Hallo!
Ich bin eine alleinerziehende Mutter und habe eine Tochter die 3 Jahre alt ist, sie ist schwerbehindert zu 80 % mit dem Merkzeichen H.
Meine Tochter muß alle sechs Monate zur Krankenhausaufenhalt für eine Operation. (Grund Inplantate) und alle drei Monate zur Untersuchung.
Das Krankenhaus (Spezialklink) ist 150 km weit entfernt. Da ich kein Führerschein habe, fahre wir mit der Bahn und mit Taxi. Ich füge noch hinzu das ich arbeitslos bin und von Hartz IV lebe. Einen Antrag auf unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Personenverkehr ohne Kostenbeteiligung habe ich auch gestellt. Dies gilt ja nur für meine Tochter und meine Tochter zahlt mit drei Jahren eh keine Fahrtkosten. Ich brauche Rat, welche Vergünstigungen kann ich in Anspruch nehmen? Ich danke im Vorraus!
Hallo Tanja,
hat deine Tochter eine Pflegestufe oder aber das aG oder aber das B im Ausweis? Das B würde vorne unten rechts auf dem Ausweis stehen.
Viele Grüße
Yvonne
Hallo Yvonne!
Meine Tochter hat auf dem Ausweis das Merkzeichen H. Das B wurde durchgestrichen. In einem Telefonat mit dem Versorgungsamt sagte man mir das das Merkzeichen B für uns nicht erforderlich ist da ein dreijähriges Kind eh nur mit Begleitung eines Erwachsenen unterwegs ist.
Liebe Tanja,
bitte beantrage schnellstmöglichst schriftlich das *B*.
Ich würde folgendes hinzufügen aus den *Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit*, die sind sozusagen die Arbeitsgrundlage der Versorgungsämter du findest sie hier:
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/
Ich zitiere daraus einige wichtige Punkte, die dir helfen sollten, das deinem Kind zweifellos zustehende Merkzeichen *B* zu erlangen:
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/32.htm
"32
Notwendigkeit ständiger Begleitung
(1) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson nach § 145 Abs. 2 Nummer 1 SGB IX ist in Verbindung mit § 146 Abs. 2 SGB IX die Notwendigkeit ständiger Begleitung (siehe Nummer 27) zu beurteilen.
Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Notwendigkeit ständiger Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
(2) Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" oder "H" vorliegen) notwendig, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.
(3) Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittsgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und den in Nummer 30 Absätze 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist."
____
Ich würde mich diesbezüglich auch schriftlich an den Amtsleiter deines Versorgungsamtes wenden, das hilft oft, wenn die Sache an einem inkompetenten Sachbearbeiter scheitert. Vielleicht kannst du auch den regionalen Behindertenbeauftragten aktivieren , damit er sich für euch einsetzt?
Es ist auch völlig unlogisch, dass dein Kind ein *H* das für Hilflos steht hat, man dir gleichzeitig das *B* Begleitung erforderlich verweigert, wer bitte schön soll denn helfen wenn nicht du? Das Alter ist wie oben geschrieben dabei unerheblich, bei Kindern die gesund sind fallen solche häufigen und teuren Fahrtkosten zu Spezialisten, Kliniken und Therapien doch garnicht an! Das verstösst gegen den Gleichheitsgrundsatz und diskriminiert dein Kind wegen Behinderung und Alter.
Viel Erfolg!
LG, amai
Liebe Tanja,
noch was vergessen: bis du das *B* durchgesetzt hast fallen ja doch Fahrtkosten an. Du solltest versuchen, diese über die Krankenkasse erstattet zu bekommen. Das ist etwas aufwändig und du musst auch einen Eigenanteil tragen, da du aber Hartz vier bekommst ist deine Zuzahlungsgrenze ja nicht so hoch. Vielleicht hast du Glück und man erstattet auch bis auf die Zuzahlung die zurückliegenden Kosten, wenn du alle Quittungen nachweisen kannst.
Ich würde den Damen und Herren vom Versorgungsamt auch mitteilen, dass du die dir durch das verweigerte *B* entstandenen Fahrtkosten (die du nicht bzw. nicht vollständig von anderer Stelle ersetzt bekommst) von Ihnen forderst.
Vielleicht solltest du dir einen anwaltlichen Beistand (erfahren im Sozialrecht) suchen, nachdem du dir vom Amtsgericht einen Beratungsschein geholt hast. Das macht mehr (Ein-)Druck auf das Amt und entlastet deine Nerven etwas.
Noch mal alles Gute,
amai
Hallo!
Wollte mich bedanken für die Antworten! Hab jetzt beides eingeleitet, mal sehen was sich ergibt.
Lieben Gruß
Tanja