kann sogar unbefristet erteilt werden (vgl. § 8 Abs. 5 der Richtlinie). Voraussetzung hierfür ist, dass die betroffenen Versicherten bei ihrer Krankenkasse eine Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit der Schädigung und daraus folgenden Beeinträchtigung der Aktivitäten und des sich daraus ergebenden Therapiebedarfs beantragen. Mit dieser sog. Statusfeststellung soll gleichzeitig eine erheblich verminderte Regressgefahr für die verordnenden Ärztinnen und Ärzte einhergehen. [...]
AW: Neufassung der Heilmittel-Richtlinie
Musterantrag zur Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung gemäß § 8 Abs. 5 HeilM-RLDen Musterantrag gibt es beim BVKM
Seit dem 01.07.2011 haben gesetzlich krankenversicherte Menschen mit schweren und langfristigen Behinderungen gemäß § 8 Abs. 5 der Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL) die Möglichkeit, auf Antrag bei der Krankenversicherung feststellen zu lassen, dass die besondere Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung vorliegt, soweit ein dauerhafter Heilmittelbedarf (insb. Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie) gegeben ist. Von dieser Neuregelung sollten allerdings nur solche Patienten Gebrauch machen, die Schwierigkeiten haben, Verordnungen in einem ausreichenden Umfang für ihre Heilmittelbehandlung zu erhalten. § 8 Abs. 5 HeilM-RL hat den folgenden Wortlaut [...]
Quelle, kompletter Text und Link zum Download der Patienteninformation: GBAVereinfachte Genehmigung des langfristigen Heilmittelbedarfs ab 1. Januar 2017: Neue Patienteninformation ist online
