Liebe Gundula,
erst einmal alles Gute für die bevorstehenden Behandlungen!
Ich hatte deine Anfrage auch schon an anderer Stelle gelesen kam aus Zeitmangel aber noch nicht dazu, dir zu antworten.
Anscheinend bist du da an eine besonders inkompetente/n SachbearbeiterIN geraten und den zusätzlichen Ärger und Nerven die du da lassen musst sind wirklich schlimm!
Selbst auf der Homepage der BEK steht doch deutlich unter *Leistungen*, wie das mit der Haushaltshilfe ist und laut ihrer eigenen Aussage gehandhabt wird:
" Haushaltshilfe
Die BARMER beteiligt sich an den Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn die Weiterführung Ihres Haushalts wegen eigener Krankheit, eines Krankenhaus- oder Kuraufenthalts nicht mehr möglich ist.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass mindestens ein Kind unter 12 Jahren in Ihrem Haushalt lebt oder das wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist und dass keine andere im Haushaushalt lebende Person Sie vertreten kann.
Der Eigenanteil beträgt 10 % der kalendertäglichen Kosten - mindestens 5, maximal 10 Euro pro Tag. Bei der BARMER bekommen Sie auch dann eine Haushaltshilfe, wenn und solange dadurch eine Krankenhausbehandlung verhindert werden kann. Außerdem bei akuter Krankheit für einen nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Zeitraum von maximal einem Jahr."
Zitat-Ende
Also auch da nichts von wegen: *bei behinderten Kindern oder behinderten Angehörigen wird keine Haushaltshilfe gewährt, sondern auf das Pflegegeld verwiesen*.
Ich würde folgendermaßen vorgehen: stelle schriftlich einen Antrag auf die Haushaltshilfe, wichtig als letzten Satz * Ich bitte um einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid!" dann das Ganze am besten persönlich gegen Empfangsquittung oder aber Einschreiben mit Rückschein ab zur Kasse( dann solltest du es zusätzlich ruhig vorab auch als Fax schicken, damit sie es schnell schon mal vorliegen haben, das andere ist nur wegen Beweiszwecken).
Lasse dich nicht mehr in langwierige und nervenaufreibende Diskussionen mit dem /der SachbearbeiterIN ein (ich finde es sowieso eine Schande, dass man dich in einer so prekären Situation so auflaufen lässt und zusätzlich belastet!) Du kannst nur fallen lassen, dass du einen rechtsmittelfähigen Bescheid brauchst, um weitere - auch rechtliche Schritte- einzulegen und das du dich auch an den vorgesetzten KrankenkassenleiterIN wenden möchtest.
Da solltest du einen Termin ausmachen und versuchen die Angelegenheit zu klären.
Wenn du Glück hast, lenkt der /die SachbearbeiterIN dann schon ein, bzw. wird durch den Vorgesetzten dazu angehalten.
Sollten Sie dir tatsächlich einen negativen Bescheid schriftlichen Bescheid schicken, müssen Sie begründen auf welcher rechtlichen Grundlage sie dies tun.
Dagegen müsstest du fristgerecht Widerspruch einlegen.
Da es die wohl nicht gibt hätte die Kasse spätestens bei einer Klage vor dem Sozialgericht schlechte Karten.
Gleichzeitig solltest du wie von Holger empfohlen, aber auch zum Sozialamt gehen und eine Haushaltshilfe beantragen.
Da das Sozialamt aber eigentlich nur einspringt, wenn kein anderer Träger leistet bzw. zur Leistung verpflichtet ist wäre da sicher der schriftliche Ablehnungsbescheid der Kasse wichtig, damit das Sozialamt in Vorleistung tritt.
Vielleicht hast du Glück und kannst deine Ansprüche gegen die KK direkt an das Sozialamt abtreten und die kümmern sich dann drum?
" § 15a BSHG: Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen.
Satz 1: Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Abs. 1 Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.
Abs. 2 Die Hilfe umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit."
Zitat-ende
Was mir sonst noch einfällt , wäre der BEK (respektive dem/r KrankenkassenleiterIN) bei deinem Gesprächstermin mitzuteilen, dass du Beschwerde beim Bundesversicherungsamt einlegst und dies dann auch zu tun.
http://www.bundesversicherungsamt.de/BVA/Abteilungen/AbteilungII.htm Im allgemeinen sind die Kassen nämlich garnicht darauf erpicht, peinliche Fragen gestellt zu bekommen und genau schriftlich Rechenschaft ablegen zu müssen bei dieser Aufsichtsbehörde.
Mir ist da noch dieser Link untergekommen:
http://www.krebsinformation.de/Fragen_....fe.html
und zum Schluß noch mal der § in dem die Haushaltshilfe geregelt ist:
http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb05/sgb05x038.htm:
"
SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung -
DRITTES KAPITEL
Leistungen der Krankenversicherung
Fünfter Abschnitt
Leistungen bei Krankheit
Erster Titel
Krankenbehandlung
§ 38
Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse."
Viel Erfolg und alles Liebe und Gute, Gundula!
Herzliche Grüße,
amai
